Veröffentlichung von Todesanzeigen im Internet
Das Landgericht (LG) in Saarbrücken hat mit seinem Urteil vom 14.02.2014 unter dem 13 S 4/14 entschieden, dass eine Veröffentlichung auf einer Website mit Todesmeldungen keinen Verstoß gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht und das Datenschutzrecht des Verstorbenen verstößt, wenn die Informationen aus Quellen stammen, die allgemein zugänglich sind.
Der Beklagte stellte eine Todesanzeige auf seiner Internetseite ein und nannte dabei den Vor- und Zunamen, den letzten Wohnort, Beruf, Ruhestätte sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen. Die Daten stammten aus Sterbeanzeigen, die die Witwe des Verstorbenen aufgegeben hatte. Außerdem war es auf der Webseite möglich, dass Dritte Kondolenzeinträge verfassen. Diese Möglichkeit wurde von einer Frau genutzt, um mitzuteilen, dass sie mit dem Verstorbenen ein Verhältnis hatte. In einem anderen Verfahren wurde sie danach zur Unterlassung derartiger Veröffentlichungen verurteilt.
Der Beklagte erkannte den Löschanspruch des Verstorbenen, vertreten durch die Witwe, bezüglich der Einträge an.
Das LG vertritt jedoch die Auffassung, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verstorbenen im Sinne einer Todesanzeige sei rechtmäßig. Der Löschanspruch lasse sich weder aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) noch aus einem postmortalen Persönlichkeitsrecht oder den Rechten der Witwe (§ 1004 BGB analog) ableiten.
Denn derartige Rechte seien zum Schutz von lebenden Personen gedacht und setzen eine solche voraus. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des Persönlichkeitsrechts erlischt mit dem Versterben der Person. Doch das Ansehen von Verstorbenen sei nicht ungeschützt, weil zumindest Artikel 1 GG, der von der Menschenwürde handelt, mit dem Tode nicht erlischt.
Im vorliegenden Fall sei die Veröffentlichung der Todesanzeige rechtmäßig, weil sich der Beklagte auf den Erlaubnistatbestand von § 29 BDSG berufen könne. Danach ist das Veröffentlichen personenbezogener Daten zulässig, sofern diese Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen genommen werden können. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen in offensichtlicher Weise überwiegt. Ein solches schutzwürdiges Interesse sei durch den Beklagten nicht offensichtlich zu erkennen gewesen, daher sei das Verhalten des Beklagten rechtmäßig gewesen. Auch verletzte die Todesanzeige den Verstorbenen nicht in seinem Achtungsanspruch, da es sich um wertneutrale Daten handele.
Landgericht (LG) Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014, Aktenzeichen 13 S 4/14