• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

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Rasch


Die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg sprechen seit Jahren im Namen von unterschiedlichen Rechteinhabern wie

Universal Music GmbH

Sony Music Entertainment Germany GmbH

Warner Music Group Germany Holding GmbH

EMI Music Germany GmbH & Co.KG.

gegen die Inhaber von Internetanschlüssen wegen der unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken Internettauschbörsen (Filesharing- Clients) Abmahnungen aus.

Wir weisen zunächst darauf hin, dass die Nutzung von Filesharing-Tauschbörsen illegal ist, wenn urheberrechtlich geschütztes Material wie Lieder und Filme ausgetauscht und zum Upload angeboten wird. Auch der reine Download ist illegal. 

Wie kommen die Rechtsanwälte Rasch darauf mir eine Abmahnung zu schicken?

Filesharing Netzwerke (auch P2P- Peer-to-Peer-Netzwerke oder Tauschbörsen genannt) werden erfahrungsgemäß von Anti- Piracy- Firmen auf urheberrechtlich geschützte Dateien der Auftrag gebenden Rechteinhaber durchsucht. Sodann wird die IP-Adresse der Anbieter der urheberrechtlich geschützten Dateien (User) geloggt und ein Testdownload gestartet. Die festgestellten urheberrechtlich geschützten Werke werden sodann nach unserer Erfahrung seitens der Anti Piracy Firmen mit Hilfe spezieller Software mit den Originaldateien der Rechteinhaber abgeglichen. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass nach dem Start eines Downloads der durch den User heruntergeladene kleinste denkbare Teil sofort für andere User zum Download bereit steht. Uns ist bekannt, dass sich in den meisten Tauschbörsen wie z.B. eMule, eDonkey, vuze, Bittorrent oder Bearshare der sogenannte Upload zwar einschränken lässt. Selbst jedoch in dem Fall, dass der Upload softwareseitig auf null reduziert werden kann, ist nicht sicher gestellt, dass tatsächlich kein Upload stattfindet.

Wie kommt die Kanzlei Rasch an meine Adresse um mir die Abmahnung zu übersenden?

Die Kanzlei Rasch erhält den Namen und die Adressdaten der Empfänger der Abmahnungen durch ein gerichtliches Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG. Sodann ist der Internetprovider verpflichtet, der durch das Anti Piracy Unternehmen ermittelten IP-Adresse die jeweiligen Adressdaten des Users (=Empfänger der Abmahnung) zuzuordnen und diese Bestandsdaten (Adresse des Anschlussinhabers) an die Rechtsanwälte Rasch herauszugeben. Die Abmahnung der Kanzlei Rasch steht quasi somit schon kurz vor der Türe. Zu beachten ist hierbei, dass den meisten Internetnutzer eine nach unseren Erfahrungen sogenannte "dynamische IP-Adresse" von ihrem Provider zugeordnet wird. Dies hat zur Folge, dass die in der Abmahnung der Kanzlei Rasch angegebene IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse des Users am Tag des Erhalts der Abmahnung übereinstimmen muss.

Was wollen die Rechtsanwälte Rasch mit der Abmahnung von mir?

Zunächst verlangt die Kanzlei Rasch mit der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Von dieser der Abmahnung der Kanzlei Rasch beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung geht erfahrungsgemäß auch die größte Gefahr für den Empfänger der Abmahnung für die nächsten 30 Jahre aus. Denn solange sind Unterzeichner einer derartigen strafbewehrten Unterlassungserklärung an diese gebunden. Aufgrund dieses erheblichen Risikos können wir nach unseren derzeitigen Erfahrungen nicht dazu raten, die seitens der Kanzlei Rasch mit der Abmahnung übersandte vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderung abzugeben. Die Risiken einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Rahmen einer Abmahnung lassen sich durch eine abgeänderte, modifizierte Unterlassungserklärung erheblich minimieren.

