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Zur Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.07.2016, Az. 6 U 93/15


Zur Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Eine Einwilligung zu Telefon- und E-Mail-Werbung ist unwirksam, wenn sie per Gewinnspiel eingeholt wird und mehrere Unternehmen gleichzeitig betrifft. Im vorliegenden Fall stimmten Verbraucher mit einem Klick der Werbung durch 50 Unternehmen zu. Es war dabei nicht hinreichend zu bestimmen, welche Waren oder Dienstleistungen die Unternehmen konkret bewerben. Die Einwilligungserklärung lautete sinngemäß, dass der Verbraucher am Gewinnspiel teilnehmen möchte und daher gelisteten Unternehmen ("Sponsoren") sein Einverständnis für Werbung per Telefon, E-Mail oder Post erteilt. Es folgte ein Link auf die 50 Unternehmen.
 
Urteil des OLG Frankfurt
Geklagt hatte der Dachverband der 16 deutschen regionalen Verbraucherzentralen, der außerdem 25 weitere verbraucher- und sozialorientierte Organisationen vertritt. Er hatte den ersten Prozess am Landgericht Frankfurt gewonnen, im abschließenden Urteil des OLG Frankfurt/Main ging es um ein Berufungsverfahren. Das OLG lehnte die Berufung der Beklagten - Betreiberin einer Gewinnspiel-Webseite zu Werbezwecken - zurück, die somit die Kosten beider Verfahren tragen muss und künftig unter Androhung von Ordnungsgeld oder -haft nicht mehr mit der Formulierung arbeiten darf, dass ein Verbraucher mit einem Klick mehreren gelisteten "Sponsoren" sein Einverständnis zur Werbung erteilt. Beanstandet wurden die allgemeinen Begriffe "Liste", "Sponsoren", "Dienstleistungen" und "Produkte", die mit einem Link auf die 50 Unternehmen versehen waren. Die Beklagte gab die Adressen der Interessenten an alle 50 Unternehmen weiter. Das beanstandete der Kläger als Verstoß gegen § 1 UKlaG, zusätzlich wurden weitere Rechtsgrundsätze des BGB, UWG, UKlaG und BDSG verletzt. Das Landgericht Frankfurt hatte sowohl die Verlinkung von den zitierten Begriffen als auch die Weitergabe der Kundendaten an die Unternehmen untersagt, wenn der Verbraucher lediglich mit der beanstandeten Floskel auf die Werbeabsichten hingewiesen wurde. Das OLG folgte dieser Auffassung und wies das Berufungsbegehren der Beklagten zurück.
 
Urteilsbegründung
Das OLG Frankfurt/Main stellte fest, dass der Klageantrag hinreichend bestimmt war. Eine konkrete Verletzungshandlung sei unter anderem die Verwendung der "Sponsoren"-Liste in der konkreten Ausgestaltung. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung mit einer Liste von mehreren Unternehmen zu verbinden verstoße gegen die §§ 7 Absatz 2 UWG und 307 BGB. Ein Verbraucher könne nur dann in Werbeanrufe oder -mails einwilligen, wenn er dies nicht nur ohne Zwang, sondern auch in Kenntnis der möglicherweise beworbenen Leistungen tue. Diese Möglichkeit, den beworbenen Leistungsumfang richtig einzuschätzen, ist bei einer Liste von 50 verschiedenen Unternehmen nicht gegeben. Allein schon die Zahl von 50 Unternehmen steht einer genaueren Prüfung durch den Verbraucher entgegen, wenn er sein Einverständnis im Rahmen eines Online-Gewinnspiels erteilt, die Möglichkeit des Gewinns aber naturgemäß relativ gering ist. Er wird sich also der Mühe einer genauen Prüfung kaum unterziehen. Darüber hinaus enthielt die "Sponsoren"-Liste im vorliegenden Fall noch weitere Defizite. Die Geschäftsbereiche mehrerer Unternehmen waren viel zu unbestimmt formuliert. Der Verbraucher konnte nicht eindeutig erkennen, wofür diese Unternehmen werben könnten. Konkret wurden "Media und Zeitschriften", "Vermögenswirksame Leistungen", "Altersvorsorge" , "Finanzen und Versicherungen" sowie "Telekommunikationsprodukte" genannt. Einige der 50 Unternehmen beschrieben ihre Geschäftstätigkeit sogar ganz pauschal als "E-Mail Werbung für Unternehmen" oder "Versandhandel". Wer für Werbung von so einem Unternehmen sein Einverständnis erteilt, riskiert damit, beispielsweise Werbung für anstößige oder für ihn gänzlich unbrauchbare Produkte zu erhalten. Die Weitergabe der Kundendaten an die werbenden Unternehmen wurde nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 Absatz 3 BDSG) beanstandet. Als Fazit verbleibt die Anmerkung, dass dem Einverständnis von Verbrauchern zu Telefon- oder Mail-Werbung sehr enge Grenzen gesetzt sind. Insbesondere muss der mögliche Inhalt der Werbung erkennbar sein, indem das Firmenprofil des werbenden Unternehmens und seine Produkt- oder Dienstleistungskategorien transparent dargestellt werden.
 
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.07.2016, Az. 6 U 93/15


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