Negele Zimmel Greuter Beller
Die Rechtsanwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller, die ihren Geschäftssitz in Augsburg hat, ist seit Jahren dafür bekannt, dass sie im Namen der unterschiedlichsten Rechteinhaber die Inhaber von Internetanschlüssen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abmahnt. Grund dafür soll jeweils die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Dateien über Internetbörsen (Filesharing-Clients) sein.
Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich rechtswidrig ist, Filesharing-Tauschbörsen zu nutzen, um urheberrechtlich geschütztes Material auszutauschen und es dabei gleichzeitig zum Upload anzubieten. Ebenfalls kann der eigentliche Download als urheberrechtswidrig gewertet werden.
Wie ist es möglich, dass die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller auf mich kommen?
Anti-Piracy-Unternehmen durchsuchen die Filesharing Netzwerke (diese werden auch als P2P-Peer-to-Peer-Netzwerke oder Tauschbörsen bezeichnet) im Auftrag der Rechteinhaber nach urheberrechtlich geschützten Dateien. Ergibt sich der Verdachtsfall einer Urheberrechtsverletzung, wird die IP-Adresse des Internetnutzers gespeichert und anschließend ein Testdownload durchgeführt. Im Anschluss daran gleicht das Anti-Piracy-Unternehmen die gefundenen Dateien mit den Originalwerken mittels einer Spezialsoftware ab. Wesentlich ist dabei, dass bereits nach dem Start des Downloads selbst kleinste, heruntergeladene Teile sofort für andere Nutzer zur Verfügung stehen. Natürlich ist dabei die Tatsache bekannt, dass der Upload in den meisten Tauschbörsen, zu denen bspw. Bittorent, Vuze, Bearshare, eDonkey oder eMule zählen, eingeschränkt werden kann. Aber selbst dann lässt sich nicht sicherstellen, dass ein Upload völlig ausgeschlossen ist, selbst wenn der Upload softwareseitig faktisch „gegen Null“ läuft.
Wie ist es möglich, dass die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller meine Adressdaten erfahren?
Durch ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Absatz 9 UrhG erhält die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller den Namen sowie die Anschrift des dann abzumahnenden Users. Dabei werden die Internetprovider dazu verpflichtet, die IP-Adresse, welche zuvor durch das Anti-Piracy-Unternehmen ermittelt wurde, mit den entsprechenden Kundendaten abzugleichen und den Datenbestand den Rechtsanwälten Negele, Zimmel, Greuter, Beller zur Verfügung zu stellen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Internetuser in der Regel eine „dynamische IP-Adresse“ von ihrem Provider zugewiesen bekommen. Daher kann es zweifelsohne vorkommen, dass die IP-Adresse, die im Abmahnungsschreiben der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller angegeben ist, von der aktuellen IP-Adresse am Tag der Zustellung der Abmahnung abweichen kann.
Was möchten die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller jetzt von mir?
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller werden in der Abmahnung zunächst die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Von dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung (auch „Unterwerfungserklärung“ oder „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ genannt) geht allerdings die größte Gefahr für den Empfänger der Abmahnung aus: Wir die strafbewehrte Unterlassungserklärung nämlich unterschrieben, ist der Unterzeichnende an deren Inhalt ein Leben lang gebunden. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt also lebenslänglich. Da dies ein enormes Risiko birgt, falls zukünftig (auch unbewusst) gegen diese strafbewehrte Unterlassungserklärung vestoßen wird, kann auf gar keinen Fall die Empfehlung ausgesprochen werden, ohne vorherige Änderungen die vorgefertigte, strafbewehrte Unterlassungserklärung der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller unterzeichnet zurückzusenden. Die Risiken, die mit dieser Unterlassungserklärung verbunden sind, lassen sich allerdings mittels einer modifizierten Unterlassungserklärung bedeutend verringern.
Wobei handelt es sich um die modifizierte Unterlassungserklärung?
Der Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller liegt lediglich ein „Vertragsentwurf“ einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei. Nach unseren Erfahrungen handelt es sich dabei um ein Schriftstück, dessen Inhalt allerdings weit über die von der Rechtsprechung festgelegten Mindestanforderungen hinaus geht. Weiterhin besteht die Gefahr einer schriftlichen Anerkennung dahingehend, dass geforderte Schadenersatzansprüche oder die Anwaltskosten der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller genau in der Form akzeptiert werden. Eine Verteidigung gegen die Forderungen wäre dann unter Umständen nicht mehr möglich. Die Erfahrung eines Rechtsanwaltes, der auf das Urheberrecht und Abmahnungen spezialisiert ist, kann Ihnen hierbei helfen. So können Sie sicherstellen, dass sich die Forderungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller, die in der Unterlassungserklärung zugrunde gelegt werden, nur noch auf die Mindestanforderung „herunterschrauben“ lassen. Dies gibt Ihnen wiederum die nötige Sicherheit.
Wir müssen ebenfalls unbedingt davon abraten, dass Sie die Abmahnungen und Unterlassungserklärungen der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller leichtfertig hinnehmen, sie als „Betrug“, „Abzocke“ oder „Massenabmahnung“ ansehen und Unterlassungserklärungen dann unterzeichnet, aber unreflektiert an die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller zurückschicken. Die Gefahren, die sich für Sie als Empfänger der Abmahnung daraus ergeben, sind nicht überschaubar.
Weshalb sind die Fristen bei der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller so kurz gewählt?
In unserem Tagesgeschäft stellen wir immer wieder fest, dass die Fristen in den Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller extrem knapp bemessen werden. Bei längeren Postlaufzeiten hat dies zur Folge, dass dem Empfänger der Abmahnung lediglich wenige Tage verbleiben, bis die Frist, welche die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller in dem Schreiben benannt haben, verstrichen ist.
Zahlreiche Gerichte haben jedoch, wegen der Dringlichkeit, die von einer Urheberrechtsverletzung ausgeht, entschieden, dass diese kurzen Fristen als rechtmäßig zu bewerten sind. Daher sind Sie angehalten, unbedingt sofort auf die Abmahnung der Anwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller zur reagieren. Dies gilt auch dann, falls Ihnen das Schreiben nicht via Einschreiben, sondern lediglich als „einfacher Brief“ zugegangen ist. Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller muss im Falle eines Gerichtsverfahrens nämlich (vereinfacht ausgedrückt) nur nachweisen, dass das Abmahnschreiben an Sie versendet worden ist. Somit wäre also selbst der Versand der Abmahnung per E-Mail zulässig.
Ist es überhaupt notwendig, auf die Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller zu reagieren?
Ganz klar gesagt: JA! Sie sollten unbedingt auf die Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller eine Reaktion zeigen. Nicht zu reagieren und die Abmahnung zu ignorieren ist nämlich mit Abstand die schlechteste Handlungsform. Reagieren Sie nicht auf die Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller, dann wird Ihnen womöglich eine einstweilige Verfügung zugehen, welche durch ein Landgericht erlassen wurde. Aufgrund hoher Streitwerte, bei dem 30.000,00 € keine Seltenheit sind, und der damit verbundenen Kosten von mehreren Tausend Euro für Anwalt sowie Gericht, ist ein besonnenes Handeln notwendig. Damit lässt sich der Schaden abwenden und die größtmögliche Sicherheit bieten.
Wir können deshalb nur nochmals dringend davon abraten, die Abmahnungen der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller allzu leichtfertig zu behandeln und sie als „Betrug“, „Abzocke“ oder „ungerechtfertigte Massenabnahmung“ hinzunehmen.
Weiter haben wir Ihnen umfangreiche FAQ zu Filesharing-Abmahnungen zusammengestellt.