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Annahme irrtümlich lizenzvertraglicher Beziehungen

BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 67/12


Annahme irrtümlich lizenzvertraglicher Beziehungen

Wer eine Dienstleistung anbietet, darf eine Marke verwenden, wenn der Irrtum, dass der Markeninhaber die Leistung selbst anbietet, ausgeschlossen ist. In diesem Sinne entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 01. März 2012 (Az. I-4 U 135/11). Ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr ist bereits gegeben, wenn der Leistungsanbieter die Formulierung "ABC-Methode nach X" verwendet. 

Geklagt hatte die Inhaberin einer Marke, die in Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Musik- und Sprachtherapie angeboten wird. Die Klägerin bietet neben dieser Therapie auch Seminare an, in denen diese Behandlungsform vermittelt wird. Dabei verwendet die Klägerin die Marke in Verbindung mit einer Wortschöpfung namens SIPARI. 

Die Beklagte bediente sich dieses Kunstworts und warb auf ihrer Internetseite für ihre Behandlungen mit der Formulierung: "SIPARI-Methode nach X", ohne bei der Klägerin ein Seminar zum Erlernen dieser Therapieform besucht zu haben. Die Klägerin forderte daraufhin die Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung SIPARI. Die Beklagte bot ihrerseits zunächst an, die fragliche Bezeichnung künftig nicht mehr ohne Zusatz zu verwenden. In einer weiteren Erklärung wollte sich die Beklagte verpflichten, SIPARI nur noch gemeinsam mit der vollständigen Therapiebezeichnung "Singen über Intonation zur Prosodie unter Berücksichtigung psychologischer Atmung plus Rhythmusübungen und Improvisation" zu verwenden. Beide Angebote wurden von der Klägerin als unzureichend abgelehnt. Sie wandte sich an das Landgericht (LG) Bochum, das sich in seinem Urteil der Auffassung der Klägerin, die ihre Markenrechte durch die Beklagte verletzt sah, weitgehend anschloss. 

Das OLG Hamm hob das Urteil der Vorinstanz auf und erkannte darauf, dass es der Beklagten nicht möglich sei, für die von ihr angebotene Therapieform eine eigene Wortschöpfung einzuführen, da dadurch von der allgemein bekannten und verkehrsüblichen Beschreibung ihrer Therapie abgewichen würde. Da die Beklagte darüber hinaus selbst als Erbringer der Leistung auftritt, besteht nach Auffassung des Gerichts kein Zweifel darüber, durch wen die Behandlung erfolgt. 

Das Gericht sah zudem die Nutzung der Marke durch die Beklagte als notwendig an, da dessen Angebot auf eine sinnvolle Weise anders nicht dargeboten werden könne. Eine Markennutzung ist dann zulässig, wenn sie als Information zur Bestimmung der beworbenen Serviceleistung dient. Hierbei ist es auch gestattet, die Marke in Großbuchstaben zu schreiben. Unzulässig wäre die Verwendung des Markennamens dann, wenn damit gegen die guten Sitten verstoßen würde. 

Das Urteil ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe inzwischen rechtskräftig.

LG Bochum, Urteil vom 13.07.2011, Az. I-12 O 202/10

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2012, Az. I-4 U 135/11

BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 67/12 


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