Wettbewerbsverstoß durch Facebook "Like"-Button?
Das LG Berlin hat in seinem Beschluss vom März 2011 verkündet, dass die Anbringung eines "Gefällt mir"-Buttons auf der eigenen Webseite nicht wettbewerbswidrig ist. Es ist insofern auch unerheblich, dass persönliche Daten, die der eingeloggte Nutzer an Facebook übermittelt, auch dann weitergegeben werden, wenn der Button gar nicht aktiviert wird. Der Datenschutz diene dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen, so die Berliner Richter. Sie seien demgegenüber kein Maßstab dafür, um vor wettbewerbswidrigem Handeln zu schützen.
Der Antragsgegner, der auf seiner Onlineplattform Geschenke, wie zum Beispiel "Sternentaufen", anbietet, hatte auf seiner Homepage einen "Gefällt mir"-Button installiert. Sicher festgestellt werden konnte, dass Daten an Facebook jedenfalls dann weitergeleitet wurden, wenn der Nutzer beim Aufrufen der Geschenkseite zeitgleich auch bei Facebook angemeldet war. Es war insofern unerheblich, ob der Button überhaupt betätigt wurde. Ob persönliche Daten von nicht angemeldeten oder sogar nicht registrierten Usern weitergegeben wurden, konnte in dem Beschlussverfahren nicht festgestellt werden.
Der Antragsgegner hatte jedenfalls keine Informationen über die Datenweitergabe veröffentlicht. Daher mahnte ihn die Antragsstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2011 ab. Der Antragsgegner wies die Mahnung seinerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2011 ab.
Die Antragsstellerin ist der Ansicht, dass die unterlassene Aufklärung über die Weitergabe der persönlichen Nutzerdaten an Facebook einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Daher beantragte sie beim zuständigen LG Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das LG Berlin wies den Antrag ab und legten der Antragsstellerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH. Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt nach Auffassung des Bundesgerichts unlauter, der "einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln". Daraus ergibt sich, dass es dem Sinn und Zweck der Norm entspricht, gleiche Bedingungen für alle Mitwettbewerber zu schaffen. Insofern der Verstoß gegen das Gesetz nicht durch Marktverhalten verursacht wird, muss mindestens die wettbewerbsbezogene Schutzfunktion verletzt sein. Im vorliegenden Rechtsstreit mussten sich die Richter mit der Schutzfunktion des § 13 TMG auseinandersetzen. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift nicht als Marktverhaltensvorschrift auszulegen sei.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Norm müsse der Anbieter, "den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist".
Daraus ergebe sich aber gerade, dass die Vorschrift dem Schutz der Persönlichkeit diene. Demgegenüber sei sie nicht einschlägig, um wettbewerbswidriges Verhalten zu ahnden. Sie habe insofern keinen kontrollierenden Charakter.
Aus dem Beschluss ergibt sich, dass die Verwendung eines "Gefällt-mir"-Buttons keinen Einfluss auf den Wettbewerb ausübt. Jedoch zeigt dieser Fall einmal mehr, dass der Button vor allem aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten mit Skepsis zu bewerten ist. Daher sollte der Nutzer behutsam mit der Ausübung der Funktion umgehen. Vor allem Datenschützer "rebellieren" gegen diese Funktion. Einige Verwender wurden bereits wegen der Installation abgemahnt. Verstößt der Button auch nicht gegen Wettbewerbsrecht, so stellt die Weitergabe von persönlichen Daten (jedenfalls ohne vorherige Belehrung und Zustimmung) einen Verstoß gegen das individuelle Persönlichkeitsrecht dar. Dies wurde allerdings von der Antragsstellerin im konkreten Fall nicht beanstandet.
LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11