Bindestrich Markennamen
„EX-PRESS“ unterscheidet sich dank seines untypischen Bindestrichs eindeutig vom landläufigen Fachausdruck „express“ (= schnell, eilig) und kann deshalb als schutzfähige Marke für ein Produkt angemeldet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass wenn von der Ware her gesehen die Wortbedeutung offensichtlich eine andere ist. So hat der Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichtes in München durch einen mündlich verhandelten, Anfang November 2013 veröffentlichten Beschluss vom 28. August 2013 entschieden.
Das BPatG begründete seinen Beschluss damit, dass zur Beurteilung, ob eine Wortmarke sich klar und eindeutig vom übrigen deutschen Vokabular unterscheidet, sämtliche Bestandteile dieser Marke herangezogen werden müssen, also auch ein Bindestrich. Deshalb sei für Augenimplantate die Wortmarke „EX-PRESS“ schutzfähig, weil sie keinen Zusammenhang zur Eigenschaft „eilig“ im Wortsinn herstellt, sondern durch den Bindestrich die beiden Silben in eigenständige sprachliche Elemente verwandelt. Durch diese aufspaltende Zäsur wird das Markenzeichen „EX-PRESS“ hinreichend wirksam vom geläufigen, aus dem Englischen stammenden Wort „Express“ unterschieden.
Damit wurde einer Beschwerde der Markeninhaberin stattgegeben und die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 10 IR (= Internationale Registrierung), vom 5. März 2012 aufgehoben.
Die Markenstelle hatte der Beschwerdeführerin den Schutz ihrer Marke „EX-PRESS“ für Implantate zur Behandlung des Grünen Stars verweigert. Sie begründete dies mit mangelnder Unterscheidungskraft der Marke vom ursprünglichen Begriff sowie einem bestehenden Freihaltebedürfnis des Wortes als beschreibende Angabe für andere Unternehmen zwecks Bewerbung von Eilaufträgen. Die angesprochenen Augenärzte, Patienten und der einschlägige Fachhandel könnten diese Bezeichnung nur als offenkundigen Hinweis darauf deuten, dass die Augenimplantate schneller und leichter einzusetzen seien als vergleichbare Produkte der Konkurrenz und auch rascher wirken. Deshalb eigne sich diese Wortmarke nicht als zu schützender Herkunftshinweis eines Betriebes.
In ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung führte die IR-Markeninhaberin aus, dass das DPMA erstens die durch Bindestrich getrennten Wörter „EX“ und „PRESS“ nur als Silben einer Gesamtbezeichnung gesehen und zweitens zu „Express Implantat“ weitergedacht habe, ohne bei der eingetragenen Form des Zeichens zu bleiben und nur danach zu urteilen. Um überhaupt auf die vom DPMA angeführte Wortbedeutung zu kommen, sei eine analysierende Betrachtung mit fortschreitenden Gedankengängen notwendig. Deshalb sei eine Unterscheidungskraft sehr wohl von Anfang an gegeben. Außerdem entfalle das Freihaltebedürfnis, weil die Wortmarke keine Wareneigenschaft beschreibt.
Die Inhaberin der IR-Marke 1 038 564 hatte also letztendlich mit ihrer zulässigen Beschwerde Erfolg.
Wenn man die höchst ausführlichen und tiefschürfenden Begründungen sowohl zur aufgehobenen als auch zur endgültigen EX-PRESS-Entscheidung bezüglich des Bindestriches „-“ im Originaltext durchliest, dann fragt man sich unwillkürlich mit Dr. Martin Luther, welchem Volk hier wohl aufs Maul geschaut wurde und welche Augenimplantate der Beschwerdesenat bei dieser Maulschau benutzt haben mag. Allerdings hat schon Friedrich der Große dagegen gewettert, dass seine Beamten meistens hundert Wörter verwendeten, wenn zwei genügten. Der Krieg gegen das Kanzleideutsch ist uralt und kaum zu gewinnen.
28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des BPatG München, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 28 W (pat) 535/12