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Zugangsdaten als Streitgegenstände einstweiliger Verfügungen


Zugangsdaten als Streitgegenstände einstweiliger Verfügungen

Das Landgericht Wiesbaden hält die Herausgabe von Zugangsdaten für einen tauglichen Gegenstand von einstweiligen Verfügungen.

Beklagter will Passwörter des Unternehmens nicht an seine künftigen Ex-Partner herausgeben

In der Ära des Internets kommt kein Unternehmen daran vorbei, sich eine Internetpräsenz einzurichten oder zumindest E-Mail-Konten zu führen, um mit bestehenden oder potenziellen Kunden in Kontakt treten zu können. Nicht anders war es bei dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreites, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft unterhielt nicht nur eine Webseite, sondern auch verschiedene E-Mail-Konten für die jeweiligen Gesellschafter. Im Wege der Arbeitsteilung war es dabei so organisiert, dass sich nur einer von den Gesellschaftern um die Errichtung und Verwaltung der Internetseite bzw. Errichtung der E-Mail-Konten kümmerte. 

Diese Aufgabe kam bisher dem Beklagten zu, der selbst Gesellschafter war. Allerdings lief seine Zugehörigkeit zur Gesellschaft im Herbst 2013 aus. Er weigerte sich vehement, die Passwörter für die Webseite und die E-Mail-Konten an die übrigen Gesellschafter herauszugeben. Vielmehr änderte er die Passwörter, damit seine künftigen Ex-Partner keinen Zugriff mehr auf ihre von ihm eingerichteten E-Mail-Konten haben können. Als einer der noch verbliebenen Gesellschafter diesen Umstand am 24. Mai 2013 bemerkte, kontaktierte er den Beklagten, der die Änderung der Passwörter in einem Telefonat zugegeben haben soll und sich trotzdem weigerte, die neuen Passwörter herauszugeben. Daraufhin wandte sich der Kläger an das Landgericht Wiesbaden mit der Bitte um den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten. 

LG Wiesbaden: Die Hauptverhandlung abzuwarten, ist für den Kläger unzumutbar

Die Richter hielten es für den Kläger für unzumutbar, keinen Zugriff auf die Webseite seiner eigenen Gesellschaft haben zu können. Einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten leitete das Landgericht Wiesbaden aus dem Paragrafen 823 BGB in Verbindung mit dem Gebot der Wahrung des Fremdmeldegeheimnisses des Paragrafen 88 Telekommunikationsgesetz ab. Der Verfügungsanspruch des Klägers ergäbe sich daraus, dass der Kläger den Zugang zu seiner eigenen Webseite "dringend" benötige und "insoweit eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ausreichend ist", befanden die Richter. Darüber hinaus drohten die Richter dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro bzw. eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten an, wenn er die Zugangsdaten zur Webseite und den betroffenen E-Mail-Konten entweder nicht herausgibt bzw. nicht zurücksetzt oder aber die Passwörter wieder umändert, um den Zugriff durch die Kläger erneut zu verhindern. Diese Androhung ist deshalb zwingend erforderlich, weil "aufgrund der Erstbegehung und einem möglichen Wiederholungsinteresse des Antragsgegners" weitere Wiederholungsfälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. 

LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.5.13, Az. 2 O 128/13 


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