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Werbeaussage "Grenzenloses Surfen"

Werbeaussage "Grenzenloses Surfen" von Vodafone irreführend


Werbeaussage "Grenzenloses Surfen"

In seinem Urteil vom 19. Juli 2013 hatte sich das LG Düsseldorf mit dem Werbeslogan eines Telekommunikationsunternehmens auseinanderzusetzen. Der Mobilfunkanbieter hatte sein Produkt mit dem Werbeslogan "Grenzenlos Telefonieren und Surfen" beworben. Das Gericht hat daraufhin entschieden, dass der verwendete Slogan irreführend ist, wenn der Kunde eine P2P-Kommunikation (Peer-to-Peer) nur gegen ein zusätzliches Monatsentgelt oder gar nicht nutzen kann. Denn diese Einschränkung zeigt gerade, dass das Surfen eben nicht grenzenlos gewährt wird.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen ein, der als Vereinszweck unter anderem Verbraucherinteressen wahrnimmt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Telefon- und Internetdienstleistungsunternehmen. Die Beklagte hatte im Internet für einen Mobilfunktarif geworden, der als “Ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen” gekennzeichnet wurde. Der Kläger hielt diese Aussage für irreführend, so dass der Verbraucher letztendlich über die tatsächlichen Leistungsmerkmale des Vertrages getäuscht wird. Ausweislich der Tarifbedingungen wurde eine P2P-Kommunikation von der Beklagten nicht erlaubt. Für den Kunden hatte dies den Nachteil, dass er weder Tauschbörsen noch soziale Netzwerke, wie zum Beispiel Facebook, nutzen konnte. Nach Ansicht des Klägers handelt es sich dabei jedoch um Standarddienste, so dass der Verbraucher letztendlich davon ausgehen muss, dass er diese entsprechend des Werbeslogans “ideal zum grenzenlosen Surfen” auch tatsächlich nutzen kann. Die Beklagte hält die Unterlassungsklage schon aufgrund einer mangelnden Bestimmtheit für unzulässig. Zudem trägt sie vor, dass der Verbraucher unter dem Begriff "Surfen" ausschließlich das Abrufen von verschiedenen Internetseiten versteht. Jedenfalls muss eine P2P-Kommunikation logischerweise von dem Begriff abgegrenzt werden. Die Bezeichnung "grenzenlos" bezieht sich nach Ansicht der Beklagten unmissverständlich auf das Telefonieren.

Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist der Klageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Insbesondere der Begriff P2P-Kommunikation ist derart deutlich, dass sich die Beklagte ohne weiteres gegen den Unterlassungsantrag verteidigen kann. Der geltend gemachte Verbotsumfang kann zweifelsfrei charakterisiert werden. Eine P2P-Kommunikation zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Daten nicht von einem zentralen Server abgerufen werden, sondern dass sie von den Nutzern des Netzwerkes untereinander geteilt werden.

Im Ergebnis erkennen die Düsseldorfer Richter die Begründetheit der Klage an. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Durch den Werbeslogan “Ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen” wird der Verbraucher über wesentliche Merkmale des Mobilfunktarifs getäuscht. Es entspricht schon den Regeln der deutschen Grammatik, dass sich die Bezeichnung "grenzenlos" nicht ausschließlich auf das Telefonieren beziehen kann. Stattdessen wird dadurch auch das Surfen näher charakterisiert. Diese Verbindung gibt sich weiterhin aus der vorangestellten Konjunktion "zum". 

Die Richter kommen auch übereinstimmend zu der Auffassung, dass die Werbung nur in dem Sinne zu verstehen ist, dass durch den Tarif sämtliche Möglichkeiten für das Telefonieren und das Surfen abgedeckt werden. Vor allem der Begriff "Surfen" ist nicht einschränkend zu verstehen. Den meisten Verbrauchern wird es nicht bekannt sein, worin letztendlich der Unterschied zwischen dem Abrufen von Daten von einem zentralen Rechner und einem P2P-Netzwerk besteht. Derartige Unterschiede sind in der Regel auch unerheblich. Daher hätte die Beklagte einen gesonderten Hinweis in das Angebot integrieren müssen. Zwar wird die P2P-Kommunikation in den Tarifbedingungen ausgeschlossen. Dieser Hinweis ist jedoch nicht dazu geeignet, das eigentliche Angebot einschränkend zu verstehen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013, Az. 38 O 45/13


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