Zwangsmittel gegen aussageunwilligen Mitarbeiter eines Bewertungsportals
Ein Kommentar auf einem Bewertungsportal für Kliniken löste ein Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede aus. Der zuständige Angestellte des Portalbetreibers weigerte sich, zur Person des Verfassers nähere Auskünfte zu geben.
Daraufhin wurde der Zeuge vom Landgericht (LG) in Duisburg zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro und ersatzweise zu Ordnungshaft verurteilt.
Denn der Zeuge kann sich in so einem Fall nicht auf die zugesicherte Anonymität oder auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 StPO berufen. Letztere Bestimmung gilt für Journalisten und Verlage hinsichtlich der einsendung bestimmter Beiträge. Auch mit Leserbriefen bei Zeitungen könne der vorliegende Fall nicht verglichen werden, so das Gericht, denn Leserbriefe werden vor der Veröffentlichung stets geprüft.
Als Zeuge später im späteren Strafverfahren trotz Ladung nicht zum Gerichtstermin erschienen ist, in dem er sich zur Frage der Urheberschaft der beleidigenden Bewertung äußern sollte, verhängte das Gericht gegen ihn eine Beugehaft von fünf Tagen.
Beschluss des LG Duisburg vom 06.11.2012
32 Qs-245 UJs 89/11-49/12 (Ordnungsgeld)
Beschluss des LG Duisburg vom 15.04.2013
32 Qs-925/245 UJs 89/11-8/13 (Beugehaft)
JurPC Web-Dok. 98 und 99/2013