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Versteckte Gebührenpflicht eines Internetangebots

AG Gladbeck, Urteil vom 18.10.2011, Az. 12 C 267/11


Versteckte Gebührenpflicht eines Internetangebots

Im Fall sogenannter Abo-Fallen im Internet besteht kein Anspruch auf Zahlung der Abo-Gebühren, da die Absicht des zweifelhaften Anbieters eindeutig darin besteht, die Verbraucher über die wahre Beschaffenheit des Angebotes zu täuschen und sie in eine Abo-Falle zu locken.

Das Phänomen der Abo-Fallen besteht zur Verärgerung getäuschter und finanziell geprellter Verbraucher schon seit vielen Jahren. Es handelt sich um scheinbar kostenlose Angebote zum Download. Hier werden beliebte Themen wie Kochrezepte, Routenplaner, PC-Programme oder Ahnenforschung ausgenutzt, um die Verbraucher zum Download der scheinbar kostenlosen Angebote zu animieren. Tatsächlich sind diese vermeintlich verbraucherfreundlichen Angebote mit Abo-Kosten verbunden, die die Verbraucher auf den ersten Blick jedoch nicht erkennen. Meistens schließen die Interessenten ein kostenpflichtiges, zweijähriges Abonnement ab, ohne dies zu bemerken. Die Kostenhinweise finden sich in dem sogenannten „Kleingedruckten“. Weitere Alternativen sind eine sehr kleine Schrift, Kostenhinweise am Ende oder erst auf der nächsten Seite, missverständliche Formulierungen und ähnliches. Alle zweifelhaften Angebote haben jedoch eines gemeinsam. Sie sind absichtlich so gestaltet, dass der Verbraucher die Hinweise auf die Kostenpflicht nicht erkennt und diese übersieht.

In den meisten Fällen muss sich der Interessent auf der entsprechenden Seite anmelden und seine persönlichen Daten eingeben. Am Ende der Webseite meldet er sich mit dem Button „jetzt anmelden“ auf der Seite an. Ein Sternchen rechts neben diesem Button weist auf die auf die Kostenpflicht hin. Dieser Hinweis befindet sich jedoch an einer kaum wahrnehmbaren Stelle. Mit Klicken des Buttons schließt der Verbraucher ein zweijähriges kostenpflichtiges Abonnement ab, ohne dies zu bemerken. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist alles andere als abschließend. Wiederholt wird von Einzelfall zu Einzelfall entschieden, mal zugunsten der Verbraucher, mal im Interesse der „Abzocker“, was jedoch höchst unverständlich ist.

Das AG Gladbeck hat den Zahlungsanspruch des Klägers, dem Betreiber einer zweifelhaften „Abzockerseite“, gegen den beklagten Verbraucher zurückgewiesen. Es liegt eine offensichtliche Täuschung der Verbraucher vor, da der Hinweis der Kostenpflicht nicht für jeden Besucher der Webseite sofort wahrnehmbar ist. Ein neben dem Anmelde-Button befindliches Sternchen, das als Hinweis auf die Kostenpflicht dient, reicht nicht aus, da sich der Hinweis selbst erst am Ende der Seite im Kleingedruckten befindet. Es fehlt die gleichzeitige Wahrnehmbarkeit von Sternchen und Kostenhinweis. Die Richter räumen zwar ein, dass andere Gerichte zugunsten der Anbieter entschieden haben, halten diese Rechtsauffassung jedoch für nicht vertretbar. Die Gestaltung der streitgegenständlichen Internetseite lässt nur den Schluss zu, dass seitens des Anbieters die gezielte Absicht besteht, Interessenten über die wahre Natur seines Angebotes zu täuschen und die Kostenpflicht zu verschleiern. Interessant in diesem Verfahren ist, dass der Abo-Anbieter seine Klage zurücknehmen wollte sobald sich eine Klageabweisung abzeichnete. Der Beklagte lehnte die Klagerücknahme jedoch ab. Insofern erging ein klageabweisendes Urteil. Die meisten Anbieter von Abo-Fallen gehen nach diesem Muster vor, um Schadenersatzforderungen der beklagten Verbraucher zu entgehen und eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Jedoch ist eine Klagerücknahme nicht ohne Zustimmung der Gegenseite möglich.

Fazit
Da die Rechtsprechung alles andere als abschließend sind, sollten Internetnutzer aufmerksam sein und nicht gleich auf jedes auf den ersten Blick kostengünstiges oder kostenloses Angebot eingehen. Ein gesundes Misstrauen schützt vor finanziellem Schaden und einem möglicherweise langen Rechtsstreit. Auch Download-Angebote, die erfahrungsgemäß kostenlos angeboten werden, sollten kritisch hinterfragt werden. Die Anmeldung und Angabe persönlicher Daten sind für einen kostenlosen Download nicht notwendig. Die Internetseite des Anbieters ist aufmerksam durchzulesen, um versteckte Kostenhinweise, AGBs und weitere Formulierungen nicht zu übersehen.

Wer dennoch auf eine Abo-Falle hereingefallen ist, muss dem unerwünschten Abo-Vertrag umgehend innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist widerrufen. Der vermeintlich abgeschlossene Vertrag kann auch nach Ablauf der Widerrufsfrist fristlos oder hilfsweise ordentlich gekündigt (§§ 314, 543 BGB) werden. Eine Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ist auf jeden Fall möglich. Eine rechtliche Überprüfung der Angelegenheit ist ratsam, um herauszufinden, ob überhaupt ein rechtlich wirksamer Vertrag (§§ 145 BGB ff.) zustande gekommen ist. Das Einverständnis zur Weitergabe persönlicher Daten an die SCHUFA sollte immer verweigert beziehungsweise derartigen Aufforderungen widersprochen werden.

AG Gladbeck, Urteil vom 18.10.2011, Az. 12 C 267/11


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