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Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PRANAHAUS - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter


Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

Eine beschreibende Angabe kann nicht als (Wort-)Marke eingetragen werden, auch wenn sie als solche in den maßgeblichen Verkehrskreisen weitgehend unbekannt ist.

EuGH, Urteil vom 21.11.2013, Az. T-313/11

Auch wenn eine beschreibende Angabe eines Begriffs neu und in den maßgeblichen Verkehrskreisen weitgehend unbekannt ist, kann diese nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Der EuGH schloss sich in seinem Urteil vom 21.11.2013 (Az. T-313/11) der Auffassung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) an. Er unterstrich damit das absolute Eintragungshindernis einer (Wort-)Marke, wenn diese im Verkehr für gleiche oder gleichwertige Dienstleistungsgruppen bereits benutzt wird. Damit unterband der EUGH auch die Monopolisierung einer beschreibenden Angabe, die nach Auffassung des Gerichts für alle Marktteilnehmer der maßgeblichen Verkehrskreise frei verfügbar bleiben muss.

Zur Sachlage:

Der Kläger begehrte unter dem Begriff "Matrix-Energetics" die Eintragung der beschreibenden Angabe eines von ihm individuell angepassten, alternativen Heilverfahrens durch das HABM. "Matrix-Energetics" sollte dadurch prioritär der am 14. November 2008 in Deutschland unter dem gleichen Namen eingetragenen nationalen Bildmarke zugeordnet werden. Das Begehren des Klägers bezog sich auf mehrere Dienstleistungsgruppen aus den Bereichen Werbung, Fortbildung und Gesundheit. Der Eintrag als (Wort-)Marke würde es ihm innerhalb der EU ermöglichen, eine Rechtsposition für die Bildmarke mit der Unterschrift "Matrix-Energetics" ausschließlich für seine Heilmethode zu erlangen. Die maßgeblichen Verkehrskreise, also die Marktteilnehmer der benannten Dienstleistungsgruppen, könnten in Folge die Bildmarke mit der Unterschrift "Matrix-Energetics" nicht mehr frei nutzen.

Das HABM wies den Antrag mit der Begründung des Eintragungshindernisses gemäß Verordnung Nr. 207/2009 zurück und lehnt auch die nachfolgende Beschwerde ab.

Daraufhin wendete sich der Kläger an den EuGH und begründete die Klage mit der unsachgemäßen Prüfung seines Anliegens.

In Folge überprüfte das Gericht die Entscheidung des HABM. Insbesondere stand die Frage im Mittelpunkt, inwieweit der Begriff "Matrix-Energetics" zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger für die maßgeblichen Verkehrskreise bereits über einen Gemeingutcharakter verfügte. Das ist für die Einzelentscheidung dann der Fall, wenn viele Marktteilnehmer der Dienstleistungsgruppen den Begriff mit einer Heilmethode verbinden, damit werben oder entsprechende Fortbildungen anbieten.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das HABM den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt hat, und wies die Klage ebenfalls zurück.

In der Begründung folgte das Gericht in allen Punkten dem HABM. Ausschlaggebend ist die Tatsache, dass gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 jedermann im Allgemeininteresse das Recht zusteht, beschreibende Zeichen als Merkmale der angemeldeten Kategorien von Dienstleistungsgruppen frei zu verwenden. Unter "Matrix-Energetics" war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein breiter deutscher und österreichischer Verkehrskreis vorhanden, der unter dem Begriff eine Heilmethode verstand und in diesem Sinne Gesundheits- und Fortbildungsleistungen anbot. Im Ergebnis kann somit die (Wort-)Marke nicht einem Einzelnen – hier dem Kläger – zugeordnete werden, auch wenn seine Heilmethode als solche neu und in den maßgeblichen Verkehrskreisen bisher weitgehend unbekannt ist. "Matrix-Energetics" muss gemäß der gelten EU-Vorschriften somit für alle Marktteilnehmer der Dienstleistungsgruppen frei verfügbar bleiben und kann nicht durch einen Einzelnen monopolisiert werden.

EuGH, Urteil vom 21.11.2013, Az. T-313/11


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