Benutzung einer Gemeinschaftsmarke
Wird die ernsthafte Benutzung einer älteren Gemeinschaftsmarke durch einen Anmeldenden der selben Wortmarke bezweifelt, und legt der ältere Markeninhaber als Beweis der Nutzung Exportunterlagen vor, die einen Export in Drittländer außerhalb der EU belegen sollen, so können diese Beweismittel nicht pauschal und ohne klare Begründung abgelehnt werden.
Hintergrund war eine Klage vor dem EuGH gegen die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) hinsichtlich eines erfolgreichen Widerspruches eines deutschen Chemieunternehmens gegen ein französisches Chemieunternehmen. Gegenstand des Widerspruches war die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke durch das französische Unternehmen. Die deutsche Firma hatte den Markennamen jedoch bereits 1954 als deutsche, 1993 als internationale und 1998 als Gemeinschaftswortmarke registrieren lassen. Das französische Unternehmen war jedoch der Auffassung, dass diese Wortmarke nicht „ernsthaft“ genutzt würde. Dem schloss sich das HABM in seiner Entscheidung an, ohne jedoch genau zu begründen, warum es einige Beweismittel (hier Rechnungen und Verpackungen an Firmen außerhalb der EU) nicht berücksichtigte.
Der EuGH führt hierzu aus, dass bei Vorlage der geforderten Belege, welche die Nutzung der älteren Marke bestätigen sollen, eine Äußerung des neuen Markenanmelders, er habe zu diesen Unterlagen „nichts anzumerken“, keine ausdrückliche Anerkenntnis dieser Unterlagen und insbesondere nicht die Rücknahme des Vorlageverlangens begründen. Die Beschwerdekammer sei folglich zur Prüfung der vorgelegten Unterlagen auch im Beschwerdeverfahren berechtigt und verpflichtet (Art. 42 Abs. 2 der Verordnung 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke).
Allerdings sei die Beschwerdekammer in ihrer Ablehnung die nach Art. 75 der Verordnung 207/2009 notwendige Begründung schuldig geblieben. Eine pauschale Äußerung, dass „natürlich nur die Rechnungen zu berücksichtigen“ wären, die an Käufer innerhalb der EU ausgestellt wurden, sei hier nicht ausreichend. Es gehe aus der Entscheidung nämlich nicht hervor, warum die Kammer die Beweismittel, welche den Export im Sinne des Art 15 Abs. 1 Unterabschnitt 2 Buchstabe b bestätigten, ausgeschlossen habe.
Die Beschwerdekammer habe in ihrer Begründung auch nicht auf Art. 15 der Verordnung 207/2009 hingewiesen. Da der ältere Markeninhaber jedoch Exportrechnungen und Verpackungen mit der Aufschrift „für den Export“ in Länder außerhalb der Gemeinschaft vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass diese Belege für den Markeninhaber wichtig gewesen seien.
Sie hätten weiterhin auch deshalb gewürdigt werden müssen, da die Widerspruchsabteilung gerade auch diese Belege berücksichtigte und auf ihrer Basis den Art. 15 für anwendbar gehalten habe.
Auch könne man sich die Auffassung der Beschwerdekammer nicht zu eigen machen, wonach die Entscheidung auch aus der Begründung des Antragsgegners zu sehen sei, insbesondere deshalb, weil dieser keine Argumente gegen die Nutzung der Exportbelege vorgebracht habe.
Der EuGH stellt allerdings auch fest, er habe keine Möglichkeit, die Frage zu prüfen, ob die vorgelegten Beweismittel des älteren Markeninhabers für den Nachweis eines Exportes genügten. Hierfür sei eine genaue Einzelprüfung erforderlich, die dem EuGH in der Erstbeurteilung nicht obliege (vgl. EuGH, Az. C-263/09).
In der Konsequenz bedeutet dieses Urteil, dass eine Ablehnung von Beweismitteln in einem Beschwerdeverfahren vor dem HABM nicht pauschal und insbesondere nicht ohne eine genaue Begründung erfolgen darf. Lehnt der Antragsteller für eine Marke die Beweismittel nicht ab, so muss die Beschwerdekammer diese Belege prüfen, insbesondere dann, wenn die Widerspruchsabteilung diese Beweise zuvor akzeptiert hatte. Umgekehrt sollte jedoch der ältere Markeninhaber unbedingt darauf achten, dass aus seinen Exportunterlage klar hervorgeht, dass der Export aus dem Gemeinschaftsgebiet erfolgte.
EuGH, Urteil vom 28.11.2013, Az. T-34/12