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Bei den seitens der Kanzlei Rasch mit den Abmahnungen übersandten Unterlassungserklärungen handelt es sich lediglich um einen "Vertragsentwurf". Unseren Erfahrungen nach geht dieser Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch über die seitens der Rechtsprechung vorgegebenen Mindestanforderungen an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Zuge einer Abmahnung hinaus. Insbesondere besteht meist die Gefahr eines schriftlichen Anerkenntnisses z.B. durch die Anerkennung eines Schadensersatzanspruches oder die Übernahme von Anwaltskosten die mit der Abmahnung ebenfalls geltend gemacht werden. Hier ist die Erfahrung eines im Urheberrecht erfahren Rechtsanwalts in Bezug auf Abmahnungen von entscheidender Bedeutung. So stellen Sie sicher, die durch die Rechtsanwälte Rasch mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung auf die Mindestanforderung „herunter zu brechen“. Nur auf diesem Wege erhält der Adressat der Abmahnung die größtmögliche Sicherheit für die nächsten 30 Jahre.

Wir raten dringend davon ab, derartige Unterlassungserklärungen die mit der Abmahnung übersandt werden „auf die leichte Schulter“ zu nehmen und diese als reine „Abzocke“, „Betrug" oder unberechtigte „Massenabmahnung“ abzutun und unreflektiert an die Kanzlei Rasch unterzeichnet zurückzusenden. Die Gefahren für den Empfänger der Abmahnung sind für die Zukunft kaum überschaubar.

Warum sind die von der Kanzlei Rasch mit der Abmahnung gesetzten Fristen so kurz?

In unserer täglichen Praxis müssen wir immer wieder feststellen, dass die von den Rechtsanwälten Rasch mit der Abmahnung gesetzten Fristen äußerst knapp bemessen sind. So kann es bei längeren Postlaufzeiten durchaus dazu kommen, dass dem Adressat der urheberrechtlichen Abmahnung nur wenige Tage verbleiben, bis die von den Rechtsanwälten Rasch mit der Abmahnung gesetzte Frist abläuft.

Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit bei Urheberrechtsverletzungen haben nach unseren Erfahrungen bereits mehrere Gerichte Fristen im Rahmen von Abmahnungen von wenigen Tagen als rechtmäßig angesehen. Die Fristen der Abmahnungen der Kanzlei Rasch sind daher unbedingt einzuhalten! Auch wenn Sie die Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch lediglich durch einen "einfachen Brief", also gerade nicht per Einschreiben erhalten haben, müssen Sie auf die Abmahnung reagieren. Die Kanzlei Rasch ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens lediglich verpflichtet nachzuweisen, dass die Abmahnung auf den "Weg" zu Ihnen gebracht wurde. So ist z.B. das Versenden der Abmahnung per E-Mail auch möglich.

Muss ich auf die Abmahnung der Kanzlei Rasch überhaupt reagieren?

Ganz klar: JA! In jedem Fall sollten Sie auf eine Abmahnung der Kanzlei Rasch reagieren. Den Kopf in den Sand zu stecken, ist hier erfahrungsgemäß sicherlich die denkbar schlechteste Variante auf eine solche Abmahnung zu reagieren. Im Falle des Nichtreagierens auf eine Abmahnung der Kanzlei Rasch droht Ihnen grundsätzlich eine einstweilige Verfügung durch ein Landgericht oder ein entsprechendes Hauptsacheverfahren. Angesichts der extrem hohen Streitwerte in den Abmahnungen (z.B. bei Filmen sind 30.000 EUR keine Seltenheit) und des damit einhergehenden Kostenrisikos (Anwaltskosten, Gerichtskosten), das sich schnell auf mehrere tausend Euro belaufen kann, ist besonnenes und qualifiziertes Handeln auf eine solche Abmahnung angebracht, um Schaden abzuwenden und um für die Zukunft eine größtmögliche Sicherheit zu bieten.

Wir raten dringend davon ab, derartige Abmahnungen der Kanzlei Rasch „auf die leichte Schulter“ zu nehmen und diese als reine „Abzocke“, „Betrug" oder unberechtigte „Massenabmahnung“ abzutun.

