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Abbildung eines Spielbretts keine Bildmarke

EuG, Urteil vom 03.03.2015, Az. T 492/13 und T 493/13


Abbildung eines Spielbretts keine Bildmarke

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit seinem Urteil vom 03.03.2015 unter den Az. T 492/13 und T 493/13 entschieden, dass eine grafische Darstellung auf einem Spielbrett (im vorliegenden Fall das Spiel “Mensch ärgere dich nicht”) keine Bildmarken für das Segment Spiele, Spielwaren und entsprechende Dienstleistungen sein können. Für weitere der angemeldeten Waren müsse die Anmeldung noch geprüft werden, weil die Zurückweisung der Eintragung zu undifferenziert sei.

Geklagt hatte die bekannte Berliner Firma Schmidt Spiele GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), kurz: HABM.
Die Klage richtet sich gegen zwei Entscheidungen des HABM vom 03.07.13 über die Anmeldung von Bildmarken, die Spielbretter von klassischen Brettspielen abbilden. Die Eintragung der Bildmarke ist zurückgewiesen worden, da sie nach Auffassung des HABM mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht konform gehen würden. Die Klägerin legte Beschwerde beim HABM gegen diese Entscheidungen ein. Mit zwei Bescheiden vom 03.07.13 wies das HABM die Beschwerden zurück. Die angemeldeten Bilder bestünden aus einer typischen Wiedergabe von Spielfeldern eines Gesellschaftsspiels, also einer reinen optischen Wiedergabe der Waren selbst.
Sie unterscheiden sich damit nicht ausreichend von den üblichen Spielbrettern im Handel und seien somit nicht unterscheidungskräftig. Die maßgeblichen Verbraucher würden die Zeichen nicht als Marken auffassen, die auf eine betriebliche Herkunft hinwiesen. Die Verbraucher würden darin lediglich einen Hinweis auf den Inhalt sehen. Die eingereichten Unterlagen seien auch unzureichend, weil sie sich nur auf Deutschland bezögen.

Die Klägerin beantragt, die Entscheidungen aufzuheben und der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.
Das HABM beantragt, die Klagen abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzugeben.
Der EuG gibt dem HABM Recht und führt aus, dass die streitigen Markenanmeldungen sich auf Bildzeichen beziehen, die Spiele kennzeichnen. Es müsse bei der Beurteilung beachtet werden, dass die Anordnungen der Formen und Kreise die Spielbretter eines Brettspiels darstellen, nämlich des Spiels „Mensch ärgere Dich nicht”. Das räumte die Klägerin auch ein.

Das Spiel „Mensch ärgere Dich nicht” sei besonders im deutschsprachigen Raum verbreitet. Außerdem in Ungarn, Slowakei, Tschechien und Slowenien. Der Verbraucher werde in diesen Ländern deshalb die Zeichen leicht als Darstellung der jeweiligen Spielbrettervarianten dieses Spiels erkennen, auch wenn sie nicht farbig, sondern in Schwarz-Weiß dargestellt sind.

Die Beschwerdekammer des HABM habe zu Recht festgestellt, dass die angemeldeten Zeichen ausschließlich aus dem Erscheinungsbild eines Spielbrettes bestünden.
Zu Recht habe der HABM auch die mangelnde Unterscheidungskraft der Zeichen als Ablehnungsgrund angesehen. Denn der Verbraucher werde nur einen bildlichen Hinweis auf den Spielinhalt in den Zeichen sehen und nicht ein Markenzeichen, das Rückschlüsse auf die betriebliche Herkunft eines Spielbretts zulasse.
Die Klagen waren daher abzuweisen.

EuG, Urteil vom 03.03.2015, Az. T 492/13 und T 493/13


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