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Wirkung der GNU GPL

Wirkung der GNU GPL auf Sammelwerke - Surfsitter


Wirkung der GNU GPL

Wenn ein Unternehmen in seinen Produkten Open Source Software verwendet, kann es Veränderungen durch Dritte nicht als Urheberrechtsverletzungen verfolgen. Das Landgericht Berlin wies eine entsprechende Klage des Fritz!Box-Herstellers ab. Dieser war gegen eine Software namens "Surf Sitter DSL" vorgegangen. Diese nimmt an der Firmware der Fritz!Box-Router eine Reihe von Veränderungen vor. Der Hersteller bewertete das als Umarbeitung eines urheberrechtlich geschützten Sammelwerkes. Denn die Firmware sei keine einfache Programmumgestaltung, sondern eine komplexe und mit hohem Aufwand hergestellte Eigenschöpfung. Einen wesentlichen Teil der Firmware stellt aber der Linux-Kernel. Er unterliegt der General Public License (GPL). Daher scheiterte der Hersteller als Kläger mit seinem Argument. Denn die GPL legt fest, dass auch Sammelwerke die Open Source Software enthalten, insgesamt der GPL unterliegen. 

Die GPL verpflichtet jeden Nutzer, Dritten ebenfalls die Rechte zur Nutzung und Bearbeitung einzuräumen. Daher kann der Kläger keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche geltend machen. Aber dennoch war er vor Gericht erfolgreich mit seiner Klage. Es bestätigte seinen Unterlassungsanspruch teilweise. Denn er muss nicht hinnehmen, dass die veränderte Software die Funktionen seiner Produkte nachteilig beeinflusst. Solche Fehler werden nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung eher den Produkten zugeschrieben, als der zusätzlich installierten Software. Daher ist eine solche Verschlechterung geschäftsschädigend.

Der Beklagte bot die Software "Surf Sitter DSL" (Surfsitter) unter anderem auf dem Beileger einer großen Computerzeitschrift an. Dadurch erhielt der Fritz!Box-Hersteller Kenntnis von ihr. Er forderte anschließend, dass der Vertrieb der Software unterbleiben solle. Das verweigerte der Beklagte.

Der Surfsitter erstellt nach seiner Installation eine veränderte Version der Firmware des Routers. Diese installiert er anschließend auf dem Router. Dabei werden eine Reihe von Funktionen deaktiviert und ein neues Interface installiert. Als eine Folge davon, zeigte die Benutzeroberfläche des Routers anschließend auch bei einer aktiven Internetverbindung den Status "nicht verbunden" an. Außerdem wurde die Kindersicherung weiterhin als aktiv angezeigt, auch wenn sie tatsächlich durch ein anderes Modul ersetzt worden war. Die Klage zielte hauptsächlich darauf, dass die betroffenen Funktionen von Programmen gesteuert wurden, die der Hersteller durch eigene Programmierer erstellt hatte. Deren Veränderung sei eine Umarbeitung, die urheberrechtlich nicht erlaubt sei. Das scheiterte, weil die Richter die Bestimmungen der GPL heranzogen. Auch einen Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) konnten die Richter nicht in dem angestrebten Umfang erkennen. Sie sahen keine gezielte Beeinträchtigung der Produkte der Klägerin und hielten eine Reihe von Anrufen bei ihrer Serviceabteilung nicht für eine wesentliche Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit. Denn die Mitarbeiter seien schließlich zur Bearbeitung von Kundenanfragen vorgesehen. 

Aber mit ihrem Hilfsantrag konnte die Klägerin dennoch einen Unterlassungsanspruch erwirken. Denn das Gericht bewertete den Router- und den Softwarehersteller als Mitbewerber, hauptsächlich weil beide Internet-Kindersicherungen anbieten. Die falschen Anzeigen, die der Surfsitter in der Oberfläche des Routers verursacht, sind rufschädigend für die Produkte der Klägerin. Daher hat sie einen Unterlassungsanspruch. Ein Warnhinweis bei der Installation des Surfsitters reicht nicht aus, diesen Unterlassungsanspruch zu vermeiden. Denn jeder Nutzer, der nicht selbst die Installation vorgenommen hat, ist darüber nicht informiert.

Landgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 16 0 255/10


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