Weitere Informationen zu Filesharing- Abmahnungen finden Sie auch auf unserer Seite mit Fragen und Antworten zu diesem Thema. 

Exemplarisch wollen wir eine Abmahnung der Kanzlei Rasch hier wiedergeben. In diesem Fall spricht die Kanzlei Rasch diese Abmahnung für die Firma Universal Music GmbH aus:

"Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen

Sehr geehrte Frau […],

hiermit zeigen wir an, dass uns die Tonträgerherstellerin Universal Music GmbH, Stralauer Allee 1, 10245 Berlin, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Gegenstand dieses Schreibens ist die Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch die unerlaubte Verwertung des Musikalbums "Love?" der Künstlerin Jennifer Lopez, deren Tonaufnahmen am […] Uhr (MESZ) über Ihren Internetanschluss (IP-Adresse "[…]") zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit gemäß §§ 97, 85, 16, 19a UrhG auf, es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire unserer Mandantin ohne deren erforderliche Einwilligung Im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten, sowie sich zur Absicherung dieses Unterlassungsanspruches zu verpflichten, bei zukünftigen Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe In Höhe von 5.001,00 EUR zu zahlen. Im Interesse einer einvernehmlichen außergerichtlichen Beendigung der Angelegenheit bietet unsere Mandantin Ihnen an, die vorliegende Angelegenheit umfassend im Wege eines Vergleichs beizulegen, indem Sie die unserer Mandantin aufgrund der begangenen Verletzung von Urheberrechten zustehenden Ersatzansprüche durch Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1.200,00 EUR ausgleichen.

I.

Unsere Mandantin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Durch unrechtmäßige Musikangebote im Internet entstehen diesen jährlich Schäden in dreisteIliger Millionenhöhe. Der Großteil dieser Schäden wird dabei durch sogenannte Filesharing-Systeme verursacht.

Filesharing-Systeme, die zumeist als .Tauschbörsen" bezeichnet werden, sind ein „Umschlagplatz“ für digitale Daten. Die Nutzer bieten sich in diesen Systemen Ober das Internet mithilfe von bestimmten zuvor von ihnen installierten Programmen gegenseitig Inhalte zum Kopieren an. Zu den  entsprechenden Programmen gehören unter anderem die verbreiteten Anwendungen . BitTornado•, „Vuze“ (vormals „Azureus“) und „Shareaza“, die auf dem sogenannten BitTorrent-Protokoll basieren, bei dem prinzipiell sämtliche teilnehmenden Rechner gleichzeitig Daten anbieten sowie nachfragen und zu diesem Zweck auch alle miteinander verbunden sind. Im Einzelnen kommt es nach dem Herunterladen und Ausführen der auf bestimmten Internetseiten zu findenden sogenannten „Torrent“-Dateien zu einer Verknüpfung sämtlicher Rechner, die zum betreffenden Zeitpunkt online sind und die entsprechenden Daten, beispielsweise ein bestimmtes Musikalbum, vorhalten. Zwischen diesen Rechnern werden die Daten dann direkt übermittelt, wobei nicht danach unterschieden wird, welches Programm der jeweilige Teilnehmer im Einzelnen verwendet.

II.

Im Auftrag unserer Mandantin werden Filesharing-Systeme von der Ermittlungsfirma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft. Dabei wurde festgestellt und ausführlich dokumentiert, dass […] Uhr (MESZ) über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IPAdresse […] zugewiesen war, das Musikalbum „Love?" der Künstlerin Jennifer Lopez innerhalb des Filesharing-Systems BitTorrenta zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde.

Zur weiteren Sachaufklärung wurde im Anschluss beim Landgericht Köln (Az.: 232 0 227/11) ein Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG eingeleitet, auf das hin angeordnet wurde, dass der betroffene Provider, die Deutsche Telekom AG, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Namen und Anschrift des Nutzers der oben genannten IP-Adresse geben darf (siehe Anlage). Die Deutsche Telekom AG teilte daraufhin mit, dass die oben genannte IP-Adresse zum oben genannten Zeitpunkt Ihrem Internetanschluss zugewiesen war.

III.

