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Vorleistungspflicht des Auftragnehmers

Vorleistungspflicht des Auftragnehmers bei Erstellung einer Internetepräsenz


Vorleistungspflicht des Auftragnehmers

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 19.02.2009 unter dem Aktenzeichen 21 S 53/08 entschieden, dass bei einem Werkvertrag, in dem die Erstellung einer Website vereinbart wird, keine Vorkasse gefordert werden darf.

Damit gab das LG Düsseldorf der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Düsseldorf) teilweise statt und ließ die Revision zu.

Die Parteien hatten einen so genannten Internet-System-Vertrag geschlossen, mit dem ein bestimmter Leistungsumfang vereinbart wurde. Die Laufzeit sollte 36 Monate betragen. Monatlich im Voraus sollten 120.- € gezahlt werden. Die vom Beklagten gewünschten Domains konnte die Klägerin nicht registrieren, weil diese nicht verfügbar waren.

Im ersten Jahr zahlte der Beklagte den vollen Preis, im zweiten Jahr nicht mehr. Er erklärte die außerordentliche Kündigung des Vertrages, weil die Klägerin nicht wie vereinbart geleistet hatte. Das AG Düsseldorf verurteilte den Beklagten zur Zahlung.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Diese sei zulässig und auch begründet, so das Gericht. Denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Zahlung der Gebühr für das zweite und dritte Jahr. Das Werk sei auch nicht abgenommen worden. Es könne dahinstehen, ob ein Vertrag mit vorwiegend mietvertraglichem Charakter vorliege. Denn anders als nach der Auffassung des AG sei der Vertrag ein so genannter Werkvertrag, bei dem die Regelungen der §§ 631 f BGB angewendet werden müssen.

Zum Einen sei die Recherche nach der Wunschdomain und die Gestaltung der Homepage mit Hosting, Servernutzung und Beratung vereinbart gewesen. Der Schwerpunkt liege dabei in der Gestaltung nebst Programmierung der Internetpräsenz und nicht der Zurverfügungstellung der Speicherkapazitäten. Erst nach Erstellung der Internetpräsenz sei die weitere Dienstleistung für den Beklagten überhaupt von Nutzen. 

Dass der Beklagte kein Eigentum am Werk erwirbt, stehe der Einordnung des Vertrages als Werkvertrag nicht entgegen. Es gehe lediglich um das Präsentierenkönnen.

Auf die Vorleistungspflicht aus den AGB könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn bei einem Werkvertrag sei eine Vorleistung ausgeschlossen. Nach § 641 BGB sei die Bezahlung für ein Werk bei der Abnahme zu zahlen. Eine Abweichung davon bedeute für den Besteller erhebliche Nachteile.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2009, Aktenzeichen 21 S 53/08 


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