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0,05 EUR Schaden bei Verkauf einer markenverletzenden Handy-Hülle

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015, Az. I-20 U 92/14


0,05 EUR Schaden bei Verkauf einer markenverletzenden Handy-Hülle

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 entschieden, dass ein Mindestschadensersatz anzusetzenden ist, wenn der Anspruch dem Grunde nach aufgrund einer Verletzung des Markenrechts besteht, weil in einem derartigen Fall nicht von einer kostenfreien Gewährung ausgegangen werden darf. In dem konkreten Rechtsstreit betrug der minimale Schadensersatz 5 Cent wegen des Verkaufs einer Schutzhülle zu einem Preis in Höhe von 4,29 €. Der Mindestschadensersatz sei auf die Berechnung der Markenlizenz zurückzuführen, die regelmäßig bei 1 % bis 3 % des tatsächlichen Preises liegt. In dem Rechtsstreit konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass der Beklagte weitere Handyhüllen verkauft hat.

Bei der Klägerin handelte es sich um die Inhaberin einer Marke. Der Beklagte nutzte diese Bezeichnung bei seinem Angebot für eine Handyhülle im Jahr 2012, die er über die Internetplattform Amazon zum Verkauf eingestellt hat. Als tatsächliche Anbieterin nannte der Beklagte jedoch nicht sich selbst, sondern den Namen seiner Schwiegermutter. Daraufhin führte die Klägerin einen Rechtsstreit gegen die Schwiegermutter aufgrund der Verletzung ihres Markenrechts. Hierbei machte sie ihr gegenüber einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Schwiegermutter wurde nunmehr psychiatrisch begutachtet, wobei sie angegeben hat, die Geschäftsführerin des Verkaufs zu sein. Allerdings sei sie selbst nicht in dem Geschäft tätig. Stattdessen kümmere sich ausschließlich der Beklagte um den Verkauf. Am 29 Mai 2013 verstarb die Schwiegermutter, so dass die Klägerin die eingereichte Klage zurücknahm. In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung der angefallenen Gebühren in Höhe von rund 10.000 €. Des Weiteren machte sie eine Lizenzgebühr von 1000 € geltend.

Da die Vorinstanz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt hat, dass die Verletzung des Markenrechts in keinem kausalen Zusammenhang zu den angefallenen Prozesskosten steht, legte die Klägerin dagegen Berufung vor dem Oberlandesgericht ein. Sie war der Ansicht, dass der Beklagte schon deswegen hafte, weil er eine falsche Angabe im Impressum veröffentlicht hat. Er sei daher für die angefallenen Gerichtskosten verantwortlich. Sie könne allerdings keine Angaben über die Art und Weise der Verletzungshandlungen machen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage im Ergebnis nur teilweise statt. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten lediglich ein Mindestschadensersatz zu. Demgegenüber seien die Kosten aus dem Prozess gegen die Schwiegermutter nicht von dem Beklagten zu tragen. Insoweit besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den beiden Sachverhalten. Es sei letztendlich die Entscheidung der Klägerin gewesen, ihre Klage gegen die Schwiegermutter zurückzunehmen. Der Beklagte hafte auch nicht als Gesamtschuldner für die geltend gemachten Prozesskosten.

Die Berufungsinstanz folgte der Auffassung der Klägerin auch nicht, wonach der Beklagte ein gefälschtes Impressum genutzt hat. Denn die Schwiegermutter sei sich bei ihrer psychiatrischen Begutachtung darüber im Klaren gewesen, rechtlich für den Internetshop verantwortlich zu sein. Allerdings habe sie die praktische Umsetzung an den Beklagten übergeben.

Vertragspartner der Verbraucher sei demnach gerade nicht der Beklagte, sondern seine Schwiegermutter gewesen. Diesem Ergebnis stehe auch nicht entgegen, dass die Verletzungshandlung auch dem Beklagten zuzurechnen gewesen ist. Der Inhaber eines Internetshops hafte für Verletzungen von Schutzrechten, die von seinem Betrieb ausgehen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach der Klägerin jedoch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu. Zur Berechnung schätzte das Gericht den Mindestschaden, weil es nicht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin ihre Rechte unentgeltlich an den Beklagten übertragen hätte. Da die Klägerin jedoch nichts dazu vorgetragen hat, in welcher Art und Weise der Beklagte gegen ihr Nutzungsrecht verstoßen hat, schätzte die Kammer den Schaden ausgehend von dem Verkaufspreis auf 5 Cent. Es sei nicht vorgetragen worden, dass von dem Beklagten mehr als eine Handyhülle verkauft werden konnte. An der Berechnung ändere sich auch nichts, wenn der Verdacht mehrerer Verkäufe nahe liegt. Folglich könne die Klägerin keine Lizenzgebühr in Höhe der geltend gemachten 1000 € verlangen. Der Mindestschaden sei stattdessen prozentual anhand des Preises zu berechnen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015, Az. I-20 U 92/14


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