Wenn Tonaufnahmen ohne Einwilligung der Rechteinhaber (Komponisten, Textdichter, ausübende Künstler, Tonträgerhersteller) im Internet angeboten werden, so stellt dies eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten dar. Im Einzelnen gilt im vorliegenden Fall Folgendes: Unsere Mandantin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller hinsichtlich der oben benannten Musikaufnahme für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Unsere Mandantin hat dem Angebot ihres Repertoires nicht zugestimmt. Die angefertigten Vervielfältigungen von Tonaufnahmen mit dem Zweck, die Aufnahmen Dritten und damit der Öffentlichkeit zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, verstoßen daher bereits gegen §§ 85, 16 UrhG, denn Vervielfältigungen zum Zweck des öffentlichen Download- Angebots sind gerade nicht von § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt und auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien dürfen nicht öffentlich wiedergegeben werden (§ 53 Abs. 6 UrhG). Vor allem aber verletzt das Bereitstellen von Tonaufnahmen auf einem Computer zum Abruf durch Teilnehmer von Filesharing-Systemen ohne Einwilligung der Rechteinhaber das ihnen gemäß §§ 85, 19a UrhG zustehende ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

IV.

1. Unterlassungsanspruch

Aufrrund dieser Rechtsverletzungen steht unserer Mandantin ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 2. Hs. UrhG zu. Er soll rechtlich gewährleisten, dass in Zukunft keine weiteren Rechtsverletzungen begangen werden. Dies wird rechtlich dadurch erreicht, dass der Rechtsverletzer eine Unterlassungserklärung abgibt, in der er für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht (sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung). Der Unterlassungsanspruch besteht im Übrigen unabhängig davon, ob Sie die Rechtsverletzungen selbst begangen haben. Als Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, sind Sie schließlich nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung - bzw. entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11 .03.2009, Az.: I ZR 114/06) unter Umständen gar wegen der Verletzung bestehender Sicherungspflichten - für die eingetretenen Rechtsverletzungen verantwortlich, auch wenn Sie Filesharing-Programme nicht selbst genutzt haben sollen. Uns liegt eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen aus jüngster Zeit vor, die eine Haftung des Anschluss Inhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte - insbesondere durch die jeweiligen Kinder, aber auch unbekannte Dritte bei Verwendung eines ungeschützten WLAN-Anschlusses- bestätigen. Zum Beleg wird insoweit auf die einschlägigen Gerichtsentscheidungen verwiesen, wie sie exemplarisch auf unserer Internetseite (www.raschlegal.de) eingesehen werden können.

2. Ersatzansprüche

a) Des Weiteren stehen unserer Mandantin Ihnen gegenüber in Anbetracht der über Ihren Internetzugang begangenen Rechtsverletzungen - und zwar ebenfalls unabhängig von Ihrer eigenhändigen Tatbegehung - erhebliche Ersatzansprüche zu, da Sie jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97a, Abs. 1 S. 2 UrhG verpflichtet sind. Insoweit wurden bereits durch das grundsätzlich zu führende gerichtliche Anordnungsverfahren sowie die Ermittlung selbst Kosten verursacht. Hinzu kommen die durch dieses Abmahnverfahren verursachten Rechtsanwaltsgebühren, die sich selbst bei einem entgegenkommend eher gering angesetzten Streitwert von 5.000,00 EUR pro verfügbar gemachtem einzelnen Musiktitel auf 1.580,00 EUR beliefen. Eine Beschränkung nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht, da es sich vorliegend - wie die auf das oben erwähnte Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erfolgte Anordnung bereits gezeigt hat - um eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß handelt.

