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Weiterverwendung von Facebook-Bewertungen und Likes irreführend

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2018, Az. 6 U 23/17


Weiterverwendung von Facebook-Bewertungen und Likes irreführend

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied am 14.06.2018, dass die Weiterverwendung von Facebook-Bewertungen und -Likes nach einer Unternehmensänderung aufgrund eines Franchisesystem-Wechsels irreführend sei. Dadurch werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, die unter dem einen Gastronomiekonzept erhaltenen Bewertungen könnten dem neuen Konzept zugerechnet werden. Die darin liegende Irreführungsgefahr könne jedoch ohne größeren Aufwand durch eine neue Facebook-Seite ausgeräumt werden.

Weiterverwendung der Facebook-Likes nach Änderung des Gastronomiekonzepts?
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Systemgastronomie für Burger-Restaurants. Sie betreiben derartige Lokale unter anderem in Berlin in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Klägerin entwickelte ursprünglich ein Restaurant-Konzept, welches von der Märchenwelt der Gebrüder Grimm inspiriert war. Hierzu eröffnete sie bislang 40 Restaurants an 35 Standorten. Die Klägerin gestattet ihren Franchisenehmern, das Gastronomie-Konzepts einschließlich des Know-hows sowie der Wort- bzw. Wort-/Bildmarke für die Laufzeit des Franchisevertrages zu nutzen. Die Facebook-Seiten der einzelnen Franchiselokale wurden von der Klägerin zentral betrieben. Das Impressum der einzelnen Facebookseiten wurden jeweils auf das Impressum der Klägerin verlinkt. Die Beklagte war eine früherere Franchisenehmerin der Klägerin. Sie betreibt mittlerweile ihre Restaurants unter einer eigenen Marke. Ihre ehemalige Facebook-Seite nannte sie für ihr neues Konzept lediglich um und versah sie mit der neuen Marke. Alte Bilder und Beiträge wurden zwar gelöscht, allerdings blieben die Kundenbewertungen zu den alten Lokalen bestehen. Die Klägerin sah hierin eine Irreführung und klagte. Die Vorinsatz verurteilte die Beklagte es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Facebook-Bewertungen zu werben, die dem alten Restaurantkonzept zuzuordnen seien. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Zwischen den Parteien bestand ein Wettbewerbsverhältnis
Das Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. erachtete die Parteien als Mitbewerber. Denn hierfür sei ausschlaggebend, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis standen. Nach Beendigung des Franchisevertrages waren die Parteien frei darin, mit ihren eigenen Franchise-Konzepten zu expandieren. Somit bestand zu diesem Zeitpunkt bereits ein potentielles Wettbewerbsverhältnis. Unabhängig davon bestand aber auch zum Zeitpunkt der Berufung ein Wettbewerbsverhältnis, da beide in unmittelbarer Nachbarschaft ihre Restaurants betrieben.

Verletzungshandlung erst während Prozess eingestellt
Die Verletzungshandlung sah das Gericht in der Veröffentlichung von Bewertungen und Likes auf der Facebookseite der Beklagten, obwohl sich diese tatsächlich auf Filialen der Klägerin bezogen. Die Verletzungen endeten auch erst während der Verhandlung in der Vorinstanz, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit bereits beendet war.

Fehlvorstellungen über die Dienstleistungen der Beklagten
Das Gericht erachtete die Verwendung der alten Bewertungen und Likes als wettbewerbsrechtliche Irreführung. Denn die Bewertungen wurden unverändert aus der Zeit des klägerseitigen Gastronomie-Konzepts übernommen. Damit erwecke die Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellung, dass die Bewertungen und Likes für ihre jetzigen Gastronomiedienstleistungen abgegeben wurden. Tatsächlich jedoch galten sie den Dienstleistungen der alten Restaurantkette. Die Fehlvorstellung werde auch nicht dadurch aufgehoben, dass teilweise im Fließtext die Bezeichnung der alten Lokalkette auftauche. Entscheidend sei, dass in der Überschrift jeweils nur der eigene neue Name benannt werde.

Ausräumen der Fehlvorstellung durch neue Facebook-Seite
Nach Einschätzung des Berufungsgerichts hätte die Beklagte die Irreführungsgefahr durch Nutzung bzw. Aufbau einer neuen Facebook-Seite ausräumen können. Dass sie keine Einflussmöglichkeit auf die „Gefällt-mir“ Angaben der Facebook-Nutzer habe, sei daher irrelevant.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2018, Az. 6 U 23/17


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