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Auslegung des Anspruchswortlauts


Das LG Mannheim hat durch Urteil vom 12. Februar 2010 entschieden, dass die Nutzung eines an sich fremden Patents nicht von vornherein eine Verletzung suggeriert. Werden diesbezüglich in einem Ausführungsverfahren lediglich unwesentliche Bestandteile eines fremden Verfahrens angewendet, wird dadurch die Verletzung an dem fremden Verfahrens Patent nicht begründet. Es sind insbesondere solche Elemente unwesentlich, die das Leistungsergebnis des geschützten Verfahrens nicht tangieren, sondern stattdessen lediglich Objekt des Verfahrens sind. Die Verletzung eines fremden Patents kann nur dann angenommen werden, wenn der Verwender subjektiv gegen Rechtspflichten verstößt, die das Patent gerade vor einem fremden Zugriff schützen sollen.

In dem konkreten Rechtsstreit hatten die beteiligten Parteien über die Folgen einer Patentverletzung gestritten. Insofern wurden Schadensersatz-, Unterlassungs- sowie Rechnungslegungspflichten geltend gemacht. Das Klagepatent hatte eine Unionspriorität für sich begründet. Die Patentanmeldung war auf den 12. Juli 2000 datiert. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Patentverwertungsgesellschaft, die seit dem 10. Oktober 2007 als Inhaberin des Patents im dafür vorgesehenen Register eingetragen gewesen ist. Bei den Beklagten handelte es sich um einen Mobilfunkgerätehersteller bzw. um eine Tochtergesellschaft, die den Vertrieb der Geräte geleitet hat. Streitgegenständlich waren die Geräte, die GSM- und UMTS-fähig waren. 

Bezüglich der UMTS-Funktion hat das Gericht ausgeführt, dass "UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) auf Mobilfunkstandards des 3rd-Generation-Partnership-Projects (3GPP) beruht, die in einzelnen Dokumenten des European Telecommunications Standards Institute (ETSI) niedergelegt sind. Im standardrelevanten Dokument mit der Bezeichnung „TS 25.133 Version 6.22.0“ (im Folgenden: TS 25.133), das festlegt, inwieweit Mobilstationen die Funkbetriebsmittel-Verwaltung unterstützen müssen, wird in Kapitel 5.9 das Verfahren „Inter-RAT cell change order from UTRAN in CELL_DCH and CELL_FACH“ behandelt. Gegenstand des Verfahrens ist die Übergabe einer Mobilfunkverbindung einer Mobilstation von einem UMTS-Zugangspunkt zu einem Zugangspunkt eines Netzwerks, das sich der Zugangstechnologie GSM bedient (TS 25.133, 5.9.1). Unter 5.9.2 wird festgelegt, dass die im Kapitel enthaltenen Anforderungen durch alle Mobilstationen erfüllt werden müssen, die UMTS und GSM unterstützen".

Die Klägerin hat in dem Rechtsstreit die Ansicht vertreten, dass die von der Tochtergesellschaft vertriebenen UMTS- und GSM-fähigen Geräte geeignet und dazu bestimmt seien, auf die Erfindung, die durch das Patent geschützt wird, zurückzugreifen. Die Beklagten seien diesbezüglich nicht von ihr berechtigt gewesen. In dem Handover seien zudem Basisstationen des Klagepatents genutzt worden. Die Ausführungsformen würden durch die Beklagten unmittelbar dadurch verletzt werden, dass die von den Beklagten vertriebenen Geräte das Handover von UMTS nach GSM vollziehen würden. Die wissentliche und willentliche Patentverletzung ergibt sich bereits daraus, dass die Durchführung für das patentgemäße Verfahren vorherbestimmt sei. Es liege insofern Tatherrschaft vor. Es handle sich bei der Mobilstation um ein zentrales Element der patentierten Erfindung. Durch die technischen Eigenschaften der Geräte sei der Streitgegenstand zudem hinreichend bestimmt. Die Beklagten hatten demgegenüber beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach könne die geltend gemachte Patentverletzung nicht festgestellt werden. Insofern liege keine Nutzung von der technischen Lehre des klägerischen Patents vor. Dieser Ansicht folgte auch das LG Mannheim, das die zulässige Klage als unbegründet zurückgewiesen hat.

Im Ergebnis hat das Gericht entschieden, dass eine direkte Verletzung des streitgegenständlichen Patents ausscheidet, weil durch das patentgemäße Verfahren die geltend gemachten Maßnahmen keineswegs vollständig erfasst wurden. Eine derartige Anwendung konnte nach Auffassung des LG Mannheim auch nicht dadurch begründet werden, dass eine Vorrichtung eingesetzt wurde, um ein Verfahren, das patentgeschützt ist, auszuüben. Zu beachten waren in dem konkreten Rechtsstreit die Grenzen des § 10 PatG. Es handelte sich lediglich um einen mittelbaren Verursachungsbeitrag, so dass eine weitergehende Auslegung des Tatbestandes zu vermeiden gewesen ist.

LG Mannheim, Urteil vom 12.2.2010, Az. 7 O 84/09 


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