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Bösgläubige Markenanmeldung

BPatG Beschluss vom 08.04.2014 Az.:27 W (pat) 546/13


Bösgläubige Markenanmeldung
Mit Bescheid vom 04.04.2014 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent-und Markenamtes, die Anmeldung der Wort-/Bildmarke ( WBM) 30 2012 047 547 „München in Bayern“ für die Klassen 32,35 und 41 zurückgewiesen, nachdem die FC Bayern München AG diese Neuanmeldung beanstandet hatte.

Gegen den o.a. Bescheid vom 04.04. 2014 richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vor dem BPatG. Die Beschwerde wurde zugelassen, jedoch hat sie keinen Erfolg. 

Gründe: Bereits im Jahr 2012 hatte die Beschwerdeführerin die WBM BAYERN EVENT angemeldet. Gegen diese Anmeldung hatte die FC Bayern München AG vor dem Landgericht München I erfolgreich geklagt, denn die neu angemeldete WBM war fast identisch mit der älteren Marke DE 302 31 006 der FC Bayern München AG. Mit Urteil vom 19. 07.2012 Az.: 33 O 11163/12 wurde der Anmelderin der WBM BAYERN EVENTS deren weitere Nutzung untersagt und sie wurde zur Einwilligung in die Löschung dieser Marke verurteilt.

Am 04.09.2012 hat die Beschwerdeführerin erneut eine WBM 30 2012 047 547 „München in Bayern“ zur Anmeldung bringen wollen.

Die Ausgestaltung der neuen Marke stimmt in wesentlichen Gestaltungsmerkmalen mit der bereits existierenden WBM der FC Bayern München AG überein. Die verwendeten Farben sind gleich und nur die veränderte Reihenfolge der gewählten Wörter im Innenring, verhindert nicht eine Verwechslung. Das FC Bayern München Logo ist eine etablierte und weitbekannte Marke und hier liegt eine sowohl farblich, als auch in der bildlichen Darstellung offenkundige Nachahmung der wesentlichen Elemente der WBM des FC Bayern vor. Das Argument, dass das Zeichen der Marke der FC Bayern AG nur in schwarz –weiß eingetragen wurde und ihr neues Zeichen in den Farben blau, rot und weiß eingetragen werden soll ist unbeachtlich, denn schwarz-weiß eingetragene Zeichen genießen Schutz in jeder Farbe.

Die Eintragung der Marke wurde zu Recht gem. §§ 37 Abs.2, 8 Abs.2 Nr.10 MarkenG von der Markenstelle zurückgewiesen, da die Anmelderin zum Anmeldezeitpunkt bösgläubig war.

Der Begriff „Bösgläubigkeit“ wird in Art. 3 Abs. 2 Buchst. D MarkenRichtlinien verwendet und wird in § 8 Abs.2 Nr. 10 MarkenG in Bezug auf die bösgläubige Anmeldung verwendet.

Um eine Bösgläubigkeit im Zeitpunkt einer Markenanmeldung positiv festzustellen muss das Gericht alle Faktoren im jeweiligen Einzelfall berücksichtigen. Maßgeblich hierfür ist, ob bei einer objektiven Würdigung aller Umstände festgestellt werden kann, ob es dem Anmelder in erster Linie darum geht, von einer bereits eingetragenen Marke positiven Nutzen zu ziehen um sich selbst zu bereichern, oder ob die Anmeldung vorgenommen wird, um einen Wettbewerber im gleichen Marktsegment zu schädigen, indem durch die Markenanmeldung versucht wird den Dritten in dessen Besitzstand zu stören. 

Es ist also zu prüfen ob es dem Anmelder drauf ankommt seinen eigenen Wettbewerb zu fördern oder ob die Anmeldung drauf gerichtet ist den Wettbewerb eines Mitbewerbers zu stören. Eine bösgläubige Anmeldung liegt dann vor, wenn zum Anmeldezeitpunkt positive Kenntnis darüber vorliegt, dass ein anderer bereits das gleiche oder ein zumindest sehr ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Produkte und Waren in dem Marktsegment benutzt. 

Legt man diese rechtlichen Voraussetzungen in diesem Fall zugrunde, so hat die Markenabteilung die Bösgläubigkeit der Anmelderin zu Recht positiv festgestellt. Spätestens durch das Urteil des LG München war ihr bekannt, das es einen anderen Markeninhaber gibt. Dieser ist im Besitz einer älteren, ihrer Neuanmeldung zum verwechseln ähnlich sehenden Marke. 

In der Beschwerdeschrift stützt sich der Vertreter der Anmelderin vorwiegend auf Verfahrens-und Vollmachtsmängel in dem landgerichtlichen Verfahren, jedoch vermag er inhaltlich nicht zu überzeugen, um die festgestellte Bösgläubigkeit zu entkräften.

Gegen diesen Beschluss, kann die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim BGH durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der am Beschwerdeverfahren Beteiligten schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt werden. 

Zu beachten ist allerdings dass der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und sie somit nur statthaft ist, wenn gerügt wird, dass 

- Keine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gegeben war

- Ein Richter an dem Beschluss mitgewirkt hat der kraft Gesetz von der Ausübung zum Richteramt ausgeschlossen war oder aus Befangenheitsgründen mit Erfolg abgelehnt war 

- Versagung des rechtlichen Gehörs eines Beteiligten 

- Der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. 

BPatG Beschluss vom 08.04.2014 Az.:27 W (pat) 546/13


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