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Versteckte Zusatzkosten für Internetdienstleistung

LG Berlin, Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 O 268/10


Versteckte Zusatzkosten für Internetdienstleistung

Versteckte Kosten für Dienstleistungen im Internet sind unzulässig. Dies gilt besonders, wenn die Leistungen Inhalte betreffen, die im Internet häufig kostenlos zur Verfügung stehen. Unauffällige Preisangaben in einem längeren Fließtext werden nicht Bestandteil des Vertrages. Der Abschluss einer Jahresgebühr für die Nutzung der Leistung in Höhe von 96,00 €, für welche der Verbraucher auch noch zur Vorleistung verpflichtet sein soll, ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Solche Preise sind für den Verbraucher überraschend und nicht klar erkennbar. Zumal die eigentliche Dienstleistung erst nach der kostenpflichtigen Registrierung überhaupt auf deren Nutzen überprüft werden kann.

Sachverhalt
Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte ist ein Betreiber von zwei Internetportalen. Eines davon betrifft die Bereitstellung von Mitfahrgelegenheiten und das andere bietet eine Mitbewohnersuche an. Bei der Anmeldung zu diesen Seiten ist neben der Angabe der persönlichen Daten auch eine Bestätigung der AGB sowie der Datenschutzbestimmungen notwendig. Ferner befindet sich in der Anmeldebestätigung ein aus drei Absätzen bestehender Fließtext. Mit dem Button „Jetzt Anmelden“ erfolgt die endgültige Anmeldung. In dem Fließtext ist, ohne Hervorhebung, vermerkt, dass mit der Anmeldung dem kostenpflichtigen Datenbankzugang für ein Jahr zu einem Preis von 8 € monatlich zugestimmt wird. Die Abrechnung soll dabei im Voraus per Rechnung erfolgen. Der Zugang verlängert sich automatisch in jedem Jahr.

In noch kleinerer Schrift ist die Mindestlaufzeit von 12 Monaten und der Gesamtbetrag von 96,00 € angegeben. Der Kläger meint, dass die Beklagte mit derart versteckten Kosten gegen die Preisangabenverordnung verstoße und nicht transparent sei. Ferner seien die Dienstleistungen der Beklagten normalerweise auch kostenfrei im Internet erhältlich, sodass der Verbraucher bei der Anmeldung nicht mit etwaigen Kosten zu rechnen braucht. Letztlich sei auch die Regelung der Vorleistung der Vergütung unwirksam. Die Beklagte trägt vor, alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten zu haben und den Verbraucher ausreichend auf die Kosten hingewiesen zu haben.

Entscheidungsgründe
Der Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach der Preisangabenverordnung und dem Wettbewerbsrecht gegen die Beklagte zu. Die Internetseiten der Beklagten lassen die Kostenpflicht nicht hinreichend erkennen, sodass diese unlauter sind. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen. Dieser erwartet bei derartigen Dienstleistungen der Vermittlung von Mitbewohnern und Mitfahrern keinerlei Kostenpflicht, da diese im Internet überwiegend kostenfrei angeboten werden. Schon aus diesem Grund sind die teilweise verdeckten Preisangaben der Beklagten zur Irreführung geeignet.

Ferner fehlt der deutliche Hinweis auf die Kostenpflicht. Besondere Leistungen, welche die entstehenden Kosten rechtfertigen würden, werden von der Beklagten nicht vorgetragen. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung, wonach die Preise sofort erkennbar sein müssen, werden nicht erfüllt. Auf der Startseite befinden sich keine Hinweise auf die Kosten. Im Fließtext sind die Kosten als Worte ausgeschrieben, sodass der Verbraucher Zahlen nicht sofort erkennen kann und darauf auf entstehende Kosten schließen kann. Durch den noch kleineren Sternchenhinweis, der zu einer erneuten Weiterleitung führt, wird der Verbraucher noch mehr irritiert. Die nachfolgende Bestätigung der Verifikationsmail ändert daran nichts.

Abschließend benachteiligt auch die Vorauszahlung des gesamten Jahresbetrages den Verbraucher entgegen § 307 BGB unangemessen, da er vor Abschluss des Vertrages keine Möglichkeit zur Einsichtnahme hat und den Vertrag nicht vorher beenden kann. Der Verbraucher wird für 12 Monate gebunden, obwohl er diese Tragweite bei der Anmeldung in keiner Weise erkennen kann. Ferner ist eine Inanspruchnahme der Leistungen erst nach Zahlung der Jahresgebühr möglich.

Fazit
Das Landgericht Berlin geht, wie die meisten anderen Gerichte, davon aus, dass Kosten für den Verbraucher im Internet auf den ersten Blick erkennbar sein müssen. Fließtext und Sternchenhinweise oder die AGB sind regelmäßig nicht geeignet, den Verbraucher vorab umfassend über die entstehenden Kosten zu informieren. Dies gilt insbesondere, wenn Leistungen üblicherweise unentgeltlich angeboten werden.

LG Berlin, Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 O 268/10


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