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Adler-Symbol auf Fanartikeln

Oberlandesgericht München, Urteil vom 5. Februar 2015, Aktenzeichen 6 U 3249/14


Adler-Symbol auf Fanartikeln

Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 5. Februar 2015 ein unter dem Aktenzeichen 6 U 3249/14 geführtes Berufungsverfahren über das Bestehen von markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen und die Rechtfertigung einer einstweiligen Verfügung entschieden. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das Sportbekleidung und Sportartikel herstellt. Mit der Zustimmung des Deutschen Fußball Bundes (DFB) als Markeninhaber macht sie Rechte geltend, die sich auf eine als Euromarke eingetragene Wort-Bild-Marke und eine Gemeinschaftsmarke stützen. Die Antragsgegnerin verkauft als großes Handelsunternehmen unter anderem T-Shirts und Fußmatten für Autos mit Aufdrucken, die bei Anhängern der Fußball-Nationalmannschaft beliebt sind.

Die Antragstellerin hat bemängelt, dass die Antragsgegnerin T-Shirts und Fußmatten zum Verkauf angeboten hat, die mit der Darstellung eines stilisierten, schwarzen Adlers versehen waren, um den ein Kreis oder mehrere Kreise so gezogen waren, dass die Wirkung eines Siegels erzeugt wurde. Nach Ansicht der Antragstellerin und des Markeninhabers ähnelte diese Darstellung der vom DFB verwendeten Marke so sehr, dass die Gefahr einer Verwechslung, durch die geschützte Markenrechte verletzt werden könnten, bestand. Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin deshalb abgemahnt und von ihr verlangt, keine Fußmatten und keine T-Shirts mehr mit dem Adlermotiv in Siegeloptik mehr anzubieten.
Die Antragsgegnerin hat dem gegen sie geltend gemachten Unterlassungsanspruch widersprochen.
Das von ihr verwendete Motiv unterscheide sich in verschiedenen Bereichen deutlich von dem Motiv, das der DFB zum Markenschutz angemeldet hatte. Die Antragsgegnerin wies außerdem darauf hin, dass gegen den DFB hinsichtlich seiner Markenrechte inzwischen ein Nichtigkeitsverfahren anhängig sei, dessen Ziel die Streichung des markenrechtlichen Schutzes für Darstellungen sei, die den Bundesadler in einer seiner bis zu 12 verschiedenen Ausführungsweisen zeigten, sei. Weil der Bundesadler ein in der Bundesrepublik Deutschland eingeführtes, hoheitliches Symbol sei, sei Markenschutz generell ausgeschlossen. Der von der Antragsgegnerin in den Verkehr gebrachte Aufdruck mit dem Adler unterscheide sich beispielsweise dadurch, dass kein Schriftzug „Deutscher Fußball Bund“ um den Kreis, der das Adlersymbol umgibt, herumgeführt werde. Die Adlerdarstellung selbst weist eine vom geschützten Original etwas abweichende Flügel- und Gefiederdarstellung auf.

Die Antragstellerin weist demgegenüber darauf hin, dass bei der Beurteilung einer Ähnlichkeit von Marken der jeweilige Gesamteindruck, den alle Zeichen der gegenüberzustellenden Darstellungen bilden, von großer Bedeutung ist. Die symbolische Wirkung des Adlers, der in einem Siegelkreis, der seinerseits von 4 kleineren Kreisen umgeben wird, abgebildet ist, verfehle auch ohne den „DFB“-Schriftzug seine Wirkung nicht. Die Gesamtwirkung könne im Kopf des Betrachters leicht vervollständigt werden. Die Antragstellerin vertrat deshalb die Ansicht, das die Antragsgegnerin durch die Verwendung des ähnlichen Adlersymbols entweder Markenrechte verletzt habe oder sich einer Täuschung schuldig gemacht habe, die wettbewerbsrechtlich belangt werden müsse. Auf jeden Fall sei die Antragstellerin zur sofortigen Unterlassung verpflichtet.

Das zunächst angerufene Landgericht München hatte dem Anspruch in erster Instanz in vollem Umfang stattgegeben und die begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Die beim Oberlandesgericht München eingelegte Berufung der Antragsgegnerin führte zur teilweisen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Verwendung des ins deutsche Markenregister eingetragenen Logos mit Adler in siegelartigem Kreis ohne „DFB“-Schriftzug auf Auto-Fußmatten verneinten die Richter das Bestehen einer Warenähnlichkeit zwischen Fußmatten und Kleidungsstücken. Eine solche Warenähnlichkeit wäre nach Ansicht des Oberlandesgerichts jedoch notwendig gewesen, um die unbestritten angenommene rechtserhaltende, intensive Nutzung der Marke auch für diese Artikel zu begründen. Im Falle der T-Shirts wirkt die rechtserhaltende, fortgesetzte intensive Nutzung, da das DFB-Logo auch auf den Trikots zu sehen ist, die die Nationalspieler bei Länderspielen tragen. Aus diesen Gründen hob das Oberlandesgericht München die durch die Vorinstanz erlassene einstweilige Verfügung wieder auf, soweit die Fußmatten betroffen waren, ließ sie aber hinsichtlich der mit Logo bedruckten T-Shirts bestehen. Den zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund sahen die Richter grundsätzlich weiter als gegeben an, obwohl die Verkaufsphase „Weltmeisterschaft 2014“ beendet ist.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 5. Februar 2015, Aktenzeichen 6 U 3249/14


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