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Abbildung eines Emblems auf einem Nacktfoto zulässig

Kunstfreiheit als Rechtfertigung für die Veröffentlichung von mit bekanntem Hotelemblem versehenen Nacktfotos


Abbildung eines Emblems auf einem Nacktfoto zulässig

Das Kammergericht in Berlin hatte am 09. November 2010 zum Aktenzeichen 5 U 69/09 in einem Berufungsrechtsstreit über Marken- und Unternehmensrechte zu entscheiden.

Berufungsklägerin war die Verlegerin eines Buches, in dem neben anderen Fotografien auch ein von einem für künstlerische Fotoarbeiten bekannten Fotografen angefertigtes Bild zu sehen ist. Auf dem streitgegenständlichen Foto sind im Hintergrund unscharf die Umrisse eines nackten Männerkörpers auf einem Bett zu erkennen. Im Vordergrund sieht der Betrachter in optimaler Schärfe einen Frottierartikel mit dem Logo und dem Schriftzug eines bekannten Berliner Hotels.

Berufungsbeklagte war die Betreiberin des Berliner Hotels, das als Markenzeichen die Abbildung der auf dem Brandenburger Tor befindlichen Quadriga und einen Schriftzug mit dem Wort „Hotel“ führt. Dieses Zeichen ist zugunsten der Antragstellerin auch als europaweit geschützte Gemeinschaftsmarke eingetragen.

Die Berufungsbeklagte fühlte sich in ihrem Markengebrauch und in der Ausübung ihres Gewerbebetriebes durch die von der Antragsgegnerin veranlassten Veröffentlichung und Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos gestört. Konkret rügte die Hotelbetreiberin eine Verletzung ihres Namensrechtes und einen Eingriff in das allgemeine, auch einem Unternehmen zustehende Persönlichkeitsrecht, welches durch § 823 BGB geschützt ist. Darüber hinaus machte sie geltend, dass ihre geschützten Rechte aus der eingetragenen Gemeinschaftsmarke und der als Geschäftsbezeichnung genutzten markenrechtlich geschützten Kennzeichen durch die nicht von ihr genehmigte Abbildung auf dem Foto verletzt worden seien.

Sie beantragte bei dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Antragsgegnerin die weitere Veröffentlichung des Bildes zu untersagen. Die einstweilige Verfügung wurde antragsgemäß erlassen.

Den folgenden Rechtsstreit entschied das Landgericht in erster Instanz ebenfalls zugunsten der Antragstellerin.

Die Berufungsklägerin wehrte sich mit Hinweis auf das durch das Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Kunstfreiheit. Die Verwendung einer Marke oder eines Markenzeichens sei gerechtfertigt, wenn sie im Rahmen der Herstellung eines Kunstwerkes geschehe. Ein Kunstwerk liege vor, wenn der Künstler nicht nur die Wirklichkeit zeigen will sondern mit einer Fotografie seine eigenen Gedanken und Fantasien abbilden und den Betrachter zum Nachdenken anregen möchte. Das streitgegenständliche Foto sei schon aufgrund seiner besonderen Komposition und der als Stilmittel gebrauchten unterschiedlichen Schärfe unschwer als Kunstwerk zu erkennen. Die verwendeten Zeichen seien als Synonym für den Hotelaufenthalt gemeint und stellten keinen Eingriff in Markenrechte oder die Gewerbetätigkeit der Antragstellerin dar.

Der 5. Senat des Kammergerichts Berlin hat der Berufung stattgegeben und die erstinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben.

Das erkennende Gericht wies in seiner Urteilsbegründung auf die besondere Bedeutung der Abwägung zwischen der grundgesetzlich garantierten Freiheit der Kunst und den markenrechtlich gesicherten Rechtsansprüchen Gewerbetreibender hin.

Sowohl der Schutz der Unternehmenspersönlichkeit und des Namens eines Unternehmens als auch der Schutz einer eingetragenen Marke vor unbefugtem Gebrauch muss zurückstehen, wenn das Interesse an einer freien Ausübung künstlerischer Tätigkeit überwiegt. Das Kammergericht hatte keinen Zweifel daran, dass das streitgegenständliche Foto die Voraussetzungen für ein Kunstwerk erfüllte. Der Verdacht von Pornografie wurde zurückgewiesen, da der nackte Körper nur unscharf im Hintergrund zu erkennen ist.

Eine Verletzung der Firmenphilosophie, die auf unbedingten Schutz der Privatsphäre von Gästen aufgebaut ist, wurde ebenso verneint wie der Verdacht einer kommerziellen Nutzung des Firmennamens und –zeichens. Das Foto gewinnt durch die Verwendung der Zeichen nicht an materiellem Wert. 

Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.11.2010, Aktenzeichen 5 U 69/09


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