• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Apple-Store-Ladeneinrichtung als "Marke"

EuGH, C-421/13


Apple-Store-Ladeneinrichtung als "Marke"

Im vorliegenden Rechtsstreit ging der Elektronikhersteller Apple gegen das Deutsche Patent- und Markenamt vor. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die dreidimensionale Darstellung einer Verkaufsstätte der Apple Flagship Stores ohne Größen- und Proportionsangaben als Marke nicht nur für Waren, sondern auch für Dienstleistungen eingetragen werden kann, wenn diese Dienstleistungen kein integraler Bestandteil der der Markenanmeldung zugrunde liegenden Waren sind und diese Darstellung genügend Unterscheidungskraft zu den Schutzrechten anderer Unternehmen aufweist. Ein Herkunftsnachweis im Markenlogo ist nicht unbedingt notwendig, wenn die aus gut informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchern bestehenden angesprochenen Verkehrskreise die Darstellung dieser Marke einem bestimmten Unternehmen zuordnen können. 

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte zuvor die Markenanmeldung aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Apple hatte im Jahr 2010 beim US-Patent- und Markenamt die Eintragung einer dreidimensionalen Marke, die aus der Darstellung ihrer als „Flagship Stores“ bezeichneten Ladengeschäfte in Form einer mehrfarbigen dreidimensionalen Zeichnung für Waren und Dienstleistungen der Klasse 35 erwirkt. Der Markenschutz bezieht sich auf Einzelhandelsdienstleistungen im Computer- und Mobilfunkbereich. Apple beschreibt die grafische Gestaltung in seinem Antrag als „einzigartige Gestaltung und Aufmachung eines Einzelhandelsgeschäfts“. Die internationale Registrierung der Marke wurde in verschiedenen Staaten versagt, in anderen wiederum bewilligt. 

Das Deutsche Patent- und Markenamt fragte sich jedoch, ob gemäß EU-Recht eine Ladenausstattung, wie in der streitgegenständlichen Marke beschrieben, überhaupt schutzfähig ist. Der Antrag auf Markenanmeldung beziehe sich zwar auf die Aufmachung von Waren, nicht jedoch auf die Aufmachung von Dienstleistungen. Am 24.01.2013 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzerstreckung der internationalen Marke IR 1060321 auf das deutsche Hoheitsgebiet versagt. Dem dargestellten Logo fehle die notwendige Unterscheidungskraft zu anderen Elektronik-Anbietern. Es wurde bemängelt, dass der Betreiber dieser Elektronik-Läden nicht sofort durch das einzutragende Logo erkennbar sei. Nach der Rechtsprechung der Europäischen Union muss eine solche Darstellung geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen gleichartiger Unternehmen zu unterscheiden. Der Verbraucher könne im vorliegenden Fall zwar die Hochwertigkeit und Preisklasse der Waren verstehen, nicht jedoch den Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Außerdem sei zu beachten, dass nach § 3 MarkenG die Eintragung von Zeichen, die sich nicht grafisch darstellen lassen, ausgeschlossen sei.

Der Rechtsstreit wurde durch Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbeschluss an das Bundespatentamt verwiesen. Dies hat das Verfahren ausgesetzt, da nach seiner Auffassung der bei ihm anhängige Rechtsstreit grundlegende Fragen des Markenrechts aufwirft und ihn beim Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Artikel 2 der EU-Richtlinie 2008/95 bittet das Bundespatentamt um Auskunft, ob eine Marke für die von Apple dargestellten Flagship Stores in Darstellung einer Verkaufsstätte in Form einer dreidimensionalen Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben nicht nur für Waren, sondern auch für Dienstleistungen eingetragen werden kann. Die europäischen Richter haben dahingehend entschieden, dass die Darstellung der von Apple beantragten Marke schutzfähig sein kann, wenn sie genügend Unterscheidungskraft zu den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen aufweist. Ferner kann auch eine Markendarstellung ohne Herkunftsnachweis im Logo als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt werden, wenn die dargestellte Ausstattung erheblich von der Branchenüblichkeit und Branchennorm abweicht. Die Richter schränken ihre Entscheidung jedoch dahingehend ein, dass die Eignung und damit die Eintragung des streitgegenständlichen Zeichens nicht auch zwangsläufig eine Unterscheidungskraft im Sinne der zuvor zitierten EU-Richtlinie besitzt. Eine Marke unterscheidet sich nicht nur durch die von der Anmeldung und Eintragung erfassten Warenklassen und Dienstleistungen, sondern insbesondere auch anhand der Wahrnehmung der maßgeblichen und angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus verständigen, normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchern zusammensetzen. 

Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Anforderungs- und Beurteilungskriterien an die streitgegenständliche Marke keine anderen sein können, als die für andere zur Anmeldung und Eintragung beantragten Schutzrechte. Sie kann nicht nur für die beantragten Waren, sondern auch für die beantragten Dienstleistungen eingetragen werden, sofern keines der Hindernisse der zuvor zitierten EU-Richtlinie entgegensteht und die Dienstleistungen nicht integraler Bestandteil des Verkaufs der zugrundeliegenden Waren sind.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2014, Az.: C-421/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland