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"AppOtheke" keine schützenswerte Marke

BPatG, Beschluss vom 09.02.2015, Az. Az.: 27 W (pat) 73/14


"AppOtheke" keine schützenswerte Marke

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass das Wortzeichen „AppOtheke“ im markenrechtlichen Sinne nicht schützenswert ist. Die besondere Schreibweise mit dem doppelten „p“ und dem großen „O“ im Wortinneren sei nicht in der Lage, eine Unterscheidungskraft bei den angesprochenen Verkehrskreisen herbeizuführen.

Der Wortmarke „AppOtheke“ fehlt trotz der besonderen Schreibweise mit dem doppelten „p“ und dem großen „O“ in der Wortmitte die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Wortmarke enthält eine Sachaussage, da die angesprochenen Verkehrskreise diesen Begriff regelmäßig mit dem Wort „Apotheke“ in Verbindung bringen, dem nach dem Markengesetz keine Unterscheidungskraft zukommt. Das angesprochene Publikum werte diese Schreibweise lediglich als Tipp- oder Rechtschreibfehler. Die Beschwerdegegnerin (Antragstellerin auf Löschung der Marke) weist auf Recherchen hin, mit denen sie festgestellt hat, dass verschiedene Apotheken mit ihrem Impressum eine orthografisch falsche Schreibweise vorhalten, ein gängiger Rechtschreibfehler ist „Appotheke“.

Der Rechtstreit vor dem Bundespatentgericht betrifft die angegriffene Wortmarke 30 2010 045 504, die am 29. Juli 2010 angemeldet und am 29.03.2011 für die Warenklassen 9, 16, 28, 35, 38, 41 und 42 eingetragen wurde. Der Antrag auf Löschung der eingetragenen Marke durch die Antragstellerin wurde der Markeninhaberin am 31. März 2014 zugestellt, dem sie mit Schriftsatz vom 9. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt widersprochen hat. Mit Beschluss vom 22. August 2014 hat das DPMA dem Antrag auf Löschung der Wortmarke stattgegeben und ihre Löschung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft entsprechend § 8 MarkenG angeordnet. Die Binnengroßschreibung innerhalb der angegriffenen Wortmarke („O“) und die abweichende Schreibweise mit „Doppel-p“ führe keine Unterscheidungskraft entsprechend den Anforderungen des Markengesetzes herbei. Die angesprochenen Verkehrskreise würden diese orthografisch abweisende Schreibweise entweder nicht wahrnehmen oder sie für einen gängigen Rechtschreibfehler halten. Es handele sich nicht um eine verbindliche Schreibweise, eine herkunftshinweisende Angabe fehle. Insgesamt führe diese veränderte Schreibweise nicht weit genug weg von dem beschreibenden Sachbegriff „Apotheke“ und weise daher keine schutzbegründende Eigenart auf. Eine originelle Verschmelzung im Sinne eines Wortspiels, das nach Ansicht der Antragsgegnerin (Markeninhaberin) im Sinne von „app“ für das englische Wort „application“ und „theke“ für „Apotheke“ vorliegt, kann das DPMA nicht erkennen. Wer ein Wort falsch schreibt und liest, der denke nicht über eine Verschmelzung im Sinne eines Wortspiels nach. Der Beschluss auf Löschung der Marke durch das DPMA wurde der Antragsgegnerin am 1. September 2014 zugestellt, gegen den sie sich mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vom 5. September 2014 vor dem Bundespatentgericht wehrt. Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg in der Sache. Das Bundespatentgericht folgt der Einlassung der Vorinstanz und kann keine originelle Wortverfremdung und einen neu geschaffenen Gesamtbegriff erkennen, der die angesprochenen Verkehrskreise an das englische Wort „application“ (app) und an den Wortbestandteil „theke“ für „Apotheke“ erinnert. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Markeninhaberin) liegt kein kreatives Wortspiel in Form eines sprechenden Zeichens vor, dem eine Unterscheidungskraft gemäß MarkenG zusteht. Die angegriffene Wortmarke hält den Anforderungen des Markengesetzes hinsichtlich der Unterscheidungskraft nicht stand, da es sich um eine Sachaussage handelt, die sich in der Beschreibung der Waren- und Dienstleistungsklassen erschöpft. Die Richter gehen insbesondere auf die abweichende Groß- und Kleinschreibung der gegriffenen Wortmarke ein, der sie keine Bedeutung beimessen, da grundsätzlich alle zulässigen Schreibweisen in Betracht gezogen werden müssen. Die Schreibweise mit „Doppel-p“ erinnert stark an den zugrundeliegenden Sachbegriff „Apotheke“ in der richtigen Schreibweise mit einem „p“. Daran ändert auch der Binnenmajuskel „O“ nichts. Die von der Beschwerdeführerin eingerichtete grafische Darstellung durch die geringfügige Abweichung der üblichen Schreibweise des Wortes „Apotheke“ ist nicht unterscheidungsfähig, da das angesprochene Publikum sie für einen Hör- oder Druckfehler halten kann. Demnach bemerken die angesprochenen Verkehrskreise orthografische Unterschiede nicht und sind sich häufig auch nicht bewusst, dass das Wort „Apotheke“ nicht mit „Doppel-p“ geschrieben wird. Daher führt die Schreibweise der angegriffenen Wortmarke auch keine Veränderung des Erscheinungsbildes herbei. Eine echte Mehrdeutigkeit im Sinne einer Schutzfähigkeit hinsichtlich des von der Antragsgegnerin angeführten kreativen Wortspiels und der Neuschaffung eines Gesamtbegriffes liegen nicht vor.

Die angegriffene Marke ist aufgrund der zutreffenden Begründung nach §§ 54, 50 aufgrund fehlender Unterscheidungskraft entsprechend § 8 MarkenG zu löschen. Die Zulassung zur Rechtsbeschwerde bestand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (§ 83 Abs. 1 u. 2 MarkenG) nicht.

BPatG, Beschluss vom 09.02.2015, Az. Az.: 27 W (pat) 73/14


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