Auskunftsansprüche aus Markenrecht in Eilverfahren
Die Auferlegung einer Auskunftspflicht im Wege der einstweiligen Verfügung kommt nur dann in Betracht, wenn das erkennende Gericht sowohl die Tatsachen als auch die rechtliche Beurteilung betreffend ausschließen kann, dass eine übergeordnete Instanz zu einem anderen Ergebnis gelangt. Eine notwendige Zeugeneinvernahme, die zu einer abweichenden Würdigung der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen durch die Rechtsmittelinstanz oder im Hauptverfahren führen könnte, schließt die Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung aus.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim war über die Kosten des Rechtsstreits der Parteien zu entscheiden. Die Klägerin hatte als Inhaberin einer Gemeinschaftsmarke gegen den Beklagten wegen der Verletzung ihrer Marke eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dem Beklagten war verboten worden, Schuhwaren mit einem bestimmten Dekor zu vertreiben. Darüber hinaus war ihm die Auskunftserteilung über Namen und Anschrift der Lieferanten auferlegt worden. Die Parteien erklärten das Verfügungsverfahren noch vor Durchführung der Beweisaufnahme übereinstimmend für erledigt.
Das Landgericht Mannheim ging bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung davon aus, dass die Klägerin mit dem Unterlassungsantrag in der Sache Erfolg gehabt hätte, den Auskunftsantrag betreffend jedoch voraussichtlich unterlegen wäre.
Das Dekor der vom Beklagten verkauften Schuhe war wegen seiner Ähnlichkeit mit der Grafik der Gemeinschaftsmarke verwechslungsfähig. Die Wiederholungsgefahr lag vor. Die maßgeblichen Umstände für den Unterlassungsanspruch wurden von der Klägerin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Testkäufers glaubhaft gemacht. Konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Testkäufers wurden vom Beklagten in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, bloße in der Schuhbranche kursierende Gerüchte reichten dafür ohne näheren Nachweis nicht aus. Der Beklagte hatte somit die auf dem Unterlassungsantrag entfallenden Kosten zu tragen.
Über den Antrag auf Auskunftserteilung wäre nach der Ansicht des Landgerichtes Mannheim allerdings abschlägig zu entscheiden gewesen. Das Markengesetz sieht die Anordnung der Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nur in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung vor. Die Erfüllung von Auskunftsansprüchen ist nicht reversibel. Das erkennende Gericht muss daher sowohl den Sachverhalt als auch die rechtliche Beurteilung betreffend praktisch ausschließen können, dass eine übergeordnete Instanz zu einem anderen Ergebnis kommt. Daran fehlte es im vorliegenden Verfahren. Die Möglichkeit, dass eine eidesstattliche Versicherung oder eine Zeugenaussage aufgrund von Überlegungen zur Glaubwürdigkeit zu überprüfen sein könnte, schließt die Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung aus. Eine abweichende Würdigung der Mittel zur Glaubhaftmachung durch die Rechtsmittelinstanz oder dem Hauptverfahren muss nämlich in aller Regel in Betracht gezogen werden. Die geltend gemachten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Testkäufers hätten dazu geführt, dass eine Durchführung der Einvernahme des Zeugen notwendig gewesen wäre. Aus diesem Grund konnte die für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung abweichend zur Unterlassungsverpflichtung notwendige offensichtliche Rechtsverletzung nicht angenommen werden. Das Landgericht Mannheim sah von der Durchführung der Beweisaufnahme nur für den Zweck der Kostenentscheidung ab.
Hinsichtlich des Auskunftsantrags unterlag die Klägerin mit ihrem Kostenanspruch, der Beklagte hatte die Kosten des Verfahrens im Verhältnis des Wertes des Unterlassungsantrags zum Wert des Auskunftsantrags (3:1) zu tragen.
LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2010, 2 O 102/09