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Zur Haftung bei rechtsverletzenden Google- Einträgen

Löschungsklagen gegen Google müssen hinreichend konkretisiert sein


Zur Haftung bei rechtsverletzenden Google- Einträgen

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat sich mit seinem Urteil vom 16.08.2011 unter dem Aktenzeichen 7 U 51/10 zur Darlegungslast für Ansprüche auf Unterlassung gegen einen Suchmaschinenbetreiber geäußert. 

Dargelegt sei ein solcher Anspruch nur dann in schlüssiger Weise, so das Gericht, wenn der Kläger vorträgt, dass nach der Eintragung des Namens (des Klägers) in den Suchergebnissen der Suchmaschine ein Inhalt erscheint, der auf einen bestimmten ihn betreffenden Inhalt hinweist.

Auch erforderlich sei es, dass dieses Suchergebnis durch einen Klick auf eine Internetseite führt, die einen bestimmten Inhalt hat.

Angegeben werden muss ferner, inwiefern die Verbreitung des entsprechenden Textes oder eines sonstigen Inhalts die Rechte des Klägers verletzt und dass der Betreiber der Suchmaschine an dieser Verletzung in einer ihm zurechenbaren Art und Weise beteiligt ist.

Damit wies das Gericht die Berufung des Klägers gegen das vorinstanzliche Urteil vom LG Hamburg (Aktenzeichen 325 O 138/09) zurück und gab der durch die Beklagte ebenfalls eingelegten Berufung statt.

Die Parteien stritten sich über die Frage, ob der Beklagte es zu unterlassen hat, Berichte über den Kläger im Internet zu verbreiten, die die Aussage, der Kläger betreibe Glücksspiele und es laufe ein Strafverfahren gegen ihn zum Inhalt haben. Auch sei es nach Ansicht des Klägers zu unterlassen, den Kläger mit Medieneinträgen in Verbindung zu bringen, zu behaupten, dass er Wucher und Betrug begehe. Auch sei es zu unterlassen, dass die Öffentlichkeit zu Strafanzeigen gegen ihn aufgefordert wird.

Die Kritik gegen den Kläger ist auf diversen Seiten im Internet zu finden, die durch die Suchmaschine der Beklagten ermittelt werden können. Diese entfernte die Ergebnisse aus den Listen ihrer Suchmaschine. Es erschienen hinterher neue Beitrage, die ebenfalls über die Suchmaschine aufgefunden werden konnten.

Zur Begründung seines Urteils führt das OLG aus, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe, weil sich dieser Anspruch u.a. nicht aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB und dem Persönlichkeitsrecht aus den Artikeln 1 und 2 GG ergeben.

Der Kläger habe zudem nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte an der Verbreitung von Texten beteiligt sei, die den Rechten des Klägers entgegenstehen. 

Doch die vom BGH entwickelten Grundsätze zur technischen Verbreitung erfordern es, dass dargelegt wird, nach der Namenseingabe des Anspruchstellers in die Suchmaschine erscheine ein Ergebnis, das einen bestimmten Wortlaut hat, welcher die Rechte des Klägers verletzt und der Suchmaschinenbetreiber an dieser Verletzung als Störer mitwirkt.

Dies sei hier nicht der Fall gewesen, so das Gericht.

Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg, Urteil vom 16.08.2011, Aktenzeichen 7 U 51/10


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