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Ähnlichkeit zweier zusammengesetzter Marken

EuG, Urteil vom 06.03.2015, Az. T-257/14


Ähnlichkeit zweier zusammengesetzter Marken

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 06.03.2015 entschieden, dass zwei Marken, welche in ihrem Namen dasselbe Wort enthalten, nicht zwingend als ähnlich anzusehen sind. Damit steht einer Eintragung als Marke beim zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) auch dann nichts entgegen, wenn dort bereits eine Marke mit einer auf den ersten Blick ähnlich lautenden Bezeichnung registriert ist. Im vorliegenden Fall hatte das EuG über die Ähnlichkeit der Markennamen "Black Jack TM" und "Black Track" zu entscheiden.

Beide Bezeichnungen sind beim HABM unter anderem in der Klasse 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen vom 15. Juni 1957 als geschützte Marke eingetragen. Die Eigentümerin der Marke "Black Track", welche zeitlich vor der Marke "Black Jack TM" beim HABM registriert wurde, verlangte die Löschung der vermeintlich konkurrierenden Marke. Begründet wurde dieser Antrag mit angeblich bestehenden Ähnlichkeiten sowohl beim Angebot als auch der namentlichen Bezeichnung. Der durchschnittliche Endverbraucher könne deshalb irrtümlicherweise davon ausgehen, dass beide Marken demselben Unternehmen zuzuordnen seien. Diese Ansicht wurde vom HABM zunächst geteilt, was zur Löschung der Marke "Black Jack TM" führte.

Das EuG hob diese Entscheidung nun wieder auf, wobei der Entscheidung des HABM nur teilweise widersprochen wurde. Die Klasse 28 des Abkommens von Nizza umfasst "Spiele", wobei dieser Begriff nach Ansicht des EuG im weitesten Sinne zu interpretieren ist. Zum Angebot der Marke "Black Track" gehören in der Klasse 28 unter anderem "Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel", während es sich bei der Marke "Black Jack TM" bei den angebotenen Waren und Dienstleistungen um "Casinosspiele, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen" handelt. Das EuG bestätigte das HABM insoweit in dessen Rechtsauffassung, dass "Spiele" als allgemeine Bezeichnung für sämtliche Arten und Variationen dieses Begriffs zu sehen sei, einschließlich Casionspiele und Glücksspiele.

Im zweiten und wichtigeren Punkt, der begrifflichen Ähnlichkeit bzw. Gleichheit einzelner Wörter, vertaten die Richter am EuG eine andere Ansicht. Demnach bestehe zwischen "Black Jack TM" und "Black Track" beim durchschnittlichen Endverbraucher und insbesondere bei den jeweiligen Zielgruppen nicht die Gefahr, dass beide Marken nur einem Unternehmen zugeordnet würden.
Begründet wurde dies damit, dass Black Jack ein in Casinos sehr weit verbreitetes Kartenspiel sei und dieser Begriff von der Zielgruppe eindeutig mit eben diesem Kartenspiel in Verbindung gebracht werde. Darüber hinaus werde diese Bezeichnung nur als zusammenhängender Begriff verstanden, eine gedankliche Trennung der beiden Wörter gebe es nach Ansicht des EuG beim durchschnittlichen Casionbesucher nicht.
Anders sei dies im Fall der Marke "Black Track" zu beurteilen, bei welcher es sich erkennbar um einen aus zwei Wörtern zusammengesetzten Begriff handele. Dies gelte insbesondere für die englischsprachigen Verkehrskreise. Eine mögliche Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Anbietern der jeweiligen Waren und Dienstleistungen wurde vom EuG daher ausgeschlossen. Damit können beide Marken nebeneinander beim HABM als geschützte Marken der Klasse 28 im Sinne des Abkommens von Nizza registriert werden.

EuG, Urteil vom 06.03.2015, Az. T-257/14


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