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„BOSS STAR“ ist verwechselungsfähig mit Wortmarke „BOSS“

BPatG, 27 W (pat) 52/13


„BOSS STAR“ ist verwechselungsfähig mit Wortmarke „BOSS“

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit seinem Beschluss vom 05.08.14 unter dem Az. 27 W (pat) 52/13 entschieden, dass eine Wort- und Bildmarke, die einzelne Komponenten enthält, welche an eine bekannte Marke erinnern, nicht bestehen bleiben könne.

Damit wies das Gericht die Beschwerde des Markeninhabers gegen einen Beschluss der Vorinstanz zurück, der die Löschung einer neu eingetragenen Marke zum Inhalt hatte.
In dem Verfahren ging es um eine eingetragene Wort- und Bildmarke für Taschen und Beutel, Herren-, Damen- und Kinderbekleidung, Strümpfe, Mützen, Taschen, Gürtel und Schuhe namens "Boss Star".
Bezüglich dieser Marke bestehe Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke, nämlich "Boss". Der Schutz für die beiden Marken beziehe sich auch auf ähnliche Waren. Die Widerspruchsmarke genieße einen höheren Bekanntheitsgrad und damit eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Entscheidend sei hierbei das Wortelement "Boss". Dieses sei so prägend für den Gesamteindruck, dass es auf die sonstige Wort- und Bildgestaltung nicht weiter ankomme.

Der Widerspruch gegen den Beschluss, der die Löschung der neueren Marke verfügt, habe somit keinen Erfolg. Denn zwischen den beiden Marken bestehe eine Verwechslungsgefahr im Sinne der § 125 b MarkenG, 9 MarkenG i.V.m. § 42 MarkenG.

Der angegriffene Beschluss enthalte keine Rechtsfehler. Der Widerspruchsmarke komme in Bezug auf die relevanten Waren eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu. Dies gelte schon wegen der intensiven und langjährigen Nutzung der Marke. Dieser erhöhte Schutzumfang der Marke "BOSS" sei des Weiteren nicht nur auf Kleidungsstücke beschränkt, sondern strahle auch auf benachbarte Erzeugnisse ab. Dies gelte vor allem für Taschen, die als klassische Accessoires gelten würden.
Da die angegriffene Marke auch Bestandteile von Kennzeichen anderer berühmter Firmen enthält (wie z.B. einen Mercedes-Stern), gibt der Inhaber damit indirekt zu, dass er sich generell bei seiner Logo-Gestaltung an bekannten Marken orientiert habe und deren Kennzeichnungskraft ausnutze.
Wenn man die Bekanntheit der Marken berücksichtige, reiche der Abstand der streitbefangenen Marke hierzu nicht aus.
Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass eine Marke als Ganzes betrachtet würde, ohne dass einzelne Bestandteile analysiert werden würden, doch könne das Publikum einzelnen augenfälligen Komponenten eine Bedeutung beimessen, wenn es sich dabei um Elemente handele, die eine frappante Ähnlichkeit zu denen bekannter Marken handele. So könne das Publikum dem Zeichen eine besonders große Kennzeichnungskraft zuweisen.
In diesem Fall bedeute das, dass das Wortzeichen "Boss" dem Publikum besonders auffalle. Dieser hohe Wiedererkennungswert veranlasse das Publikum dazu, der Wortkomponente "Boss" gegenüber den anderen Komponenten einen Vorrang einzuräumen. Diese Wirkung werde noch dadurch gestützt, dass "Boss" auch als Stammbestandteil mehrerer Produktbezeichnungen bekannt sei, nämlich z.B. "Hugo Boss" oder "Boss Orange", usw. Man könne deshalb hier leicht denken, es handele sich bei "Boss Star" ebenso um einen entsprechenden Herkunftsnachweis. "Boss" werde jedenfalls nicht in seinem Wortsinn verstanden, sondern mit der bekannten Marke assoziiert.
Nach alldem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Kosten für das Verfahren wurden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.

BPatG, Beschluss vom 05.08.14, Az. 27 W (pat) 52/13


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