Versteckte Entgeltlichkeit eines Brancheneintrages im Internet begründet keinen Vertragsabschluss
Ein Eintrag in einem Online-Branchenverzeichnis, der nicht über die Auflistung von Grundinformationen wie Adressdaten, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Name des Geschäftsführers hinausgeht, ist keine Leistung, die ihrer Art nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist. Weil es im Internet eine Menge Angebote gibt, Adressen kostenlos in ein solches Verzeichnis auf zu nehmen , wird ein versteckter Hinweis darauf, dass für den Eintrag ein unerheblicher Werklohn verlangt wird, nicht automatisch zum Vertragsbestandteil. Der Bundesgerichtshof hat am 26.07.2012 zum Aktenzeichen VII ZR 262/11 eine Entscheidung in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Werklohn verkündet. Zu klären war dabei, inwieweit die Regelungen über Rechtsverbindlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch für Gewerbetreibende als Kunden gelten und, unter welchen Umständen eine Vergütungsklausel überraschenden Charakter haben kann.
Die Klägerin betrieb online ein Branchenverzeichnis und bot Gewerbetreibenden durch gezielte Werbung Einträge in diesem Verzeichnis an. Der Beklagte war einer der Gewerbetreibenden, denen von der Beklagten ein mit „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ betiteltes Formblatt übermittelt wurde. Die linke Seite des Blattes war drucktechnisch als Formular gestaltet, das schon mit einigen Einträgen versehen war, die der Adressat überprüfen und ergänzen sollte. Dabei sollte der Adressat auch eventuelle Fehlangaben korrigieren und den überarbeiteten Bogen schließlich kurzfristig an den Absender zurücksenden. Derartige „Grundeinträge“ ohne eigenen Mehrwert werden im Internet an verschiedenen Stellen kostenfrei angeboten. Die Klägerin erwartete jedoch für ihre Leistung, den vom Kunden geprüften Eintrag in ihr Verzeichnis einzustellen, einen Werklohn in Höhe von 650 € jährlich bei einer Laufzeit des Vertrages von 2 Jahren. Der Beklagte, der den Formbogen bearbeitet und an die Klägerin zurückgeschickt hatte, setzte sich gegen die Forderung der Klägerin zur Wehr und trug vor, einen Hinweis darauf, dass er einen entgeltlichen Vertrag abschließen sollte, vor der Rücksendung nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Er habe auch nicht damit gerechnet, dass die Klägerin für einen solchen einfach gestalteten Eintrag ein Entgelt erheben würde, weil derartige Einträge sonst kostenlos angeboten würden.
Die Klägerin erhob Klage auf Werklohnzahlung, die in der ersten Instanz vom Amtsgericht Bochum abgewiesen wurde. Die daraufhin von der Klägerin bei dem Landgericht Bochum eingereichte Berufung wurde ebenfalls abgewiesen. Der in der Revisionsinstanz angerufene Bundesgerichtshof entschied, dass das Berufungsurteil aufrecht erhalten bleibt. In allen Instanzen erklärten die Richter, dass die Beklagte kein grundsätzliches Recht auf ein Entgelt für einen Grundeintrag in einem von ihr geführten Internet-Branchenverzeichnis habe, weil eine solche Leistung vom Kunden, anders als in § 632 BGB vorausgesetzt, eben nicht nur gegen Zahlung erwartet werden könnte. Das Zustandekommen der Vergütungsvereinbarung musste deshalb nachgewiesen werden. Unstreitig hatte die Klägerin auf dem mit Daten des Beklagten vorbereiteten Formblatt ausgeführt, dass sie den Eintrag in ihrem Branchenbuch zum Jahrespreis von 645 € bei 2 Jahren Mindestlaufzeit anbiete und dass sie das Angebot als angenommen betrachte, wenn der Beklagte den Bogen an sie zurücksende. Unstreitig war der Bogen mit „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ überschrieben . Angaben zu Preis und Laufzeit waren für den Empfänger weder aus der Überschrift, noch aufgrund der drucktechnischen Gestaltung auf den ersten Blick erkennbar dargestellt worden.
Die entsprechenden Angaben fügten sich in einen am rechten Rand der Seite optisch durch Linien abgetrennten Fließtext ein, der gleichzeitig allgemeine Hinweise auf die Verwendung von AGB und datenschutzrechtliche Pflichtangaben enthielt. Die Überschriften des Textabsatzes ließen „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG“ erwarten. Bei der Vorlage und Bearbeitung im alltäglichen Termindruck konnte von einem Gewerbetreibenden nicht erwartet werden, dass er derartige, kleingedruckte Hinweise konzentriert prüft, bevor er den nach Wunsch des Absenders bearbeiteten Eintragungsantrag zurücksendet. Der Beklagte musste nicht nach einer Vergütungsklausel suchen. Es lag eine überraschende Klausel gemäß § 305c BGB vor, der gemäß § 310 BGB aus für Gewerbetreibende gilt.
BGH, Urteil vom 26.07.2012, Aktenzeichen VII ZR 262/11