Bierkönig On Tour
"Bierkönig On Tour" und "BIERKÖNIG - Schinkenstrasse" sind keine Marken, bei denen eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Mit einem entsprechenden Beschluss vom 15. Januar 2013 (Az. 27 W (pat) 536/11) wies das Bundespatentgericht (BPatG) die Beschwerde eines Klägers in dieser Streitsache zurück.
Der Antrag des Widersprechenden, der Inhaber der Gemeinschaftsbildmarke "BIERKÖNIG - Schinkenstrasse" ist, richtete sich gegen den Eintrag der Wortmarke "Bierkönig on Tour". Der Widerspruch des Antragstellers war von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Verweis auf eine mangelnde Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden. Nach Ansicht des Patent- und Markenamts verfügt die neu eingetragene Marke über einen ausreichenden Abstand zur Marke "BIERKÖNIG - Schinkenstrasse". Die Bezeichnung Bierkönig stehe allgemein für eine Person, die aus einem mit Bier in Zusammenhang stehenden Wettbewerb als Sieger hervorgegangen ist. Als Beleg für diese Begründung verwies die Markenstelle auf ähnliche Begriffe wie "Schnapskönig", "Bratwurstkönig" und eben "Bierkönig".
Schriftbildlich sah das Marken- und Patentamt schon gar keine Verwechslungsgefahr gegeben, da die Widerspruchsmarke ohnehin bildhaft gestaltet war. Deswegen konnte nach Ansicht des Amts davon ausgegangen werden, dass der Bildbestandteil bei Betrachtung der Marke in die Erinnerung mit aufgenommen wird. Wegen der Kennzeichnungsschwäche des Begriffs "Bierkönig" kam für das Amt auch nicht die Möglichkeit einer gedanklichen Verbindung beider Marken in Betracht.
Der Widersprechende begründete seine Beschwerde gegen den Beschluss des Marken- und Patentamts damit, dass seiner Ansicht nach eine klangliche Gefahr der Verwechslung beider Marken gegeben sei. Er verwies darauf, dass bei seiner Marke das Wort "BIERKÖNIG" in Großbuchstaben geschrieben sei, womit seine Dominanz unterstrichen werde. Die grafische Darstellung eines Königs, der ein Bierglas in der Hand hält, diene der Verstärkung der klanglichen Prägung der Marke. Das hinzugefügte Wort "Schinkenstrasse" sei lediglich ein lokaler Hinweis darauf, wo die Dienstleistung erworben werden könne. Da auch die gegnerische Marke vom Bestandteil "Bierkönig" geprägt werde, so der Widersprechende, und das dem Begriff hinzugefügte "On Tour" ebenfalls nur einen Hinweis auf die (in diesem Fall mobil) erbrachte Dienstleistung sei, bestehe zurecht ein Anspruch auf Löschung des monierten Eintrags.
Nach Anhörung beider Parteien kam das BPatG zu dem Schluss, dass die Gefahr einer Verwechslung in dem vorliegenden Fall nicht gegeben war. Sowohl in bildlicher als auch klanglicher Hinsicht war nach Auffassung des Gerichts eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Während sich die Marken bereits durch ihre grafische Darstellung ausreichend voneinander unterschieden, konnte nach Ansicht des Gerichts eine klangliche Verwechslung dadurch ausgeschlossen werden, dass der Begriff "Bierkönig" aufgrund seiner mangelnden Kennzeichnungseigenschaft für die Prägung der Marken nicht geeignet ist.
"Bierkönig On Tour" ist nach Auffassung des BPatG eine Wortfolge, die sich in ihrer Gesamtheit eignet, Verbraucher darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Dienstleistung des Anbieters an verschiedenen Orten erfolgt. Der Begriff "BIERKÖNIG" stellt für sich genommen keinen Hinweis auf die Herkunft des Angebots dar, entbehrt in gedanklicher Hinsicht einer Verbindung zur neu eingetragenen Marke und verfügt auch nicht über die Eigenschaft einer selbständigen Kennzeichnung.
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
BPatG, Beschluss vom 15.01.2013, Az. 27 W (pat) 536/11
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Rainer Will
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