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“Ab in den Urlaub” nicht als Marke eintragungsfähig

EuG, T-273/12


“Ab in den Urlaub” nicht als Marke eintragungsfähig

Die werbliche Formulierung "Ab in den Urlaub" genießt nicht den Schutz einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke. Diese Entscheidung fällte das Europäische Gericht (EuG) am 24. Juni 2014. Für das EuG verfügt der Slogan nicht über die nötige Unterscheidungskraft, um einen Schutzeintrag zu rechtfertigen.

Geklagt hatte die in Leipzig ansässige Unister GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Die Klägerin hatte die Klage eingereicht, nachdem ihr Begehren, den Slogan "Ab in den Urlaub" als Gemeinschaftsmarke schützen zu lassen, vom HABM abgelehnt worden war. Mit ihrer Klage beantragte sie beim EuG die Aufhebung der Entscheidung des HABM. Dieses beantragte dagegen, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

In ihrem Vortrag machte die Klägerin geltend, dass die Beklagte ihrer Ansicht nach mit der Verweigerung der Schutzeinträge für alle vier beantragten Dienstleistungsklassen eine rechtsfehlerhafte Entscheidung getroffen hatte. Zudem verwies die Klägerin darauf, dass die beantragte Marke bereits durch ihren Gebrauch Unterscheidungskraft erlangt hätte. Dem widersprach die Beklagte und verteidigte die Verweigerung mit dem Hinweis, dass die angemeldete Marke "Ab in den Urlaub" vom Charakter her beschreibend sei und nicht über die nötige Unterscheidungskraft verfüge, um den Anspruch auf einen Eintrag als Gemeinschaftsmarke zu rechtfertigen. Daher hätte die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin mit Recht zurückgewiesen, zumal die Klägerin den Nachweis für ihre Behauptung, die Marke habe durch Gebrauch Unterscheidungskraft erlangt, schuldig geblieben sei.

Die beim EuG für diesen Fall eingereichte Klage stützte sich laut Vortrag der Klägerin auf verschiedene Verstöße, die das HABM begangen haben sollte. So hätte die Beklagte bei der Bewertung der Unterscheidungskraft zu hohe Anforderungen gestellt. Immerhin, so die Klägerin, sei die Aussage: "Ab in den Urlaub" von Verkehrskreisen, die als maßgeblich gelten würden, als Werbeslogan erkannt worden. Ein weiterer Vorwurf lautete, dass dem HABM ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei, denn die angemeldete Marke sei in ihrem Ausdruck sowohl informell als auch sprachlich originell, weil er sich von der üblichen Ausdrucksweise unterscheide. Da mit der Interpretation laut Klägerin ein „Mindestmaß an Interpretationsaufwand” verbunden sei, verfüge die angemeldete Marke sehr wohl über die nötige Unterscheidungskraft.

Das EuG ließ sich von der Argumentation der Klägerin nicht überzeugen. Es erklärte, dass zwar die Kriterien zur Beurteilung von Unterscheidungskraft in allen Marktkategorien gleich seien, aber deshalb noch lange nicht jede Kategorie von als maßgeblich geltenden Verkehrskreisen in gleicher Weise wahrgenommen würden. Daher könne es manchmal schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer Marke nachzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts hat das HABM jedoch zu Recht das Vorliegen der nötigen Unterscheidungskraft des Slogans "Ab in den Urlaub" verneint.

Was den Hinweis der Klägerin, dass sich die Unterscheidungskraft aus dem Gebrauch der Formulierung ergeben habe, betraf, verwies das EuG darauf, dass die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Beweismittel der Klägerin unzulässig wären, da sie in diesem Verfahren zum ersten Mal vorgelegt worden seien. Zudem hatte die Klägerin in ihrer Argumentation auch darauf verwiesen, dass die Marke durch Gebrauch auf dem schweizer Markt Unterscheidungskraft erlangt habe. Dieses Argument wurde vom EuG jedoch für irrelevant erklärt, da die Schweiz nicht der EU angehört.

Mit seiner Entscheidung wies das Gericht die Klage der Unister GmbH zurück und legte der Klägerin die Kosten für das Verfahren auf.

EuG, Urteil vom 24.06.2014, Az. T-273/12


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