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Webdesigner-Haftung: Schadensersatz bei falscher Homepage-Erstellung

LG Bochum Urteil vom 16.08.2016 Az.: 9 S 17/16


Webdesigner-Haftung: Schadensersatz bei falscher Homepage-Erstellung

Mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 16.08.2016 ist ein Webdesigner gegenüber seinem Auftraggeber zur Zahlung von Schadensersatz infolge der Einbindung eines nicht ordnungsgemäß lizenzierten Fotos in den von ihm erstellten Internetauftritt verpflichtet worden.
 
Im verhandelten Fall nahm eine Kanzlei einen Webdesigner für die Erstellung eine Website in Anspruch. Die Kosten für die Webseite sollten laut Vertrag auch die Nutzungsgebühren der gelieferten Fotoabbildungen enthalten. Bei der Verwendung eines Fotos des Stockanbieters Pixelio band der Webdesigner jedoch nicht den vorgeschriebenen Urhebervermerk ein.
Die Kanzlei wurde infolgedessen vom Urheber des Fotos abgemahnt. Daraufhin zahlte die Kanzlei außergerichtlich 700,00 EUR Schadensersatz an den Fotografen und verklagte danach den Webdesigner auf Ersatz der Kosten.

Das Landgericht Bochum bestätigte zumindest teilweise in zweiter Instanz den Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Webdesigner.
 
Der Webdesigner hatte die Pflicht, infolge einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung die Kanzlei darüber aufzuklären, ob die Nutzung der verwendeten Bilder kostenfrei ist oder nicht. Dies begründet auch die allgemeine Informationspflicht. Aufgrund der unterlassenen Aufklärung traf den Webdesigner die Pflicht auf Schadensersatz seines Kunden.

Allerdings verurteilte das Landgericht den Webdesigner nicht auf die Erstattung des vollen Betrages von 700,00 EUR. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin nämlich nicht zur Zahlung in dieser Höhe verpflichtet, da zum Zeitpunkt der Zahlung nicht klar war, ob der Anspruch in dieser Höhe überhaupt bestand. Das Gericht war vielmehr der Meinung, dass die Klägerin diese Summe in der Hoffnung bezahlte, auf weiteren Schadensersatz nicht in Anspruch genommen zu werden. In Anlehnung einer Entscheidung des KG Berlins wurde der Schadensersatz somit auf 100,00 EUR geschätzt.
Der im Wege der Lizenzanalogie aufgemachte Schadenersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG n.F.) wegen unterlassener Urheberbenennung (§ 13 UrhG) ist in diesem Fall nicht an den MFM-Sätzen zu orientieren. Stattdessen weist die unentgeltliche Lizenzierung des betreffenden Fotos stark darauf hin, dass der Urheber im Verletzungszeitraum dieses Bild nicht und schon gar nicht in einem nennenswertem Umfang lizenzieren konnte und lizenziert hat. Deshalb wich er auf eine unentgeltliche Lizenzierung mit Urheberbenennung aus, um z.B. einen gewissen Ruf zu erwerben. Das führt bei Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht zu einer völligen Versagung eines Lizenzschadens, wohl aber zu einer Begrenzung auf einen angemessenen Betrag von 100,00 EUR (vgl. AG Charlottenburg, Beschluss vom 26.01.2016 i. V. m. KG Berlin, Beschluss vom 07.12.2015, 24 U 111/15).
Das Urteil des Landgericht Bochum schafft insofern Unklarheit, dass Abgemahnte nicht jeder beliebigen Zahlungsforderung nachkommen sollen. Denn zahlt der Abgemahnte mehr als rechtlich nötig, kann der zu viel gezahlte Betrag nicht an den Webdesigner, wie in diesem Fall, weitergereicht werden. Die rechtlich angemessene Höhe des Schadenersatzanspruch wegen Unterlassung der Urheberbenennung hätte sich also nur über ein bewusstes Verklagen auf Schadensersatz durch den Fotografen festlegen lassen können. Das jedoch könnte zu weiteren Kosten führen.

LG Bochum Urteil vom 16.08.2016 Az.: 9 S 17/16


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