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Zur Wiederholungsgefahr bei E-Mail Werbung

OLG Hamm, 9 U 73/14


Zur Wiederholungsgefahr bei E-Mail Werbung

Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Beschluss vom 09.12.2014 in dem unter dem Aktenzeichen 9 U 73/14 geführten Berufungsverfahren über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch die Absicht erklärt, die Berufung im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. Der Beklagte in diesem Verfahren ist ein Unternehmer, der Werbemails als Newsletter an einen Besteller dieser Newsletter versandt hatte. Die Werbe-E-Mails wurden auf der Domain des Adressaten jedoch offenbar nicht von diesem, sondern von der Klägerin entgegengenommen. Die Klägerin beanstandete, dass der Beklagte ihr ohne ihre Zustimmung Werbemails geschickt habe. Der Beklagte hatte daraufhin die Versendung von Mails an die bezeichnete Adresse sofort eingestellt.
In der Folgezeit kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien über die Frage, ob die Klägerin in berechtigter Weise als Nutzungsbefugte der zum Streitgegenstand gewordenen Domain auftreten durfte. Die Klägerin ließ den Beklagten abmahnen und berief sich unter anderem auch darauf, dass hinsichtlich der Versendung von unerwünschten Werbe-E-Mails an die von ihr genutzte Adresse die Gefahr der Wiederholung bestehe. Der Beklagte versandte keine weiteren E-Mails mehr an die streitbefangene Adresse, wies aber jede weitere rechtliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber entschieden zurück.

Die Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht Hamm mit dem Ziel, den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Übernahme der Abmahnkosten verurteilen zu lassen. Das Landgericht Hamm wies die Klage in vollem Umfang ab. Die Richter des 9. Senats am Oberlandesgericht Hamm haben in ihrem Beschluss vom 09.12.2014 die Absicht bekundet, die von der Klägerin daraufhin eingelegte Berufung ebenfalls zurückzuweisen. Zur Begründung weisen die Richter am Oberlandesgericht darauf hin, dass sie die vom Landgericht ausgeführten Gründe für die Klageabweisung für absolut überzeugend halten. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen, und noch nicht einmal ausreichend dargelegt hatte. Die Klägerin hatte auch auf entsprechende Hinweise hin nicht dargelegt, wann und auf welche Weise sie zur berechtigten Nutzerin der Webdomain, die zuvor unbestritten von einem Kunden des Beklagten genutzt worden war, geworden ist.

Die Klägerin hat das Gericht zu Unrecht darauf verwiesen, sich selbst durch Internetrecherchen ein Bild über die Situation zu machen. Zu den prozessualen Grundlagen des zivilrechtlichen Klageverfahrens gehört es, dass die Parteien des Rechtsstreits selbst zum Nachweis ihres jeweiligen Vorbringens verpflichtet sind (Beibringungsgrundsatz). Einen Anspruch auf Amtsermittlung, also auf selbständige Recherchebemühungen von Kammer- oder Senatsmitgliedern haben Kläger in zivilrechtlichen Klageverfahren nicht. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wie „simpel“ ein Sachverhalt gestaltet sei. Darüber hinaus hatten die Richter am Landgericht Hamm darauf hingewiesen, dass die Vorlage einer schriftlich formulierten eidesstattlichen Erklärung die Voraussetzungen für den Zeugenbeweis nicht erfülle. Sie stelle weder einen Antrag auf Ladung des Zeugen dar, noch einen Ersatz für die persönliche Vernehmung durch den Richter. Weil der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte, traf diese die Beweispflicht für das Bestehen derselben.

Die Klägerin hat außerdem nicht nachgewiesen, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb, in den der Beklagte eingegriffen haben soll, tatsächlich bestanden hat. Die Richter des 9. Senats am Oberlandesgericht Hamm haben zusätzlich noch Bedenken daran geäußert, dass im vorliegenden Fall überhaupt eine Wiederholungsgefahr bestanden hätte, deren Abwehr notwendig gewesen wäre. Weil der Beklagte bei der Übersendung der einzigen, von der Klägerin beanstandeten Mail unstreitig nicht darüber informiert war, dass ein anderer als der Kunde, an den die Mail adressiert war, die angeschriebene Domain nutzte, lag hier kein Normalfall von Übersendung unerwünschter Werbung vor. Der nachweislich als Empfänger angegebene Adressat wünschte die Information, und die Möglichkeit, dass ein anderer Empfänger die Mail entgegennehmen könnte, bestand aus der Sicht des Beklagten zu diesem Zeitpunkt objektiv nicht. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin keine Werbung wünschte, stellte er die Übersendung per E-Mail sofort ein.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2014, Aktenzeichen 9 U 73/14


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