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Warnung vor aufgespaltenen Volumenlizenzen zulässig

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016, Az. 20 U 117/15


Warnung vor aufgespaltenen Volumenlizenzen zulässig

Mit Urteil vom 12. Juli 2016 (Az. 20 U 117/15) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass die Warnung einer Software-Händlerin vor dem Kauf abgespaltener Volumenlizenzen nicht unlauter ist. Auslöser für die Warnung war die BGH-Entscheidung "usedSoft III" (Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13). Darin hat der Bundesgerichtshof das Splitten von Volumenlizenzen erlaubt, die Aufspaltung von Client-Server-Lizenzen jedoch untersagt. Unter Volumenlizenzen verstehen die Höchstrichter Bündel von Einzelplatzlizenzen. In der Praxis sind die Lizenztypen allerdings nicht immer klar zu unterscheiden. So ist die Volumenlizenz von Microsoft Office eine Kombination aus klassischer Volumenlizenz und Client-Server-Lizenz. Die Lizenznehmer dürfen zwischen Einzelplatz- und Client-Server-Installation wählen. Dieses Beispiel diente der Beklagten als Beleg, dass trotz "usedSoft III" erhebliche Rechtsrisiken bei der Aufspaltung von Volumenlizenzen bestehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf beurteilt ihre Warnung vor dem Hintergrund des Lizenzierungsmodells von Microsoft als zulässige Meinungsäußerung.

Sachverhalt
Die "usedSoft-III"-Entscheidung veranlasste viele Kommentatoren zur Annahme, der Bundesgerichtshof habe die Aufspaltung jeglicher Art von Volumenlizenz gestattet. Dagegen wandte sich die Gebrauchtsoftware-Händlerin und Lizenzberaterin U-S-C GmbH mit einem Blog-Beitrag unter der Überschrift "Nach wie vor Vorsicht beim Kauf von aufgespaltenen Volumenlizenzen". Sie vertrat darin die Auffassung, das Urteil beziehe sich ausschließlich auf das Lizenzierungsmodell von Adobe. Anhand eines "kritischen Fallbeispiels aus der Praxis" versuchte die Blog-Betreiberin aufzeigen, dass der Kauf abgespaltener Volumenlizenzen rechtlich nach wie vor heikel sei. Als Exempel diente ihr ein "Client-Server-Volumenpaket" mit 1.000 Microsoft-Office-Lizenzen, das auf einem Terminal-Server installiert ist, auf den 1.000 Clients mit demselben Lizenzschlüssel zugreifen. Der Bundesgerichtshof habe ihrer Meinung nach explizit untersagt, in dieser Konfiguration einige Lizenzen abzuspalten und weiterzuverkaufen.

usedSoft Deutschland GmbH, die unter anderem mit abgespaltenen Microsoft-Office-Lizenzen handelt, ärgerte sich über den Blog-Beitrag. Die Händlerin war der Meinung, ihre Konkurrentin stelle die BGH-Entscheidung irreführend dar und schädige durch unwahre Tatsachenbehauptung ihren Absatz. Selbst wenn die Aussagen von U-S-C als Meinungsäußerung zu verstehen seien, seien sie unlauter herabsetzend. Daher wollte usedSoft ihrer Konkurrentin die im Blog-Titel geäußerte Warnung vor dem Kauf abgespaltener Volumenlizenzen und die Verbreitung des Fallbeispiels gerichtlich verbieten lassen. Das Landgericht Düsseldorf wies die Unterlassungsklage zurück (Urteil vom 05.08.2015, Az. 12 O 76/15). Auf Berufung der Klägerin bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf die vorinstanzliche Entscheidung.

Urteilsbegründung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkennt im Fallbeispiel der Beklagten keine Irreführung. Der Blog-Artikel richte sich nicht an Verbraucher, sondern an Unternehmen, die sich für den Kauf von Softwarelizenzen interessierten. Diese nähmen die einzelnen Textabschnitte im Kontext des gesamten Beitrags zur Kenntnis. Die Beklagte habe nicht den Eindruck erweckt, die erwähnten höchstrichterlichen Entscheidungen hätten sich mit Client-Server-Installationen von Microsoft-Volumenlizenzen befasst. Sie schreibe, der Bundesgerichtshof habe "unserer Meinung nach" die im Beispiel genannte Aufspaltung einer Client-Server-Lösung untersagt. Damit stelle sie klar, dass es sich bei der Anwendung der erwähnten Rechtsprechung auf die Beispielkonstellation nicht um eine Tatsachenaussage, sondern um eine Wertung handle.

Ebenso wenig habe die Beklagte den Eindruck vermittelt, die Gerichte hätten die Übertragung gebündelter Einzelplatzlizenzen verboten. Die Düsseldorfer Richter kommen zur Auffassung, der Begriff "Volumenlizenz" sei nicht eindeutig als Bündel von Einzelplatzlizenzen zu verstehen. Das Beispiel der Beklagten zeige, dass er auch anders verwendet werde. Als einer der größten Softwarehersteller sei Microsoft in der Lage das Verkehrsverständnis des Begriffs "Volumenlizenz" mitzuprägen.

Der Senat sieht in der Warnung vor dem Kauf abgespaltener Softwarelizenzen indes eine Herabsetzung der Klägerin, die mit solchen Lizenzen handelt. Da die Warnung keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstelle, sei die Herabsetzung gegen die Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. Die Beklagte habe auf die Berichterstattung zur soeben ergangenen "usedSoft-III"-Entscheidung reagiert und ihr auf sachliche Art die eigene Rechtsauffassung gegenübergestellt. Diese entbehre nicht jeglicher Grundlage, wobei nicht erforderlich sei, dass sie stimme. Nicht relevant sei ferner, ob Microsoft gegen die Aufsplittung von Volumenlizenzen bei Client-Server-Installationen vorgehe. Die Beklagte sei nicht an die Rechtsmeinung der Software-Herstellerin gebunden - jedenfalls solange Microsoft nicht ausdrücklich die gegenteilige Auffassung vertrete. Das Oberlandesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Beklagte die Klägerin durch ihre Warnung nicht in unlauterer Weise herabgesetzt hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016, Az. 20 U 117/15


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