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Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke medi

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Beschluss vom 16.10.2013, Aktenzeichen C-410/12 P


Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke medi

Der Europäische Gerichtshof (EuGH), hat mit seinem Beschluss vom 16.10.2013 unter dem Aktenzeichen C-410/12 P entschieden, dass das rechtmäßige Bestehen einer nationalen Marke nicht durch ein Widerspruchsverfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wegen Eintragens einer Gemeinschaftsmarke tangiert wird.

Für die Kontrolle und Eintragung sei das HABM nicht zuständig, so der EuGH. Innerhalb eines Widerspruchsverfahrens sei es daher nicht geboten, hinsichtlich eines Zeichens, welches mit einer geschützten Marke in einem Mitgliedsstaat identisch sei, kein Eintragungshindernis wie etwa mangelnde Unterscheidungskraft zu erblicken.

Die Klägerin meldete beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an. Bei der Marke handelt es sich um das Zeichen medi. Dies wurde als Marke für diverse Waren und Dienstleistungen angemeldet.

Die Prüferin informierte die Klägerin darüber, dass die angemeldete Marke gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 für die von der Anmeldung umfassten Waren nicht eintragungsfähig sei. Dazu hatte die Klägerin Stellung genommen.

Mit einer Entscheidung vom 26.02.08 hatte die Prüferin die Anmeldung der Marke zurückgewiesen. Zum einen begründete sie das damit, dass das Zeichen eine Abkürzung (für ‚medical‘) darstelle und der Verbraucher es auch so wahrnehme. Zum anderen führte sie aus, der Verbraucher werde das Zeichen als verkaufsfördernd aufnehmen, weil die medizinische Natur der Waren unterstrichen werde. Da jedoch der Ausdruck "medi" sehr geläufig sei und auf dem entsprechenden Markt verwendet werde, fehle es ferner an einer Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 26.04.08 beim HABM eine Beschwerde ein.

Das HABM gab der Beschwerde teilweise hinsichtlich einiger Produkte statt.

Es stellte fest, dass "medi" die Abkürzung des Wortes ‚medicine‘ sei und daher ein hinreichend spezifischer Sachzusammenhang zu manchen von der Anmeldung der Marke erfassten Waren bestehe. Insoweit weise es keine Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 auf.

Mit Klage vom 30. November 09 erhob die Klägerin Anspruch auf die Aufhebung der Entscheidung. Die Anträge, die sich auf Aufhebung der Zurückweisung ihrer Anmeldung der Marke durch das HABM sowie auf komplette Zulassung der Markenanmeldung zur Veröffentlichung hat die Rechtsmittelführerin mündlich vor dem Gericht zurückgenommen.

Zur Klagebegründung führte die Beschwerdeführerin ausschließlich eine Verletzung von Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 an. Das Zeichen „medi” besitze ihr zufolge das nötige Minimum an Unterscheidungskraft hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen. Für relevante Verkehrskreise habe „medi” keinerlei Bedeutung, denn es sei ein Fantasiewort, das nicht mit einem Sinngehalt verbunden werde.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Gericht diesen Grund und damit die Klage abgewiesen. Die Beschwerdekammer des HABM habe zu Recht dem Wortzeichen „medi” die Unterscheidungskraft abgesprochen.

Zu keinem anderen Ergebnis kommt der EuGH in dem vorliegenden Fall.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Beschluss vom 16.10.2013, Aktenzeichen C-410/12 P 


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