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Widerruf der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten

BAG, Urteil vom 23.03.2011, Az. 10 AZR 562/09


Widerruf der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 23.03.2011 unter dem Az. 10 AZR 562/09 entschieden, dass ein privater Betrieb einen internen Datenschutzbeauftragten nicht einfach abberufen kann, wenn nicht schwerwiegende Gründe für die Abberufung sprechen.

Damit wies das BAG die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (LAG Berlin-Brandenburg) mit der Maßgabe zurück, dass die Stellung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte der Beklagten nicht durch deren Widerruf beendet worden ist. Auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe sich nicht geändert.

Die Parteien streiten über die Abbestellung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte und die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Mitarbeiterin der Fluggastabfertigung beschäftigt. Im Jahre 1992 wurde sie zur Datenschutzbeauftragten bestellt. Dabei war sie für 600 Beschäftigte zuständig und wandte etwa 30 % ihrer Arbeitszeit für den Datenschutz auf, während sie ansonsten in der Fluggastabfertigung weiter arbeitete.

Die Geschäftsführung der Beklagten beschloss, den Datenschutz ab August 2008 durch Dritte ausführen zu lassen und widerrief die Bestellung der Klägerin zur Datenschutzbeauftragten. Außerdem sprach die Beklagte eine Teilkündigung aus, kurz darauf eine weitere.

Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin dagegen. Es liege kein wichtiger Grund für die Abberufung als Datenschutzbeauftragte vor, ebenso auch nicht für die Teilkündigung. Ihre Pflichten habe sie in keiner ihrer Funktionen verletzt. Die Bestellung eines externen Beauftragten für den Datenschutz sei auch kein wichtiger Grund, da sonst der Abberufungsschutz zu leicht umgangen werden könne. Ihre Aufgabe als Betriebsrätin rechtfertige ebenso den Widerruf nicht.

Sie beantragt die Feststellung, dass die Stellung der Klägerin als betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht durch den Widerruf beendet worden ist und auch das Arbeitsverhältnis nicht geändert worden ist.

Das Arbeitsgericht gab den Anträgen der Klägerin zum Teil statt, das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und stellte fest, dass der Widerruf der Bestellung zur Datenschutzbeauftragten sowie die Teilkündigung rechtsunwirksam seien. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Klageabweisungsanträge weiter. Doch damit hat sie auch vor dem BAG keinen Erfolg. Das LAG habe zu Recht angenommen, dass der Widerruf und die Teilkündigung rechtsunwirksam sind. Die rechtliche Stellung der Klägerin als Beauftragte für die Datenschutzangelegenheiten ist nicht beendet und das Arbeitsverhältnis auch nicht geändert worden.
Der Widerruf genüge nicht den Vorgaben des § 4f BDSG. Nach dieser Vorschrift könne die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten im Bereich nicht-öffentlicher Stellen auch nach Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden. Die Regelung gewähre einen Abberufungsschutz für die Datenschutzbeauftragten und stärke durch Verweis auf den § 626 BGB die Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten. Um den Datenschutz in den Betrieben zu sichern, reduziere die Norm das Recht nicht-öffentlicher Stellen zur Abberufung auf zwei Tatbestände. Der Datenschutzbeauftragte soll sein Amt ohne Furcht vor Abberufung ausüben können. Eine Abberufung solle nur möglich sein, wenn sie durch objektive schwerwiegende Gründe gerechtfertigt ist. Die weitere Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter müsse dem Betrieb unzumutbar sein.
So liege der Fall hier aber nicht. Die Beklagte habe keinerlei Gründe geltend gemacht, die es unzumutbar scheinen lassen, die Klägerin wie zuvor zu beschäftigen.

BAG, Urteil vom 23.03.2011, Az. 10 AZR 562/09


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