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Wirkung eines "Disclaimers" in E-Mail

LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2011, Az. 4 O 287/11


Wirkung eines "Disclaimers" in E-Mail

Das Landgericht (LG) in Saarbrücken hat mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2011 unter dem Az. 4 O 287/11 entschieden, dass ein Disclaimer in einer E-Mail, demzufolge der Inhalt der Mail vertraulich behandelt werden soll, für den Adressaten bindend ist. Wenn der Empfänger dagegen verstößt und die Mail nicht löscht, obwohl dies ausdrücklich gewünscht war, droht ihm eine Unterlassungsklage wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Klägerin betreibt eine Auskunftei für Vermieter, die Bonitätsauskünfte über (potenzielle) Mieter anbietet. Die Beklagte hat eine Homepage, über die Verbrauchern Auskünfte über Daten erteilt werden, die bei Auskunfteien gespeichert sind.

Die Beklagte hat diverse Auskunftsersuchen von Verbrauchern an den Kläger gesendet, woraufhin dieser ihm mitteilte, dass sein Geschäftsmodell unzulässig sei und die Auskunftsersuchen nicht bearbeitet würden, da es an der vorgeschriebenen Unterschrift des jeweiligen Antragstellers fehle.
Darauf schloss sich ein E-Mailwechsel zwischen den Parteien an. In der ersten Mail des Klägers befand sich der Satz: "Einer Veröffentlichung wird mit Blick auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis widersprochen." Und in allen Mails fand sich der Satz: "Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar." Doch der E-Mailverkehr wurde von der Verfügungsbeklagten auf ihrer Homepage veröffentlicht. Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte per einstweiliger Verfügung zur Unterlassung zu verpflichten, im Internet Inhalte von Briefen und E-Mails des Klägers wiederzugeben, wenn diese als vertraulich gekennzeichnet sind.

Das Landgericht Saarbrücken erließ die einstweilige Verfügung. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, durch die Veröffentlichung in seinem Unternehmerpersönlichkeitsrecht angegriffen worden zu sein. Er habe mit dem Vertraulichkeitshinweis kenntlich gemacht, dass eine Weitergabe nicht erwünscht sei. Die Auskunftsgesuche von der Verfügungsbeklagten seien in der konkreten Form nicht zulässig.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Antrag unzulässig ist, da zu unbestimmt. Er sei zudem auch nicht begründet. An einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers fehle es. Es bestehe hingegen ein erhebliches öffentliches Interesse an den Informationen darüber, warum die Auskunftsersuchen nicht bearbeitet worden seien. Es fehle auch an einer Abmahnung durch den Kläger.

Doch auch das LG Saarbrücken sieht in der Veröffentlichung der Mails einen Eingriff in das klägerische Persönlichkeitsrecht. Teil des Persönlichkeitsrechts sei das Recht am Wort. Dieses umfasse die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob ein Schreiben der Öffentlichkeit präsentiert werden solle oder ob es im privaten Bereich bleibe.

Die unbefugte Veröffentlichung vertraulicher Aufzeichnungen - wozu auch eine E-Mail gehöre, die nur an bestimmte Personen gesendet werde - tangiere das Persönlichkeitsrecht, weil der Schreibende ein Recht darauf habe, der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, bzw. selbst zu bestimmen, ob Äußerungen nur einem Gesprächspartner, einem Adressatenkreis oder aber der gesamten Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Inwieweit jemand davon ausgehen dürfe, nicht dem Blick der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein, lasse sich nur anhand der konkreten Situation und unter Einbeziehung des Verhaltens des Absenders beurteilen. Zwar sei bei einer Mail mit der Weiterleitung an Dritte zu rechnen. Jedoch müsse ein Schutz wie bei Briefen entsprechend gelten, wenn eine Vertraulichkeit bzw. der einer Weiterleitung entgegenstehende Wille zutage trete. Denn dann soll der Inhalt der Mail vergleichbar mit einem Brief nicht aus der geheimen Sphäre entlassen werden. Hier habe der Kläger die Mail nicht an einen Personenkreis, sondern nur an eine Person gerichtet und die Mail zudem mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen.

LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2011, Az. 4 O 287/11


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