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Verwaltungsrechtsweg - Äußerung von Bürgermeister auf Facebook

VG MUC, M 7 E 15.136


Verwaltungsrechtsweg - Äußerung von Bürgermeister auf Facebook

Das Verwaltungsgericht (VG) in München hat mit seinem Beschluss vom 19.01.2015 unter dem Az. M 7 E 15.136 entschieden, dass eine Äußerung eines Bürgermeisters auf dessen Facebook-Seite im Zweifelsfall der Sphäre seiner amtlichen Arbeit zurechenbar ist. Gegen solche Äußerungen kann der Verwaltungsrechtsweg eingeschlagen werden.

Die Antragstellerin stellte einen Eilrechtsschutzantrag, mit dem der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, Aufrufe zu Gegendemonstrationen zu Bagida-Veranstaltungen der Antragstellerin zu unterlassen, wie es auf der Facebook-Seite geschehen ist.
Zugleich erhob die Antragstellerin Klage mit gleichem Inhalt. Sie sei Veranstalterin der für den 12.01.15 angemeldeten Bagida-Demonstration in München, welche am Sendlinger Tor um 18 Uhr beginnen sollte.
Bis 19 Uhr sollte dort die Auftaktkundgebung erfolgen. Danach wollten die 800 Demonstrationsteilnehmer die Sonnenstraße entlang zum Stachus laufen, um dort zwischen 19:45 Uhr bis ca. 21 Uhr die Abschlusskundgebung durchzuführen. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (Stadt München) rufe auf seiner Facebook-Seite zu einer Gegendemonstration gegen Pegida/Bagida-Veranstaltungen auf, welche um 17:30 Uhr starten sollten. Laut Impressum übernahm er mit seinem Amt Verantwortung dafür.
Der Aufruf sei ein unzulässiger Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Antragstellerin, auf die diese sich als Partei beruft.
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus der Verletzung der Neutralitätspflicht der Gemeinden.

Grundlos werde die Bagida-Veranstaltung als „Hetze, Hass und Ausgrenzung“ diffamiert. Dies sei ein Vorurteil und ergebe sich gerade nicht aus der Veranstaltung. Es werde der Eindruck erweckt, dass eine offizielle Stellungnahme wegen vermeintlich rechtsextremer Inhalte erforderlich sei. Die Politik solle vielmehr auf die Probleme des Islam achten.
Da seitens der Antragsstellerin kein rechtsextremer Hintergrund zu befürchten sei, könne sich die Antragsgegnerin nicht auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung zurückziehen. Der Aufruf behindere die Veranstaltung, woraus sich eine Dringlichkeit ergebe.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Sie führte aus, der Eilantrag sei unbegründet, wenn die Äußerungen des Bürgermeisters in amtlicher Funktion getätigt worden wären. Gegen private Äußerungen könne nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg geklagt werden. Das sei hier der Fall.

Das sieht das VG München anders. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, denn es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Maßgebend sei es, wie es sich für die Antragstellerin darstellt. Soweit Äußerungen eines Hoheitsträgers betroffen seien, sei wichtig, ob die Äußerungen als Amtsperson abgegeben worden seien oder keinen Zusammenhang zur amtlichen Aufgabenerfüllung bilden würden.
Bei einem Oberbürgermeister sei es kaum möglich, eine Trennung der amtlichen von der privaten Sphäre vorzunehmen. Ferner sei es einem Amtsinhaber nicht verwehrt, sich am politischen Meinungskampf zu beteiligen. Echte private Inhalte würden sich auf seiner Facebook-Seite nicht finden lassen.
Jedoch müsse der Antrag ohne Erfolg bleiben.
Denn eine Unterlassungsverpflichtung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren würde die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Dies sei nur zulässig, wenn der Antrag sehr wahrscheinlich erfolgreich wäre und dem Antragsteller ein Abwarten nicht zugemutet werden könne. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache könne hier jedoch nicht festgestellt werden. Das VG München schließe sich damit der Ansicht des OVG Münster an, dass die Frage nach der Reichweite des Neutralitätsgebots für einen Bürgermeister in politischen Auseinandersetzungen nicht hinreichend geklärt sei.

VG München, Beschluss vom 19.01.2015, Az. M 7 E 15.136


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