b) Gegen den als Täter unmittelbar Verantwortlichen besteht über die oben dargestellten Ansprüche hinaus zudem ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Unserer Mandantin steht bei der Berechnung des Schadensersatzes ein Wahlrecht zu, sie kann daher neben dem entgangenen Gewinn als Schadensersatz auch eine angemessene Lizenzgebühr fordern. Dabei ist der Betrag als Schadensersatz zu leisten, den vernünftige Parteien für die fragliche Nutzung vertraglich vereinbart hätten. Die Fachgerichte haben in den vergangenen Jahren in einer Vielzahl von vergleichbaren Angelegenheiten entschieden, dass dem verletzten Rechteinhaber - hier also unserer Mandantin - wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung einer einzelnen Musikaufnahme ein Schadensersatz von 150,00 - 300,00 EUR zusteht, vgl. nur LG Frankfurt am Main, Az. 2-03083/10, LG Leipzig, Az. 05 0 4501/09, LG Düsseldorf, Az. 120516/09, OLG Kö!n, Az. 6 W 132/09. Bei mehreren Musikaufnahmen erhöht sich der Schadensersatzanspruch entsprechend.

3. Auskunftsanspruch

Unsere Mandantin hat daneben - jedenfalls gegenüber demjenigen, der die Rechtsverletzungen unmittelbar begangen hat - einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der unter Umständen erfolgten weiteren Verwertung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen aus § 97 Abs. 1 UrhG, § 2429GB. Wir weisen zudem darauf hin, dass es Ihnen als Anschlussinhaber bei einem etwaigen Bestreiten der eigenen Tatbegehung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast obläge, substantiiert zur Aufklärung der Frage beizutragen, wer als Täter die über Ihren Anschluss erfolgten Urheberrechtsverletzungen begangen hat.

V.

Im Interesse einer einvernehmlichen außergerichtlichen Beendigung der Angelegenheit bieten wir Ihnen jedoch an, die vorliegende Angelegenheit umfassend im Wege eines Vergleichs beizulegen. Wir schlagen Ihnen insofern als Vergleichsangebot vor, die unserer Mandantin aufgrund der begangenen Verletzung von Urheberrechten zustehenden Ersatzansprüche durch Zahlung eines  Vergleichsbetrages in Höhe von 1.200,00 EUR auszugleichen. Mit Zahlung dieses Betrages sind sämtliche in dieser Angelegenheit entstandenen Verfahrenskosten, einschließlich unserer Rechtsanwaltskosten, abgegolten. Soweit darüber hinaus gegenüber dem Täter weitere Schadensersatzansprüche bestehen, sind auch diese mit dem Ausgleich des Vergleichsbetrages abgegolten. Auch der Auskunftsanspruch sowie die Obliegenheit, über Namen und Anschrift des unmittelbar Verantwortlichen sowie die weitere Verwertung der Tonaufnahmen Auskunft zu erteilen, hätten sich im Falle einer Einigung erledigt.

VI.

Zusammenfassend raten wir Ihnen im Hinblick auf eine rasche, gütliche Erledigung der vorliegenden Angelegenheit zu folgendem konkreten Vorgehen: 

1. Stellen Sie sicher, dass keine weiteren Urheberrechtsverletzungen mehr über Ihren Internetanschluss erfolgen können.

2. Senden Sie uns bis zum 01.12.2011 die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurück.

3. Senden Sie uns bis zum 08.12.2011 die ebenfalls anliegende Vergleichsannahmeerklärung zurück. Bis zu diesem Datum hält unsere Mandantschaft an dem oben genannten entgegenkommenden Angebot fest.

4. Sofern Sie das Vergleichsangebot nicht annehmen wollen, erläutern Sie bis zum […] schriftlich, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Tonaufnahmen im Internet vertrieben sowie in welcher sonstigen Form (Kopie auf CD-R etc.) und in welchem Umfang die  streitgegenständlichen Tonaufnahmen weiter ausgewertet wurden. Sofern Sie die Rechtsverletzungen nicht selbst begangen haben, benennen Sie die hierfür verantwortliche Person.

 

Wir hoffen, die vorliegende Angelegenheit auf dieser Grundlage gütlich beenden zu können, weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der genannten Fristen unserer Mandantin empfehlen werden, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen."

Die der konkreten Abmahnung der Kanzlei Rasch beigefügte Unterlassungserklärung hat folgenden Inhalt:

Abmahnung Rasch Unterlassungserklärung


Ihr Ansprechpartner

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