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Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nach Markenverletzung

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2014, Aktenzeichen 6 U 106/13


Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nach Markenverletzung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 09.01.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 106/13 entschieden, dass das Recht zur Veröffentlichung eines Urteils, das wegen einer Markenrechtsverletzung ergangen ist, von einer Prüfung der jeweiligen Interessen abhängt. Das Gericht habe zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Umfang die Veröffentlichung durch den Rechteinhaber vorgenommen werden kann. 

Dieser habe das Ziel, eine Störung zu beseitigen, die Öffentlichkeit zu informieren und potenzielle neue Störer abzuschrecken. Die Beseitigung einer eventuell entstandenen Marktverwirrung könne ebenfalls ein berechtigtes Interesse des Rechteinhabers darstellen.

Damit wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin befugt ist, nach der Rechtskraft des Urteils den Urteilstext auf Kosten der Beklagten öffentlich in bestimmter Art und Weise bekannt zu machen, und zwar durch eine Anzeige von einer halben Seite in einer Fachzeitschrift des Bereichs Touristik.

Die Klägerin veranstaltet Sport- und Erlebnisreisen und tritt unter der Bezeichnung „A Reisen” bzw. „A Sportreisen” auf. Sie besitzt die entsprechenden Internet-Domains „Areisen.de” sowie „Areisen.com”.

Die Beklagte betreibt ein Online-Reisebüro zur Vermittlung von Reiseangeboten verschiedener Veranstalter. Sie hat diverse Adressen im Internet mit den Namen "Areisen" und "A Reisen" eingerichtet. Interessenten bekamen über entsprechende Suchmaschinen-Anfragen die Angebote der Beklagten zu sehen. Darunter waren jedoch keine Reisen der Klägerin.

Die Klägerin hat eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt, die dieser das Verwenden der entsprechenden Namen untersagt.

In dem vorliegenden Anschlussverfahren begehrt die Klägerin Ersatz von Abmahnkosten, Schadensersatz und Auskunft bezüglich des Umfangs der Verletzungshandlungen. Das LG Frankfurt am Main gab der Klage statt.

Die Beklagte habe ihre Homepage so einzurichten, dass das Urteil bekannt gemacht wird. Darüber hinaus sei die Klägerin befugt, das Urteil auf Kosten der Beklagten in einer Fachzeitschrift zu veröffentlichen. Die Beklagte wandte sich mit ihrer Berufung nur gegen diesen Teil des Urteils und warf dem LG vor, es habe verkannt, dass die Voraussetzungen des § 19c Markengesetzes nicht vorgelegen hätten, da weder ein andauernder Störungszustand gegeben sei noch die Veröffentlichungsbefugnis erforderlich, geeignet und angemessen sei.

Dieser Ansicht konnte sich das OLG Frankfurt am Main nicht anschließen.

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2014, Aktenzeichen 6 U 106/13


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