Auskunft: Das Konto des Markenfälschers
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 21.10.2015 unter dem Az. I ZR 51/12 entschieden, dass eine Bank Auskunft über einen Kontoinhaber zu erteilen hat, wenn über das fragliche Konto des Geldempfängers Transaktionen abgewickelt wurden, die im Zusammenhang mit einer Markenrechtsverletzung stehen. Dieser Entscheidung stehe auch nicht die Möglichkeit entgegen, außerdem ein Strafverfahren einzuleiten. Diese sei unbenommen.
Geklagt hatte eine Lizenznehmerin für Herstellung und Verkauf von Parfüms der bekannten Marke Davidoff. Auf der Handelsplattform eBay hatte im Januar 2011 ein Verkäufer ein Parfüm unter der Bezeichnung “Davidoff Hot Water” angeboten. Bei diesem handelte es sich offensichtlich um eine Fälschung. Die Zahlungen des Kaufpreises sollten an ein Konto bei einer Sparkasse erfolgen. Die Klägerin kaufte das Parfüm und zahlte auch den Kaufpreis auf das vom Verkäufer bei eBay hinterlegte Konto. Wer der Verkäufer sei, habe sie nach ihren Angaben nicht erfahren können. Daher hat sie die Sparkasse auf Auskunft verklagt. Sie berief sich dabei auf § 19 MarkenG.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht hingegen hat die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Seiner Auffassung nach sei die beklagte Sparkasse wegen des Bankgeheimnisses nach § 383 ZPO zur Auskunftsverweigerung berechtigt.
Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) die Frage nach der Auskunftspflicht der Sparkasse vorgelegt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich mit seinem Urteil vom 16.07.15 dazu dahingehend geäußert, dass die Auskunft im Sinne des europäischen Rechts (maßgeblich ist Artikel 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG) verweigert werden könne.
Ob das im jeweiligen Land der Fall sei, betreffe nationales Recht.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift des Verkäufers, also Kontoinhabers zustehe. Die Vorschrift des § 19 MarkenG sei unionsrechtskonform so auszulegen, dass eine Bank nicht im Sinne des § 383 Absatz 1 Nr. 6 ZPO eine Auskunft über den Namen und die Anschrift des Kontoinhabers mit dem Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern dürfe, wenn das betreffende Konto für Zahlungen genutzt werde, die ganz offensichtlich im Zusammenhang mit einer Markenrechtsverletzung stehen. Das Grundrecht des Bankkunden auf den Schutz seiner persönlichen Daten gemäß Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta sowie das Recht der Bank auf Ausübung ihrer Berufsfreiheit nach Artikel 15 der EU-Grundrechtecharta hätten hier hinter den Grundrechten der Inhaberin der verletzten Marke auf effektiven Rechtsschutz und Schutz des geistigen Eigentums zurückzutreten. Dies ergebe sich aus den Artikeln 17 und 47 der EU-Grundrechtecharta. Daran ändere auch nichts, dass die Möglichkeit zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Plagiateur bestehe. Denn dies stehe einem Auskunftsanspruch nach § 19 Absatz MarkenG gegen eine Bank nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 51/12