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Welche Daten sind bei der Registrierung einer Domain erforderlich?


Welche Daten sind bei der Registrierung einer Domain erforderlich?

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschied das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 29.05.2018, Az. 10 O 171/18, dass die Erhebung und Speicherung von Daten im Hinblick auf Personen, welche für die technische und administrative Betreuung einer Domain zuständig sind, zusätzlich zu den personenbezogenen Daten des Domaininhabers nicht erforderlich ist. Es bestehe hierfür kein konkreter Zweck nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), weshalb im Falle einer Verpflichtung zu einer solchen Angabe, ein Verstoß hiergegen vorliegt.

Welche Daten müssen gespeichert werden?
Das Gericht hatte sich in dem Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob sich für die Antragsgegnerin, ein sog. „akkreditierter Registrar“, infolge der erst kürzlich in Kraft getretenen DSGVO die Pflicht dartut, bei den von ihr vorgenommenen Vergaben von Internetdomains neben den Daten des Domaininhabers selbst auch noch technische sowie administrative Kontaktinformationen zu speichern. Anlass für diese Entscheidung war die Auffassung der Antragstellerin, einer gemeinnützigen Organisation, welche die Vergabe von einmaligen Namen und Adressen im Internet, wozu auch das Domain-Name-System gehört, koordiniert. Diese war überzeugt, dass die Antragsgegnerin aufgrund des mit ihr abgeschlossenen Vertrages, dem „Registrar Accreditation Agreement“ (RAA), dazu angehalten sei, auch die Daten des technischen und administrativen Kontakts zu erheben. Sie beantragte deshalb den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es die Antragsgegnerin zu unterlassen habe, als akkreditierter Registrar in Bezug auf jede generische Top Level Domain einen Second Level Domainnamen anzubieten und/oder zu registrieren, ohne die besagten Daten des Registrierenden zu erheben.

Liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor?
Die Antragsgegnerin wehrte sich mit dem Einwand, dass die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten für den administrativen und technischen Kontakt (Tech C und Admin C) gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit Art. 25 DSGVO verstößt, gegen das Begehren der Antragstellerin. Aus diesem Grund könne sie bei der zukünftigen Vergabe von Domainnamen im Gegensatz zu ihrer früheren Handhabung keine zusätzlichen Personendaten mehr erheben. Die Meinung der Antragstellerin, dass die DSGVO der Erhebung und Speicherung dieser Daten nicht entgegensteht und jene Daten auch zweckmäßig zwingend erforderlich sind, teilte die Antragsgegnerin nicht. Sie beantragte mithin den begehrten Antrag zurückzuweisen.

Landgericht wies Antrag zurück
Diesem Vorbringen entsprach das Landgericht. Es wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens der Beklagten zurück. Hierbei stellte das Gericht zunächst fest, dass die Parteien die Zuständigkeit für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht pauschal durch die Schiedsklausel dem Schiedsgericht zuordnen konnten. Vielmehr verbleibe die Zuständigkeit in diesem Bereich nach den allgemeinen Regeln bei den zuständigen staatlichen Gerichten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2002, 309).

Verfügungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht
Im Weiteren kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin den Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar bestünden keine Bedenken an dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, durch welchen die Antragstellerin ermächtigt wird, Second Level Domains unterhalb einer durch separaten Vertrag vergebenen Top Level Domain an Registrierungswillige zu vergeben. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass die Parteien generell auch an die Einhaltung der allgemeinen Gesetze und Vorschriften gebunden sind. Es könne eine Vertragstreue also von beiden Seiten nur dahingehend erwartet werden, als die vertraglichen Vereinbarungen mit dem geltenden Recht einhergehen, § 242 BGB.

Kein Zweck i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO erkennbar
Art. 5 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO besagt, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürfen (lit. b) und dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (lit. c). Nach Auffassung des Landgerichts habe die Antragstellerin allerdings nicht glaubhaft vorgetragen, warum genau neben den personenbezogenen Daten des Domaininhabers auch noch die Daten eines technischen und administrativen Kontakts gespeichert werden sollten. Sicherlich sei ein Mehr an Daten für die Identifizierung der hinter der Domain stehenden Personen und für die Kontaktaufnahme stets generell wünschenswert. Jedoch sei laut Gericht zu beachten, dass es sich bei dem Inhaber des registrierten Domainnamens und bei der für die Inhalte der betreffenden Webseite verantwortlichen Person nicht unbedingt um verschiedene Personen handelt. Es sei also durchaus auch nur eine einzige Person denkbar, weshalb sich in diesem Fall bezüglich der personenbezogenen Daten nichts abweichendes ergebe. Gerade auch im Hinblick auf die Sicherstellung der allgemeinen Belange sowie zur Verfolgung der insbesondere strafrechtlich zu ahnenden Verstöße genüge die Erhebung und Speicherung der Daten des registrierungswilligen Domaininhabers. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datensparsamkeit könne demnach kein Zweck im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO für die Speicherung weiterer personenbezogener Daten ausgemacht werden.

Daten auch in Vergangenheit nicht erforderlich
Überdies wurde vom Landgericht angeführt, dass auch in der Vergangenheit nicht stets drei verschiedene Datensätze (Domaininhaber selbst, Tech C, Admin C) gespeichert wurden. Vielmehr war es einem Registrierungswilligen möglich, für alle Kategorien dieselben Personendaten zu verwenden. Daraus lasse sich schließen, dass eine unterschiedliche Datenangabe auch bislang nicht zur Zweckerreichung der Antragstellerin erforderlich war. Habe bereits früher die Entscheidung hinsichtlich der Mitteilung von technischen und administrativen Kontaktdaten beim Registrierungswillen gelegen, so müsse dieser nach Ansicht des Gerichts auch in Zukunft freiwillig hierüber entscheiden können und könne hierzu nicht genötigt werden.

Landgericht Bonn, Beschluss vom 29.05.2018, Az. 10 O 171/18

von Sabrina Schmidbaur


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