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Bekanntheit der Marke "BAMBI"

OLG Düsseldorf, I-20 U 131/13


Bekanntheit der Marke "BAMBI"

Düsseldorfer Oberlandesrichter stellten klar, dass Veranstaltungen, die nicht mit der offiziellen „Bambi“-Preisverleihung in Verbindung stehen, nicht als „Bambi“-Veranstaltungen bezeichnet und beworben werden dürfen.

Im konkreten Fall hatten die OLG-Richter sich zweitinstanzlich mit einer Club-Veranstaltung zu befassen, die unter dem Titel „Bambi to Business (B2B) Party“ beworben wurde. In der Vorinstanz hatte das Landgericht Düsseldorf am 22.5.2013 (Az. 2a O 319/12)
entschieden, den Verantwortlichen einer Club-Veranstaltung zu untersagen, unter der genannten Bezeichnung als Veranstalter tätig zu werden. Damit hatte das Gericht dem Antrag der Klagepartei weitgehend entsprochen. Als Klägerin war die Veranstalterin des seit sechs Jahrzehnten jährlich durchgeführten Medienereignisses „BAMBI“ aktiv geworden. Der „BAMBI“ ist ein deutscher TV- und Medienpreis, der vom Burda-Konzern ausgelobt und seit 1953 im Rahmen einer viel beachteten und allgemein bekannten Showgala verliehen wird.

Die Klagepartei ist sowohl als Inhaberin der Wortmarke „Bambi“ als auch der die Abbildung der rehähnlichen „Bambi“-Trophäe umfassenden Bildmarke eingetragen. Diese Rechte umfassen auch die Verwendung dieser Marken im Zusammenhang mit Veranstaltungen.

Die beklagte Partei betreibt in der Düsseldorfer Königsallee einen Nachtclub und veranstaltet regelmäßig Party-Abende unter dem Motto „Business to Business (B2B)“. Die zur Verhandlung stehende Veranstaltung sollte am selben Abend stattfinden wie die 2012er Bambi-Verleihung, nämlich am 22.11.2012. Schauplatz der „Bambi“-Verleihung 2012 war Düsseldorf. Die Klägerin verlangte vom Party-Veranstalter am 15.11.2012 die Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung, die Verwendung der „Bambi“-Marke zu unterlassen. Der Clubbetreiber versprach zwar tags darauf eine Bewerbung unter Hinweis auf „Bambi“ zu unterlassen, lehnte aber die Abgabe der verlangten, auch zukünftiges Handeln betreffenden, Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Er begründete diese Ablehnung mit dem seiner Meinung nach vorliegenden Fehlen einer kennzeichenmäßigen Nutzung der Marke.

Die Klagepartei sah dagegen die kennzeichenmäßige Verwendung als gegeben an. Danach sei der irrige Eindruck erweckt worden, die Club-Veranstaltung würde durch die „Bambi“-Markenrechte-Inhaberin genehmigt worden sein. Gegen diese vermeintliche Verletzung ihrer Markenrechte beschritt die Rechte-Inhaberin den Klageweg, um den Beklagten zur erwünschten Unterlassungs- und -verpflichtungserklärung zu zwingen und so zukünftigen Markenrechtsverletzungen vorzubeugen.

Gegen das vom LG Düsseldorf gefällte Urteil, die Durchführung beziehungsweise Bewerbung einer als „Business to Bambi“ bezeichneten Veranstaltung zu unterlassen, legte die beklagte Partei Berufung ein. Aber auch in der zweiten Instanz konnte sich die beklagte Partei mit ihren Rechtsargumenten nicht durchsetzen. Die OLG-Richter stellten sich wie die vorentscheidenden Landrichterinnen auf den Standpunkt, dass durch die gewählte Bezeichnung der irrige Eindruck entstanden sei, die Club-Veranstaltung stehe in Verbindung mit der „Bambi“-Verleihung. Ob der Veranstalter diesen Eindruck erwecken wollte oder nicht, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Es sei auch unerheblich, wenn der beklagte Veranstalter anführt, nicht über die Exklusiv-Rechte der Klagepartei in Bezug auf die Verwendung der Marke „Bambi“ bei der Durchführung von abendlichen Veranstaltungen informiert gewesen zu sein. Erheblich sei dagegen die Tatsache, dass der Veranstalter nichts unternommen habe, um den Eindruck zu vermeiden, in einer Verbindung zur bekannten „Bambi“-Verleihung zu stehen.

Das Argument der beklagten Partei, dass wegen der geringen Wahrscheinlichkeit einer “Bambi“-Verleihung in Düsseldorf in absehbarer Zeit keine Wiederholungsgefahr bestünde, überzeugte das Gericht ebenso wenig wie die Einlassung, dass es wegen der begrenzten Räumlichkeiten des Clubs abwegig sei, eine Verbindung zum Groß-Event „Bambi“ ernsthaft für möglich zu halten.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.07.2014, Az. I-20 U 131/13


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