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Ansprüche eines Arbeitnehmererfinders

Ansprüche eines Arbeitnehmererfinders wegen der Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber


Ansprüche eines Arbeitnehmererfinders

Die Nichtigerklärung eines Patents eröffnet einem rechtskräftig wegen der Verletzung dieses Patents Verurteilten die Möglichkeit, mittels fristgerechter Restitutionsklage eine Neuverhandlung des Verletzungsprozesses zu erwirken. Der Restitutionsgrund liegt in der rechtskräftigen, rückwirkenden Nichtigerklärung des Patents und nicht bereits in der Vernichtbarkeit des Patents.

Die Restitutionsklage stellt auch in Patentrechtsstreitigkeiten ein geeignetes Mittel zur Aufhebung eines rechtskräftigen Verletzungsurteils nach der Nichtigerklärung eines Patents dar, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt:

Die Beklagte war Inhaberin eines europäischen Patents. Sie hatte die Klägerin im Vorverfahren wegen Verletzung dieses Patents unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Drei Wochen vor dem Haupttermin in diesem Verletzungsprozess hatte die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung des Patents eingebracht. Das Gericht sah die Nichtigkeitsklage nicht als Anlass für eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens. Die Klägerin wurde im Juli 2007 verurteilt. Sie erhob kein Rechtsmittel, das Verletzungsurteil erwuchs in Rechtskraft.

Im November 2008 wurde das Patent der Beklagten für nichtig erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung wurde vom Bundesgerichtshof im März 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin forderte von der Beklagten den Verzicht auf sämtliche Rechte aus dem Verletzungsurteil und den Ersatz der Kosten des Verletzungsprozesses. Die Beklagte sagte lediglich zu, die Vollstreckung nicht weiter zu betreiben. Die Klägerin brachte im April 2012 die Restitutionsklage ein und begehrte die Wiederaufnahme des Verletzungsverfahrens. 

Sie hatte Erfolg. Die Restitutionsklage war im Sinne des § 586 ZPO binnen vier Wochen fristgerecht erhoben worden und fand ihre Grundlage in § 580 Nr. 6 ZPO:

Die Klage ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Partei den Restitutionsgrund ohne Verschulden im Verfahren nicht geltend machen konnte. Der Grund für die verfahrensgegenständliche Klage bestand nicht in der Vernichtbarkeit des Patents, sondern in der rechtskräftigen, rückwirkenden Vernichtung des Patents durch das Urteil des Bundesgerichtshofs im März 2012. Entsteht der Grund während einer noch laufenden Rechtsmittelfrist, muss er im Rechtsmittel geltend gemacht werden und kann so im laufenden Erkenntnisverfahren noch berücksichtigt werden. Dies war hier nicht der Fall. Es bestand – entgegen der Ansicht der Beklagten – keine Verpflichtung der Klägerin, auf das Verletzungsverfahren durch die Einlegung von Rechtsmitteln „prophetisch“ (Zitat OLG Düsseldorf) einzuwirken. Auch nahm das Oberlandesgericht Düsseldorf keine Rechtspflicht der Klägerin an, die Erhebung der Nichtigkeitsklage zeitlich so zu gestalten, dass ein Ergebnis noch in das Erkenntnisverfahren eingebracht werden kann.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurück. Das Verletzungsurteil wurde aufgehoben, die Klage abgewiesen und der Beklagten der Ersatz der Kosten des Verletzungsverfahrens und des Restitutionsverfahrens auferlegt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2014, Az. I-2 U 19/13


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