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Verweisungen genügen der "Impressums"-Pflicht nicht


Verweisungen genügen der "Impressums"-Pflicht nicht

Um Platz zu sparen, wird oft auf andere Stellen verwiesen, die die gewünschten Informationen beinhalten. Das ist nicht nur in (Lehr-)Büchern der Fall, sondern auch in Werbungen. Nun musste sich das Oberlandesgericht Rostock der Frage annehmen, wo die Grenzen für Verweisungen liegen. Denn nach § 5a Absatz 3 Nummer 2 UWG sind Anbieter von Waren und Dienstleistungen dazu verpflichtet, in ihren Werbungen ihre Identität und Anschrift zu nennen, andernfalls handeln sie unlauter und somit unzulässig gemäß § 3 UWG.

Streit um Transparenz

Im vorliegenden Fall schaltete die Veranstalterin von Kreuzfahrten (Beklagte) eine Printwerbung, bei der sie lediglich Namen, eine Webseite sowie ihre Telefonnummer nannte. "Angaben zur Firma der Beklagten wie deren vollständiger Name und deren Anschrift enthielt die Anzeige nicht". Ein eingetragener Wettbewerbsverein (Kläger) sah darin einen Verstoß gegen die Informationspflichten des § 5a UWG. Diese Meinung teilte aber die Beklagte nicht und weigerte sich, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ebenso wenig war sie gewillt, die vorgerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 166,60 Euro nebst Zinsen zu erstatten.

Landgericht gibt dem Kläger recht

Daraufhin rief der Kläger das Landgericht Rostock an, das dem Antrag stattgab. Die Richter begründete ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der streitgegenständlichen Werbung um eine Werbeanzeige im Sinne des § 5a UWG handeln würde. Immerhin sei die Werbung der Beklagten als eine "hinreichend konkrete Aufforderung zum Abschluss einer A... Schiffsreise mit dem Clubschiff A..." zu bewerten. Zwar sei es richtig, dass die Beklagte kein konkretes Reisedatum erwähnt hatte. Somit, so argumentierte die Beklagte, lägen nicht alle vertragswesentlichen Punkte vor mit der Konsequenz, dass es sich um keine hinreichend konkrete Aufforderung zum Vertragsabschluss handeln würde. Dem entgegneten die Richter aber, dass ein Zeitfenster genannt wurde, in der die konkreten Buchungen vorgenommen werden könnten. Dies reiche nach Ansicht der Richter aus. Mithin lag eine Werbeanzeige im Sinne des § 5a UWG vor, bei der die Beklagte ihre Identität und Anschrift hätte vollständig angeben müssen. 

Keine Aufmerksamkeitswerbung, sondern Werbeanzeige im Sinne des UWG

Die Beklagte wollte sich aber mit dem Urteil nicht abgeben und ging in die Berufung, die nun vor dem Oberlandesgericht Rostock landete. Aber auch das Berufungsgericht folgte der Vorinstanz, dass es sich um eine Werbeanzeige im Sinne des UWG handeln würde und nicht - wie von der Beklagten behauptet - um eine Aufmerksamkeitswerbung, die nicht unter den Informationspflichten des § 5a UWG falle. Es komme nicht darauf an, ob die Werbung alle vertragswesentlichen Punkte regelt. Entscheidend sei, ob "diese die Abgabe eines Angebots auch nur ermöglicht". Und dies sei vorliegend zu bejahen mit der Konsequenz, dass die Beklagte ihre Identität und Anschrift hätte angeben müssen. Dass sie auf eine Telefonnummer und Webseite hinwies, wo interessierte Kunden ihre Identität und Anschrift hätten eruieren können, reiche nicht aus. Denn zu berücksichtigen gilt, dass in Deutschland mitnichten alle Haushalte über Internetzugänge verfügen würden; diese Kundengruppe dürfe nicht schutzlos dastehen, nur weil die Beklagte ihre Identität und Anschrift nicht schon auf der Printwerbung angegeben hatte. 

OLG Rostock, Urteil vom 27.3.13, Az. 2 U 21/12 


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