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BMW-Emblem: Bunt oder schwarz-weiß?

BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 153/14


BMW-Emblem: Bunt oder schwarz-weiß?

Der Bundesgerichtshof hat im März 2015 entschieden, dass eine schwarz-weiße Wort-Bild-Marke nicht identisch ist mit derselben Marke in Farbe. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Farbunterschiede unbedeutend wären. Trotzdem kann die Verwendung dieses farbigen Markenabzeichens gegen die Rechte des Markeninhabers verstoßen, sofern eine Verwechslungsgefahr mit dessen Marke besteht.

Im vor dem BGH verhandelten Fall ging es um das Logo der Firma BMW, das beim Patent- und Markenamt in den Farben Schwarz und Weiß eingetragen ist. Das berühmte Emblem der Marke wird aber auch von BMW selbst als farbige Plakette verwendet und an Fahrzeugen angebracht. Dabei sind die inneren Felder Blau und Weiß, die Umrandung des Zeichens ist schwarz und trägt die silberne Beschriftung „BMW“. Ein Händler, der national und international Autoteile vertreibt, stellte praktisch identische BWM-Plaketten her und vertrieb diese in größerer Stückzahl vor allem nach Australien. BMW mahnte den Händler im Mai 2010 ab und verlangte eine Unterlassungserklärung, die der Händler auch abgab. Allerdings weigerte er sich, die Abmahnkosten zu bezahlen. Zudem wies er Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche seitens BMW ab.

BMW ging daraufhin vor das Landgericht Hamburg, das der Klage des Autoherstellers in nahezu allen Punkten statt gab (Urteil vom 22. März 2011, Az. 312 O 366/10). Der Beklagte wurde verurteilt, Auskunft über den Umfang seiner Geschäfte mit dem BMW-Emblem zu geben, das heißt Liefermengen, Preise, Abnehmer und weitere Angaben an BMW herauszugeben. Außerdem sollte der Händler Schadenersatz an BMW zahlen, die noch vorhandenen BMW-Plaketten vernichten und nahezu alle Kosten tragen. Der Händler ging in Berufung vor das OLG Hamburg, hatte dort aber keinen Erfolg. Über die beantragte Revision entschied daraufhin der BGH.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der BGH urteilte, dass das Berufungsgericht zwar irrtümlich von der Identität des farbigen Emblems mit der schwarz-weiß eingetragenen Wort-Bild-Marke ausgegangen sei. Aus anderen Gründen habe der Händler aber trotzdem die Rechte von BMW verletzt und sei deshalb schadensersatz- und auskunftspflichtig. Das Berufungsgericht war wie auch die erste Instanz davon ausgegangen, dass der Beklagte Händler das Markenrecht von BMW gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verletzt habe. Dies sei aber nicht der Fall, denn geschützt sei durch die Eintragung der Wort-Bild-Marke nur das konkret eingetragene Zeichen. Da im vorliegenden Fall aber das Blau des verkauften Emblems sehr deutlich hervorsteche, die Marke aber in Schwarz und Weiß eingetragen sei, sind nach Ansicht des BGH die Zeichen des Autoherstellers und des beklagten Unternehmens nicht identisch. Der Farbunterschied sei nicht unbedeutend.

Trotzdem unterlag der Händler, denn eine Verwechslungsgefahr sei aufgrund der großen Bekanntheit der Marke und der hochgradigen Ähnlichkeit der Zeichen durchaus gegeben. Dafür müssten die Marke von BMW und das vom Händler verkaufte Zeichen auch nicht völlig identisch sein. Die Ähnlichkeit reiche aus und sei unter anderem durch die Verwendung der Buchstabenfolge „BMW“ gegeben. Die hochgradige Ähnlichkeit der beiden Zeichen sei trotz der farblichen Unterschiede offenkundig, ein Betrachter würde in dem Zeichen sofort das Emblem der Marke BMW erkennen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Plaketten als eigenständige Ware verkauft würden und zur späteren Anbringung an ein Fahrzeug bestimmt seien oder nicht.

Das Markenrecht soll unter anderem verhindern, dass Drittanbieter in ungerechtfertigter Weise vom Ansehen einer berühmten Marke profitieren. Es ist zwar selbstverständlich, dass eine Plakette wie die von BMW nur in dieser exakten Form verkauft werden kann. Kunden würden kaum eine Abweichung von der Originalform akzeptieren. Der Autoteile-Händler kann aber nach Meinung des BGH daraus nicht das Recht ableiten, diese Plaketten selbst zu produzieren. Ob BMW eine Verpflichtung hätte, den Händler mit Originalplaketten zu beliefern, könne rechtlich geprüft werden. Zur Beantwortung dieser Frage gebe es im verhandelten Fall aber keinen Anlass.

BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 153/14


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