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LG Düsseldorf, 2a O 277/13


Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hatte unter dem Aktenzeichen 2a O 277/13 mit dem Urteil vom 30.04.14 über einen Fall der Markenverletzung zu entscheiden, nachdem die Verletzerin verstorben war.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Marke, unter der sie Waren verkauft. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Etuis für Sonnenbrillen, Handys, Kameras und viele weitere Gegenstände. Die Waren bietet sie auf verschiedenen Plattformen im Internet an, darunter der Versandhändler amazon und das Auktionshaus eBay. Die Sachen sind unter individuellen Artikelnummern abrufbar.

Die Klägerin stellte fest, dass unter den gleichen Artikelnummern gleiche Waren von einer anderen Firma angeboten wurden. Bei der Telefonnummer, die im Impressum des Angebots angegeben war, handelte es sich um diejenige der Beklagten. Der Anschluss wurde auch von mehreren Familienmitgliedern benutzt, die im Geschäft der Beklagten halfen. 

Im Jahre 2012 hat die Klägerin bei der Beklagten G einen Testkauf durchgeführt.

Sie kaufte eine Handyhülle, die wie eine solche ihrer Marke aussieht, aber ein Imitat ist. Es folgten weitere Testkäufe und Anrufe. Die Rechnungen für die Käufe wurden von der 2. Beklagten ausgestellt. Diese betreibt einen Handel mit Fotozubehör. 

Klägerin verklagte G auf Unterlassung. Wegen nervlicher Probleme wurde in Bezug auf G ein Gutachten über die Geschäftsfähigkeit der Beklagten angefertigt. G verstarb im Lauf des Verfahrens. Darauf nahm die Klägerin die Klage zurück.

Die Klägerin mahnte zwei andere Beklagte ab und verlangte die Unterschrift unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Sie ist der Auffassung, es stünden ihr Ansprüche auf Unterlassung wegen Marken- und Wettbewerbsverletzungen zu. Sie behauptet, die Geschäfte der verstorbenen G seien von den beiden verbliebenen Beklagten betrieben worden, weil G erblindet gewesen sei. Daher seien die beiden übrigen Beklagten schadensersatzpflichtig.

Sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Bezeichnungen für ihre Handyschutzhüllen zu verwenden und falsche Angaben über die Herkunft der Ware bei amazon oder sonst im Internet zu machen. Der Rechtsanwalt der Beklagten gab die Unterlassungserklärung für einen der Beklagten ab.

Im Hinblick auf diesen erklärte die Klägerin die Sache für erledigt und beantragte nunmehr, lediglich den zweiten Beklagten zu verurteilen.

Das LG urteilte jedoch, es stünden der Klägerin keine Ansprüche gegen den zweiten Beklagten zu, denn eine Täterschaft ließe sich im Hinblick auf diesen nicht feststellen. Die Angabe der gemeinschaftlichen Telefonnummer im Impressum reiche insoweit nicht aus, um eine Täterschaft zu bejahen. Eine solche lasse sich auch nicht aus den Rechnungen herleiten. Vielmehr sei den E-Mails zu entnehmen, dass die Beklagte nicht mit den Rechnungen befasst gewesen sei.

Auch auf die Zahlung einer Lizenzgebühr habe die Klägerin keinen Anspruch.

Es könne lediglich ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 bestehen, doch sei seitens der Klägerin hierfür kein Schaden nachgewiesen worden. Es bestünden lediglich Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnungskosten.

Landgericht (LG) Düsseldorf, Aktenzeichen 2a O 277/13, Urteil vom 30.04.14


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