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Widerrufsrecht bei subventioniertem Handy

Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 2 S 86/10


Widerrufsrecht bei subventioniertem Handy

Das LG Lüneburg hat entschieden, dass beim Kauf eines subventionierten Handys ein Widerrufsrecht besteht. Die noch ausstehenden Grundgebühren sind ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr zu zahlen.

Ein Vertrag über ein subventioniertes Handy liegt vor, wenn der Mobilfunkanbieter seinen Kunden das Mobiltelefon zu einem deutlich niedrigeren Preis bei gleichzeitigem Vertragsabschluss anbietet. Der Kaufpreis des Handys beläuft sich in der Regel auf einen Euro. Auch Zahlungserleichterungen und sonstige Finanzierungshilfen wie Stundung des Kaufpreises oder Ratenzahlung gehören in diese Kategorie. Handelt es sich um ein hochwertiges Mobiltelefon, steht dem Kunden auch beim Kauf im Laden ein Widerrufsrecht zu. Denn im Gegensatz zu Fernabsatzverträgen besteht beim Kauf von Waren im Einzelhandel kein Widerrufsrecht. Viele Geschäfte agieren dennoch kundenfreundlich und räumen den Verbrauchern ein Umtausch- oder Rückgaberecht ein. Es handelt sich jedoch um eine Kulanzhandlung der Händler und nicht um eine gesetzliche Verpflichtung.

Die Klägerin ist Betreiberin eines Mobilfunkladens und schloss mit der Beklagten einen Vertrag über ein subventioniertes Handy ab. Der Vertrag beinhaltete eine Laufzeit über 24 Monate mit dem vereinbarten Tarif. Die Beklagte erwarb mit dem Vertrag ein Handy zum Preis von einem Euro. Über den Kaufpreis wurde eine Rechnung ausgestellt, eine Widerrufsbelehrung erfolgte nicht. Innerhalb der Laufzeit erklärte die Beklagte den Widerruf des Mobilfunkvertrages. Die Klägerin weigerte sich, den Widerruf anzuerkennen und stellte mehrere Rechnungen über noch ausstehende Gebühren an die Kundin aus. Als diese sich weigerte, die Rechnungen zu zahlen, nahm die Mobilfunkanbieterin die Beklagte auf Zahlung und Schadenersatz in Anspruch. Streitpunkt war, ob ein Widerrufsrecht für die Beklagte besteht oder nicht.

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Beklagten und wies die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der ausstehenden Gebühren und Schadenersatz aus dem strittigen Mobilfunkvertrag zurück. Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes subventioniertes Handy. Die Klägerin stellt der Beklagten eine sonstige Finanzierungshilfe (§ 499 BGB) gegen Bezahlung zur Verfügung. Auf diese Weise ermöglicht sie ihren Kunden, bei Vertragsabschluss ein Handy zu einem wesentlich günstigeren Preis zu erwerben. Der Handyvertrag beinhaltet Teilzahlungen durch die Entrichtung einer monatlichen höheren Grundgebühr, die es den Verbrauchern ermöglicht, ein Produkt schneller zu erwerben als zum Marktpreis. Nach der Gesamtbetrachtung des Falls kommt das Gericht zu dem Schluss, dass zwischen dem Mobilfunkvertrag und dem Kaufvertrag für das Handy ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Dieser liegt dahingehend vor, dass die Kunden das Handy ausschließlich zu dem äußerst günstigen Preis in Höhe von einem Euro erwerben können, wenn sie gleichzeitig einen Mobilfunkvertrag mit dem Anbieter abschließen.

Der Mobilfunkvertrag stellt demzufolge die zwingende Voraussetzung für den günstigen Erwerbspreis des Handys dar. Ohne Vertragsabschluss können die Kunden das Handy lediglich zum üblichen Marktpreis erwerben. Die monatlichen mit dem Mobilfunkvertrag in Rechnung gestellten Fixkosten stellen partielle Teilzahlungen zur Finanzierung des Handys während der Laufzeit von zwei Jahren dar. Auch die Berufungsinstanz bestätigte diese Rechtsauffassung. Bei dieser Konstellation handelt es sich um verbundene Verträge, aus denen der Beklagten auf jeden Fall das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1 a. F. BGB i. V. m. § 355 BGB zusteht. Der Kauf des Handys stellt keinen unwichtigen Nebenzweck des Vertrags dar, sondern den Hauptzweck dieses Vertragsgefüges. Diese Feststellung gilt insbesondere, wenn es sich um hochwertige Handys handelt.

Fazit
Das zunächst als Einzelentscheidung des Amtsgerichts Dortmund einzustufende Urteil (417 C 3787/10) ist durch die vorliegende Rechtsprechung gestärkt worden, nachdem selbst ein Landgericht in zweiter Instanz die Verbraucherrechte hinsichtlich subventionierter Mobilfunkverträge gestärkt hat. Es handelt sich um ein weit verbreitetes Geschäftsmodell, das den Verbrauchern bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages den Erwerb eines Handys zu einem günstigen Preis ermöglicht. Zum Ausgleich dieser Finanzierungshilfe zahlt der Kunde eine höhere monatliche Grundgebühr als üblich. Der Anbieter, der dem Kunden das Handy im Laden verkauft, generiert seinen Gewinn durch den Cash-Back des Netzbetreibers.

Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 2 S 86/10


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