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Auskunftspflicht bei Diensterfindungen

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az. 4a O 228/10


Auskunftspflicht bei Diensterfindungen

Hat ein Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeiten eine Erfindung gemacht (Diensterfindung) und wird diese durch Vertrag vergütet, so ist der Arbeitgeber zu weit reichenden Informationen hinsichtlich der Umsätze gegenüber dem Mitarbeiter verpflichtet (z.B. Kunde; Anlage und Umsätze der Gesamtaufträge, an denen die Erfindung auch in Anteilen beteiligt ist; Rechnungsdatum; Zahlungseingänge mit Datum und Höhe). Der Arbeitgeber kann diese Informationen, sofern sie der betrieblichen Geheimhaltung unterliegen, auch an einen beauftragten Wirtschaftsprüfer übergeben, der die Abrechnung dann für den Erfinder vornimmt. Fehlen in der vertraglichen Vereinbarung Regelungen hinsichtlich der vorvertraglichen Vergütung, so ist diese unter bestimmten Umständen durchaus – im Rahmen der Verjährungsfristen – zu berücksichtigen.

Das Landgericht (LG) führt hierzu aus, dass dem Erfinder ein Rechnungslegungsanspruch nach §§ 242 und 259 BGB zustehe. Er sei nämlich nicht selbst in der Lage, seine zulässigen Ansprüche zu errechnen, wenn ihm diese Abrechnungen und Informationen nicht gegeben würden. Dem Arbeitgeber sei die Erstellung entsprechender Abrechnungen jedoch durchaus zuzumuten.

Werde in diesem Zusammenhang der Begriff „Umsatz“ nicht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben (Richtlinie für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst, „RL“,Bundesanzeiger Nr. 169, S. 9994) definiert, so sei eben auch nur die in der „RL“ gemachte Definition zulässig. Daraus ergebe sich insbesondere, dass der „Wert aller Aufträge“ nicht etwa dem Wert entspreche, der hinsichtlich der Vergütung mit dem Erfinder vereinbart wurde, sondern dem Wert, den der Mitarbeiter aus den getätigten Umsätzen anteilig für seine Erfindung erhalten würde.

Wurde in der Vereinbarung mit dem Diensterfinder eine Formulierung gewählt, die eine Berechnung nicht nur des Umsatzteils zulasse, die ausschließlich der Erfindung zuzuordnen sei, sondern eben auch den Projektanteilen, an denen die Erfindung – auch nur zu einem geringen Anteil – beteiligt sei, so stehe dem Erfinder auch zu diesen Projektanteilen entsprechende Abrechnungsinformationen zu. Das Oberlandesgericht (OLG) führt ergänzend aus, dass hierzu z.B. auch Material-, Montage-, Sanierungs- und Planungskosten gehörten, nicht jedoch solche Leistungen, die „erfindungsfremd“ seien.

Der Arbeitgeber habe allerdings das Recht, im Falle von Geheimhaltungsgründen die Informationen an einen bestellten Wirtschaftsprüfer zu übergeben. Diese Geheimhaltungsgründe lägen zweifellos bei einer Tätigkeit des Erfinders für ein Konkurrenzunternehmen vor. Handele es sich bei dem Diensterfinder allerdings um einen, sich bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Arbeitnehmer, sei insbesondere zu prüfen, ob dieser noch Kontakte zu einem Miterfinder unterhalte und jener evtl. für einen Mitbewerber tätig sei. Sollte dies so sein, sei auch in diesem Falle ein Geheimhaltungsgrund gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter vorliegend.

Das OLG führt ergänzend hierzu aus, die Parteien hätten die Vereinbarung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) vorgenommen. Die Abmachung sei also zulässig im Rahmen der Privatautonomie erfolgt (vgl. BGH, GRUR 1965, 302, GRUR 1988, 762, 763 sowie Az. 4a O 150/04).

Dem Arbeitnehmer stehe dabei allerdings im Rahmen des Hilfsanspruchs ein umfassender Rechnungslegungsanspruch zur Verfügung, da er nur so seine Ansprüche prüfen könne (vgl. BGH, Az. X ZR 82/92, X ZR 6/96, X ZR 132/95, X ZR 186/01, X ZR 127/99 und X ZR 60/07; OLG Düsseldorf, Az. 2 U 113/05 und 2 U 41/06).

Bei der Begriffsauslegung des Wortes „Umsatz“ sei weiterhin zu prüfen, wie die einzelnen Parteien diesen Begriff verständen. Da dies weder aus der Vereinbarung noch aus dem weiteren Abrechnungsverhalten ersichtlich sei, müsse diese Auslegung im Sinne von Treu und Glauben „redlicher Vertragsparteien“ erfolgen (zur Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133 und 157 BGB vgl. BGH, Az. V ZR 208/06, VII ZR 207/60, VIII ZR 145/87, I ZR 23/06 und VIII ZR 58/09).

Hinsichtlich der Verjährung von Rechnungslegungs- und Auskunftspflichten nach §§ 242 und 259 BGB hält das OLG – abweichend vom LG – fest, dass diese Hilfsansprüche seien, die im Gegensatz zu Ersatz- und Nebenansprüchen eigene Verjährungsfristen hätten, die sich an den allgemeinen Fristen des § 195 BGB orientierten und sich auf drei Jahre beliefen (vgl. BGH, Az. V ZR 124/59, IVa ZR 56/83, I ZR 145/11). Seien also vorvertragliche Vergütungen vereinbart worden, diese aber nicht erfolgt und dagegen nicht fristgerecht geklagt worden, so seien diese Ansprüche verjährt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Diensterfindungen durch eigenständige Verträge vergütet werden können. Dabei ist auf klare und möglichst unstreitige Definitionen zu achten. Dem Arbeitgeber muss klar sein, dass er gegenüber dem Diensterfinder – seinem Mitarbeiter – auch nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb bei Verwendung der Erfindung umfangreiche Informations- und Rechnungslegungspflichten besitzt, die er im Rahmen der Betriebsgeheimhaltung allerdings an einen Wirtschaftsprüfer delegieren darf. Der Arbeitnehmer muss umgekehrt darauf achten, dass bei vorvertraglichen Abrechnungen auch die Rechnungslegung sowie die Auskunftspflicht nach drei Jahren verjähren.

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az. 4a O 228/10

Parallelverfahren (Miterfinder, keine Diensterfindung): LG Düsseldorf, Az. 4a O 93/10

Berufungsverfahren:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2014, Az. I-2 U 110/11

Parallelverfahren (Miterfinder, keine Diensterfindung): OLG Düsseldorf, Az. I-2 U 109/11


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