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Werbung durch Treffer in Suchmaschine

LG Krefeld, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 O 111/12


Werbung durch Treffer in Suchmaschine

Ein Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen privater Personenverkehrsunternehmen in Nordrhein-Westfalen war gegen ein Unternehmen vorgegangen, auf dessen Namen und Erreichbarkeit er anlässlich einer Internetrecherche auf "https://plus.google.com" in der Rubrik "Taxiunternehmen" unter "Taxi C" gestoßen war. Nach vergeblicher Abmahnung hatte er auch mit einem Antrag beim LG Krefeld, der Betreiberin des Unternehmens diese "Werbung" per einstweiliger Verfügung zu untersagen, keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hatte seinen Antrag damit begründet, dass - wie eine Recherche im Internet ergeben habe - die Antragsgegnerin mit dem Eintrag bei Google Plus als Anbieterin von Personenbeförderungsleistungen für sich geworben habe. Gebe man dort die Suchbegriffe "Taxi C" ein, werde in der Trefferliste der Eintrag der Antragsgegnerin mit Adresse und Telefonnummer angezeigt. Da diese allerdings keinerlei Genehmigung für die Beförderung von Personen nach dem Personenbeförderungsgesetz besitze, verstoße die Werbung gegen das Wettbewerbsgesetz und begründe einen Anspruch auf Unterlassung.

Das LG Krefeld hat Zweifel am Vorliegen eines Grundes für den Erlass einer einstweiligen Verfügung geäußert, weil der Antragsteller den Zeitpunkt seiner Internetrecherche nicht mitgeteilt hatte und es Anhaltspunkte für ein verzögertes Tätigwerden seinerseits gab, das mit der behaupteten Dringlichkeit der Wettbewerbssache nicht vereinbar war.

Gescheitert ist der Antrag jedoch am Fehlen eines Verfügungsanspruchs. Das LG Krefeld hat aufgrund des Vortrags des Antragstellers nicht feststellen können, dass die Antragsgegnerin in dem beanstandeten Eintrag mit dem Begriff Taxi wettbewerbswidrige Eigenwerbung betrieben hatte, die zu einem Unterlassungsanspruch des Antragstellers hätte führen können.

Anknüpfungspunkt für das Gericht ist dabei die Funktionsweise der Suchmaschine Google gewesen. Google arbeite mit der automatischen Erstellung von Verknüpfungen unterschiedlicher Begriffe, durch die Nutzer der Suchmaschine zu Seiten und Adressen im Internet geführt würden. In die Verknüpfungen eingebunden würden dabei nicht nur solche Begriffe, die der Betreiber einer Webseite, der Nutzer auf diese aufmerksam machen wolle, selbst verwendet habe, sondern Google kreiere aus Suchanfragen Dritter automatisch weitere Suchbegriffe. Auf diese jedoch hätte der Betreiber einer Webseite, die aufgrund automatisch kreierter Suchbegriffe auf eine Eingabe hin als Treffer gelistet würde, selbst gar keinen Einfluss. Selbst wenn er bei Google die Löschung eines solchen Suchbegriffs in Verbindung mit seiner Seite verlangen würde, hätte er damit in der Regel keinen Erfolg.

Der bloße Umstand, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Taxi C" bei Google Plus Adresse und Telefonnummer der Antragsgegnerin bei den Treffern aufgelistet würden, rechtfertige daher nicht die Annahme, dass diese auf wettbewerbswidrige Weise Werbung für sich betrieben habe.

Dabei hat das LG Krefeld zudem bemängelt, dass der Antragsteller in seinem Abmahnschreiben an die Antragsgegnerin behauptet hatte, diese habe sich in dem Eintrag selbst als "Taxiunternehmen" bezeichnet, was jedoch aus dem vorgelegten Screenshot nicht ersichtlich sei. Dort seien lediglich ihr Name mit Adresse und Telefonnummer als Link angezeigt, wobei ein Doppelklick auf den Link "ins Nichts" führe. Auch das Anklicken weiterer Ergebnisse in der Trefferliste führe nicht weiter. Auffällig sei vielmehr, dass alle Treffer mit "plus.google.com" gekennzeichnet seien. Bei Google Plus handele es sich um ein Netzwerk von Google, bei dem es darum gehe, an die Daten von Nutzern zu gelangen und diese dann zu kommerziellen Zwecken zu verwerten. Auch diesen Umstand hat das LG Krefeld als Hinweis auf das Vorliegen automatisch kreierter Verknüpfungen gewertet, bei denen nicht anzunehmen sei, dass die Antragsgegnerin in irgendeiner Weise Einfluss darauf gehabt habe.

Außerdem - so das LG Krefeld - führe die Eingabe der Internetadresse "https://plus.google.com" nur zur Anmeldeseite von "google+", wo man ohne Anmeldung nicht weiterkomme. Unter diesen Umständen stelle sich die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin betreibe bei Google Plus "unter der Rubrik Taxiunternehmen" mit dem Suchbegriff "Taxi" Eigenwerbung für ihr Unternehmen, als reine Spekulation ohne jede Tatsachengrundlage dar.

LG Krefeld, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 O 111/12


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